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   OLG Hamburg, 17.04.2002 - 14 U 78/01   

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OLG Hamburg, 17.04.2002 - 14 U 78/01 (https://dejure.org/2002,31245)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.04.2002 - 14 U 78/01 (https://dejure.org/2002,31245)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 17. April 2002 - 14 U 78/01 (https://dejure.org/2002,31245)
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Wird zitiert von ... (8)

  • OLG Frankfurt, 07.06.2004 - 16 U 195/03

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Erweislich unwahrer Vortrag des Klägers zu

    Steht fest, daß nicht sämtliche Schäden, die das Unfallfahrzeug aufweist, auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, und macht der Geschädigte zu den nicht kompatiblen Schäden keine Angaben bzw. bestreitet er das Vorliegen solcher Vorschäden, so ist ihm auch für diejenigen Schäden, die dem Unfallereignis zugeordnet werden könnten, kein Ersatz zu leisten; denn aufgrund des Vorschadens läßt sich nicht ausschließen, daß auch die kompatiblen Schäden durch das frühere Ereignis verursacht worden sind (OLG Köln, Urteil vom 22. Februar 1999 - 16 U 33/98 = VersR 1999, 865; ebenso Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 17. April 2002 - 14 U 78/01 = Schaden-Praxis 2002, 385; Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 28. März 2001 - 14 U 87/00 = OLGR Hamburg 2001, 261).
  • KG, 26.04.2007 - 12 U 76/07

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Nachweis der Schadenshöhe bei vorgeschädigtem,

    Dem Geschädigten obliegt es nämlich, die Verursachung des Schadens durch das gegnerische Fahrzeug und das Ausmaß des unfallbedingten Schadens darzulegen und zu beweisen (vgl. Senatsurteile vom 2. August 1999 - 12 U 4408/98 - ,vom 14. Februar 2000 - 12 U 6185/98 - und vom 15. Mai 2000 - 12 U 9704/98; HansOLG Hamburg, Urteil vom 17. April 2002 - 14 U 78/01 - SP 2002, 385; st. Rspr.); daher entfällt ein Schadensersatzanspruch auch dann, wenn wegen der im Unfallzeitpunkt nicht reparierten Vorschäden ein zusätzlicher Schaden nicht festgestellt werden kann.
  • AG Hamburg-Blankenese, 15.12.2010 - 531 C 113/10

    Fahrzeugmietvertrag; Selbstbeteiligung; zum Beweis fehlender Vorschäden

    Ganz deutlich entscheidet das OLG Hamburg im Urteil vom 17.4.2002, 14 U 78/01 Schaden-Praxis 2002, 385:.
  • KG, 13.08.2009 - 12 U 207/08

    Schadenersatzklage nach Verkehrsunfall: Klageabweisung bei Vorhandensein nicht

    Dem Geschädigten obliegt es nämlich, die Verursachung des Schadens durch das gegnerische Fahrzeug und das Ausmaß des unfallbedingten Schadens darzulegen und zu beweisen (Senat, NZV 2007, 521-522; Senatsurteile vom 2. August 1999 - 12 U 4408/98 -,vom 14. Februar 2000 - 12 U 6185/98 - und vom 15. Mai 2000 - 12 U 9704/98; HansOLG Hamburg, Urteil vom 17. April 2002 - 14 U 78/01 - SP 2002, 385; st. Rspr.); daher entfällt ein Schadensersatzanspruch auch dann, wenn wegen der im Unfallzeitpunkt nicht reparierten Vorschäden ein zusätzlicher Schaden nicht festgestellt werden kann.
  • AG Neuss, 06.12.2012 - 84 C 590/12

    Umfang der Ersatzpflicht nach Verkehrsunfall bei nicht ermittelbaren Vorschäden

    Hierzu muss er substantiiert darlegen, welche Vorschäden an seinem Fahrzeug entstanden sind und welche Reparaturmaßnahmen zur Schadensbeseitigung vorgenommen wurden (OLG Hamburg, Urteil vom 21.05.2003 -14 U 222/02; LG Berlin, Urteil vom 21.04.2004 -24 O 596/03; OLG Hamburg: Urteil vom 17.04.2002 - 14 U 78/01), denn nur dann ist es dem Gericht mit Hilfe eines Sachverständigen möglich, festzustellen, welche Teile alleine durch den streitigen Unfall bedingt sind.
  • AG Frankfurt/Main, 28.06.2012 - 31 C 1343/11

    Darlegungs- und Beweislast bei kompatiblen Vorschäden am Unfallfahrzeug

    "Dem Geschädigten obliegt es nämlich, die Verursachung des Schadens durch das gegnerische Fahrzeug und das Ausmaß des unfallbedingten Schadens darzulegen und zu beweisen (Senat, NZV 2007, 521-522; Senatsurteile vom 2. August 1999 - 12 U 4408/98 -, vom 14. Februar 2000 - 12 U 6185/98 - und vom 15. Mai 2000 - 12 U 9704/98; HansOLG Hamburg, Urteil vom 17. April 2002 - 14 U 78/01 - SP 2002, 385; st. Rspr.); daher entfällt ein Schadensersatzanspruch auch dann, wenn wegen der im Unfallzeitpunkt nicht reparierten Vorschäden ein zusätzlicher Schaden nicht festgestellt werden kann.
  • AG Berlin-Mitte, 18.06.2013 - 102 C 3198/11

    Verkehrsunfall: Schadensersatz bei Vorhandensein von Vorschäden

    In diesem Fall sind die Reparaturkosten für die kompatiblen Schäden nicht vom insgesamt geltend gemachten Betrag herauszurechnen, weil der darlegungs- und beweispflichtige Geschädigte nicht den Nachweis geführt hat, dass die an sich kompatiblen Schäden auch tatsächlich durch den streitgegenständlichen Unfall verursacht worden sind (vgl. hierzu auch OLG Köln, MDR 1999, 1324 m. w. N.; OLG Hamburg, Urteil vom 17.04.02 - 14 U 78/01 - Urteil vom 27.02.02 - 14 U 95/02 - sowie KG, 22 U 334/03 vom 07.06.04).
  • AG Hamburg-St. Georg, 14.11.2012 - 921 C 523/11
    Der Kläger kann selbst kompatible Schäden nicht ersetzt verlangen, solange es möglich ist, dass sie auch bereits durch einen der Vorschäden verursacht worden sein können (HansOLG Hamburg, MDR 2001, 1111; 14 U 78/01; OLG Frankfurt, 16 U 195/03).
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