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   OVG Nordrhein-Westfalen, 18.02.2014 - 14 A 2592/13   

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https://dejure.org/2014,2300
OVG Nordrhein-Westfalen, 18.02.2014 - 14 A 2592/13 (https://dejure.org/2014,2300)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 18.02.2014 - 14 A 2592/13 (https://dejure.org/2014,2300)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 18. Februar 2014 - 14 A 2592/13 (https://dejure.org/2014,2300)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulassung der Berufung im Zusammenhang mit der Festsetzung einer Vergnügungssteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • VG Düsseldorf - 25 K 4291/13
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.02.2014 - 14 A 2592/13
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05

    Stückzahlmaßstab des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes mit dem

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 18.02.2014 - 14 A 2592/13
    vgl. BVerfG, Beschluss vom 4.2.2009 - 1 BvL 8/05 -, BVerfGE 123, 1 (18).
  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvL 11/02

    Stufe

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 18.02.2014 - 14 A 2592/13
    vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.9.2005 - 2 BvL 11-13/02 -, BVerfGE 114, 303 (310 f.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2010 - 14 A 597/09

    Überprüfbarkeit der Steuerbemessung bei Gemeindesteuern; einheitlicher Steuersatz

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 18.02.2014 - 14 A 2592/13
    vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.6.2010 - 14 A 597/09 -, NRWE Rn. 94 ff. m. w. N.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2013 - 14 A 1677/13

    Nordrhein-westfälisches Glücksspielrecht spricht nicht gegen Spielautomatensteuer

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 18.02.2014 - 14 A 2592/13
    Zur Unerheblichkeit des Glücksspielstaatsvertrags für die Vergnügungssteuererhebung vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.8.2013 - 14 A 1677/13 -, NRWE Rn. 16 ff.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.08.2012 - 14 A 1532/12

    Auslösen einer Steuerpflicht durch Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 18.02.2014 - 14 A 2592/13
    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.8.2012 - 14 A 1532/12 -, NRWE Rn. 13 ff.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2020 - 14 A 218/19

    Klagen gegen Wettbürosteuer erfolglos

    vgl. BFH, Urteil vom 22.4.2010 - V R 26/08 -, BFHE 229, 429, Rn. 11 ff. für den Abzug der Vergnügungssteuer von der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer und für die Bemessungsgrundlage der Vergnügungssteuer im Hinblick auf die Vergnügungssteuer und die Umsatzsteuer BFH, Beschluss vom 27.11.2009 - II B 75/09 -, juris, Rn. 31 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 18.2.2014 - 14 A 2592/13 -, NRWE, Rn. 12 f. = juris, Rn. 11 f.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2020 - 14 A 2275/19

    Klagen gegen Wettbürosteuer erfolglos

    vgl. BFH, Urteil vom 22.4.2010 - V R 26/08 -, BFHE 229, 429, Rn. 11 ff. für den Abzug der Vergnügungssteuer von der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer und für die Bemessungsgrundlage der Vergnügungssteuer im Hinblick auf die Vergnügungssteuer und die Umsatzsteuer BFH, Beschluss vom 27.11.2009 - II B 75/09 -, juris, Rn. 31 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 18.2.2014 - 14 A 2592/13 -, NRWE, Rn. 12 f. = juris, Rn. 11 f.
  • VG Schwerin, 22.06.2015 - 6 A 1895/13

    Vereinbarkeit einer Vergnügungssteuersatzung mit höherrangigem Recht

    Selbst wenn die von ihr aufgestellten Geldspielgeräte die Grenzen der Spielverordnung bereits ausreizten, wäre zudem die weitere Möglichkeit einzubeziehen, durch den Einsatz anderer Spielgeräte die Steuer im Rahmen der rechtlichen Grenzen auf den Spieler abzuwälzen (vgl. auch OVG Münster, Beschl. vom 18.02.2014 - 14 A 2592/13 -, juris Rn. 5).

    Denn die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten erhobenen Steuer für die Monate Mai bis September 2011 ist auf der Grundlage der damals geltenden und nicht der zwischenzeitlich veränderten Rechtslage zu beurteilen (vgl. im Übrigen auch OVG Münster, Beschl. vom 18.02.2014 - 14 A 2592/13 - und Beschl. v. 27.08.2013 - 14 A 1677/13 -, jeweils juris, sowie jüngst Beschl. v. 20.05.2015 - 14 A 831/15 -, juris Rn. 16, 17, 38, das weder im Glücksspieländerungsstaatsvertrag noch im dortigen Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag ein Hindernis zur Abwälzung der Steuer sieht, und zwar auch insoweit, als die Regelungen über die Erlaubnisbedürftigkeit des Spielhallenbetriebs, den Nachweis bestimmter Konzepte, den Mindestabstand von Spielhallen, das Verbot von Mehrfachkonzessionen, die Werbeeinschränkung und Sperrzeitverlängerung - im Interesse der Bekämpfung der Spielsucht - die Neuerrichtung und den Betrieb von Spielhallen einschränken; dies gelte umso mehr, als ein Rückgang der Spielhallen als Auswirkung des Glücksspielstaatsvertrages für die verbleibenden Hallen umso größere Möglichkeiten biete, Umsatz und Gewinn zu steigern; vgl. ferner OVG Magdeburg, Beschl. v. 25.07.2014 - 4 L 94/14 -, juris, wonach die Abwälzbarkeit auch nach Inkrafttreten des dortigen Spielhallengesetzes mit seinen Regelungen u.a. zum Sozialkonzept, zum Jugend- und Spielerschutz, zur Gestaltung und Werbung von Spielhallen, zu einem gesonderten Erlaubnisverfahren und zu Mindestabständen im Jahre 2012 möglich ist).

    Soweit die Klägerin meint, die Vergnügungssteuer dürfe nicht auf den umsatzsteuerrechtlichen Bruttopreis berechnet werden, teilt das Gericht diese Auffassung nicht (vgl. auch OVG Münster, Beschl. v. 20.01.2015 - 14 A 2404/14 -, juris Rn. 7, und Beschl. vom 18.02.2014 - 14 A 2592/13 -, juris Rn. 11).

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