Rechtsprechung
| VGH Bayern, 03.06.2008 - 14 B 06.1279 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Bestimmung von Ausgangspunkt und Endpunkt einer Dienstreise
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Würzburg, 21.03.2006 - W 1 K 05.673
- VGH Bayern, 03.06.2008 - 14 B 06.1279
- BVerwG, 17.11.2008 - 2 B 73.08
Wird zitiert von ... (19) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 21.06.1989 - 6 C 4.87
Dienstreise - Reisekostenrechtliches Sparsamkeitsgebot - Fürsorgepflicht des …
- VG Würzburg, 04.02.2011 - W 1 K 10.928
Anwendbarkeit der Rechtsprechung des BayVGH zur Wegstreckenentschädigung für …
Demgemäß hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (U.v. 03.06.2008, 14 B 06.1279, juris; bestätigt durch BVerwG v. 17.11.2008, 2 B 73/08, juris) für den Fall einer Dienstreise im Sinne von Art. 2 Abs. 2 BayRKG entschieden, dass ein den Kosten der Fahrt zwischen Wohnung und Dienststelle sowie zurück entsprechender reisekostenrechtlich relevanter Mehraufwand dem Beamten, der nicht am Dienstort wohnt, nur dann entstehen kann, wenn er nicht grundsätzlich - um seiner Anwesenheitspflicht am Dienstort zu genügen - arbeitstäglich auf seine Kosten von der Wohnung zur Dienststelle und zurück fahren müsste.Zudem ist eine Betriebsprüfung nicht in wenigen Stunden beendet, sondern erstreckt sich über mehrere Tage oder gar Wochen, so dass die Art und Weise der Durchführung stark von den Verhältnissen im konkreten Einzelfall abhängt (so die grundsätzlichen Feststellungen des BayVGH v. 03.06.2008, 14 B 06.1279, juris).
Rn. 22 Im vorliegenden Fall haben die Beteiligten die Problematik aufgeworfen, ob die oben angesprochene Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U v. 03.06.2008, 14 B 06.1279, juris) sowie des Bundesverwaltungsgerichts (B v. 17.11.2008, 2 B 73/08, juris), die zu den Dienstreisen i.S.v. Art. 2 Abs. 2 BayRKG ergangen ist, auch auf Dienstgänge i.S.v. Art. 2 Abs. 4 Satz 1 BayRKG anwendbar ist.
Ausgehend hiervon wäre im vorliegenden Fall die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U. v. 03.06.2008, 14 B 06.1279, juris; bestätigt durch BVerwG v. 17.11.2008, 2 B 73/08, juris) unmittelbar anwendbar und der Kläger hätte Anspruch auf Erstattung der vollen Reisekosten unter Zugrundelegung seines Wohnorts als Ausgangs- und Endpunkt der Dienstreise.
Bei dem hier vorliegenden Tätigkeitsbild scheint es ausgeschlossen, dass eine Dienstreisegenehmigung versagt würde, außer es läge ein offenkundiger Missbrauch vor (vgl. BayVGH v. 03.06.2008, 14 B 06.1279, juris).
Zum anderen ist diese Anweisung vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U. v. 03.06.2008, 14 B 06.1279, juris) und des Bundesverwaltungsgerichts (B. v. 17.11.2008, 2 B 73/08, juris) bei einer Anwendung auf Betriebsprüfer mit dem oben umschriebenen Aufgabenkreis rechtswidrig und damit nicht anzuwenden.
- VG Ansbach, 27.04.2010 - AN 15 K 09.01451
Gültigkeit der vom BayVGH entwickelten Rechtsprechung zur …
Des Weiteren war ausgeführt, dass eine Entscheidung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Anwendung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Juni 2008 (Az. 14 B 06.1279) noch nicht ergangen sei und dass die Wegstreckenentschädigung ab der nähergelegenen Dienststelle berechnet worden sei.Auch für den Dienstgang würden die Feststellungen des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Juni 2008, Az.: 14 B 06.1279 gelten.
Das Gericht folgt dabei der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, wie sie in der rechtskräftigen Entscheidung vom 3. Juni 2008, Az. 14 B 06.1279, entwickelt wurde.
Insbesondere kann dieses Missverhältnis auch nicht dadurch kompensiert werden, dass dem Beamten nachgelassen wird, die Dienstreise unmittelbar von seiner Wohnung aus zu beginnen und dort zu beenden, jedoch aus Sparsamkeitserwägungen ihm beim Ersatz der Wegekosten nur die fiktiven Kosten des Weges zwischen Wohnung und Dienststelle anzurechnen (so BayVGH vom 3.6.2008, 14 B 06.1279).
In diesem Fall stellen die Aufwendungen für die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Dienststelle dann gerade nicht Kosten dar, die der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen sind (vgl. wiederum Urteil des BayVGH vom 3.6.2008, 14 B 06.1279 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des BVerwG).
Bei dem geschilderten Tätigkeitsbild erscheint es nämlich ausgeschlossen, dass eine Dienstreisegenehmigung versagt würde, außer es läge ein offenkundiger Missbrauch vor (so BayVGH, Urteil vom 3.6.2008, 14 B 06.1279).
- VG Saarlouis, 26.05.2011 - 6 K 734/10
Reistekostenvergütung: Wegstreckenentschädigung - dienstlich veranlasste …
Maßgeblich für die Änderung der VV zum SRKG sei wahrscheinlich auch ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 03.06.2008, Az.: 14 B 06.1279, zur Bestimmung des Ausgangs- und Endpunkts einer Dienstreise.Die Neuregelung sei im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. November 2008 - 2 B 73.08 - (vorgehend die vom Kläger zitierte Entscheidung des VGH München vom 3. Juni 2008 - 14 B 06.1279 -, deren pauschalierte Tatsachenfeststellungen für die bayerischen Betriebsprüfer als nicht automatisch übertragbar anzusehen seien) und vom 24. April 2008 - 2 C 14.07 - als notwendig erachtet worden.
Auch nach den Leitsätzen 3 und 4 der Entscheidung des VGH München vom 3. Juni 2008 - 14 B 06.1279 - sei der reisekostenrechtlich relevante Ausgangs- und Endpunkt von Dienstreisen nach den Umständen des konkreten Einzelfalls zu bestimmen.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe mit Urteil vom 03.06.2008 - 14 B 06.1279 - für den im reisekostenrechtlichen Sinne vergleichbaren Fall eines Betriebsprüfers beim Finanzamt entschieden, dieses Missverhältnis könne nicht dadurch kompensiert werden, dass dem Beamten nachgelassen werde, die Dienstreise unmittelbar von seiner Wohnung aus zu beginnen und dort zu beenden, dass ihm aber aus Sparsamkeitserwägungen beim Ersatz der Wegekosten die fiktiven Kosten des Weges zwischen Wohnung und Dienststelle angerechnet würden.
Rn. 24 (VGH München, Urteil vom 03.06.2008 - 14 B 06.1279 -, zitiert nach JURIS).
- VG Ansbach, 29.06.2011 - AN 15 K 10.01676
Reisekosten für Beamte (Betriebsprüfer ohne Anwesenheitspflicht)
Rn. 4 Mit dem hiergegen am 12. Dezember 2008 erhobenen Widerspruch bezog sich der Kläger auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juni 2008 (14 B 06.1279), wonach Reisekosten unter den in seinem Antrag genannten Umständen bereits ab der Wohnung zu erstatten seien.Rn. 16 Das Gericht folgt für vor dem 1. Mai 2010 getätigte Dienstgänge der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 17.11.2008 2B 73/08 ) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 3.6.2008, Az. 14 B 06.1279), wonach der reisekostenrechtlich relevante Ausgangs- und Endpunkt von Dienstreisen nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu bestimmen ist, und wonach es einem Betriebsprüfer nicht zumutbar ist, allein aus reisekostenrechtlichen Sparsamkeitserwägungen vor Beginn und zur Beendigung der Dienstreise seine Dienststelle aufzusuchen, wenn für ihn dort keine Anwesenheitspflicht besteht und er dort keine Dienstpflichten zu erfüllen hat.
Insbesondere kann dieses Missverhältnis auch nicht dadurch kompensiert werden, dass dem Beamten nachgelassen wird, die Dienstreise unmittelbar von seiner Wohnung aus zu beginnen und dort zu beenden, jedoch aus Sparsamkeitserwägungen ihm beim Ersatz der Wegekosten nur die fiktiven Kosten des Weges zwischen Wohnung und Dienststelle anzurechnen (so BayVGH vom 3.6.2008, 14 B 06.1279).
In diesem Fall stellen die Aufwendungen für die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Dienststelle dann gerade nicht Kosten dar, die der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen sind (vgl. wiederum Urteil des BayVGH vom 3.6.2008, 14 B 06.1279;… BVerwG a.a.O. mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des BVerwG).
Bei dem geschilderten Tätigkeitsbild erscheint es nämlich ausgeschlossen, dass eine Dienstreisegenehmigung versagt würde, außer es läge ein offenkundiger Missbrauch vor (so BayVGH, Urteil vom 3.6.2008, 14 B 06.1279).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 31.01.2025 - 1 A 34/21
Bundesbetriebsprüfer; Arbeitszeit; Ruhezeit; Fahrzeiten; Reisezeiten; Mehrarbeit; …
Ebenfalls nicht weiter führten die von dem Kläger außerdem zitierten (alle in juris verfügbaren) Gerichtsentscheidungen des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 16. Dezember 2014- VIII R 52/12 -), des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 11. März 2008 - 5 ME 346/07 -), des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 3. Juni 2008 - 14 B 06.1279 -), des Verwaltungsgerichts München (Urteil vom 23. Februar 2010 - M 21 K 08.4704 -) und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 18. November 2005 - 10A 10727/05 -), da sie sämtlich nicht einschlägig seien. - VerfGH Bayern, 27.07.2011 - 25-VII-10
Reisekostenvergütung der Beamten und Richter
Dieses Missverhältnis lasse sich auch nicht dadurch ausgleichen, dass dem Beamten zwar nachgelassen werde, die Dienstreise unmittelbar von seiner Wohnung aus zu beginnen oder dort zu beenden, jedoch aus Sparsamkeitserwägungen beim Ersatz der Wegekosten die fiktiven Kosten des Weges zwischen Wohnung und Dienststelle angerechnet würden (BVerwGE 82, 148; zuletzt noch BVerwG vom 24.4.2008 = NVwZ 2008, 1126; BVerwG vom 17.11.2008 Az. 2 B 73/08; BayVGH vom 3.6.2008 Az. 14 B 06.1279). - VGH Bayern, 24.08.2011 - 14 ZB 10.2642
Zulassungsantrag; Dienstgang; Reisekosten; Wegstreckenentschädigung; Ausgangs- …
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 3. Juni 2008 (Az. 14 B 06.1279; bestätigt durch BVerwG vom 17.11.2008 Az. 2 B 73/08) entschieden, dass ein Betriebsprüfer, der einen wesentlichen Teil seiner Arbeitszeit bei den zu prüfenden Betrieben verbringt und für den eine Anwesenheitspflicht in der Dienststelle nur in sehr geringem Umfang besteht, Anspruch auf Wegstreckenentschädigung unter Zugrundelegung seines Wohnorts als Ausgangs- und Endpunkt der Dienstreisen hat.Wegen der Besonderheiten ihrer Aufgaben sind ihnen keine festen Anwesenheitszeiten in der Dienststelle vorgeschrieben (vgl. BVerwG vom 17.11.2008 ‹juris› RdNr. 7; BayVGH vom 3.6.2008 Az. 14 B 06.1279).
- VGH Bayern, 24.08.2011 - 14 ZB 11.1761
Zulassungsantrag; Dienstgang; Reisekosten; Wegstreckenentschädigung; Ausgangs- …
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 3. Juni 2008 (Az. 14 B 06.1279; bestätigt durch BVerwG vom 17.11.2008 Az. 2 B 73/08) entschieden, dass ein Betriebsprüfer, der einen wesentlichen Teil seiner Arbeitszeit bei den zu prüfenden Betrieben verbringt und für den eine Anwesenheitspflicht in der Dienststelle nur in sehr geringem Umfang besteht, Anspruch auf Wegstreckenentschädigung unter Zugrundelegung seines Wohnorts als Ausgangs- und Endpunkt der Dienstreisen hat.Wegen der Besonderheiten ihrer Aufgaben sind ihnen keine festen Anwesenheitszeiten in der Dienststelle vorgeschrieben (vgl. BVerwG vom 17.11.2008 ‹juris› RdNr. 7; BayVGH vom 3.6.2008 Az. 14 B 06.1279).
- VGH Bayern, 24.08.2011 - 14 ZB 11.207
Zulassungsantrag; Dienstgang; Reisekosten; Wegstreckenentschädigung; Ausgangs- …
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 3. Juni 2008 (Az. 14 B 06.1279; bestätigt durch BVerwG vom 17.11.2008 Az. 2 B 73/08) entschieden, dass ein Betriebsprüfer, der einen wesentlichen Teil seiner Arbeitszeit bei den zu prüfenden Betrieben verbringt und für den eine Anwesenheitspflicht in der Dienststelle nur in sehr geringem Umfang besteht, Anspruch auf Wegstreckenentschädigung unter Zugrundelegung seines Wohnorts als Ausgangs- und Endpunkt der Dienstreisen hat.Wegen der Besonderheiten ihrer Aufgaben sind ihnen keine festen Anwesenheitszeiten in der Dienststelle vorgeschrieben (vgl. BVerwG vom 17.11.2008 ‹juris› RdNr. 7; BayVGH vom 3.6.2008 Az. 14 B 06.1279).
- VG Weimar, 27.01.2016 - 3 K 204/15
Zur Reisekostenerstattung eines Betriebsprüfers des Finanzamtes
Rn. 6 Ergänzend verweist der Kläger auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinen Entscheidungen vom 24.04.2008 (2 C 14.07) und vom 17.11.2008 (2 B 73.08) sowie des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 03.06.2008 (VGH 14 B 06.1279).Rn. 20 Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 03.06.2008 (14 B 06.1279 - Juris), welches durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.11.2008 (2 B 73/08 - Juris) bestätigt wurde, betrifft einen B... eines Finanzamtes, dem - insoweit im Gegensatz zum Kläger - keine grundsätzliche Anwesenheitspflicht in seiner Dienststelle oblag (…Bay. VGH a.a.O. Rdnr. 20) und der etwa seine schriftlichen Arbeiten zumindest teilweise erlaubt zu Hause erbringen durfte (…Bay. VGH a.a.O. Rdnr. 21), dieser Beamte musste nur für acht Prüferbesprechungen im Jahr an seiner Dienststelle sein (…Bay. VGH a.a.O.).
- VGH Bayern, 24.08.2011 - 14 ZB 11.1760
Zum Anspruch eines Betriebsprüfers auf Wegstreckenentschädigung für Dienstgang
- VGH Bayern, 24.08.2011 - 14 ZB 10.2644
Zulassungsantrag; Dienstgang; Reisekosten; Wegstreckenentschädigung; Ausgangs- …
- VGH Bayern, 24.08.2011 - 14 ZB 11.1762
Zulassungsantrag; Dienstgang; Reisekosten; Wegstreckenentschädigung; Ausgangs- …
- VGH Bayern, 24.08.2011 - 14 ZB 10.1577
Dienstgang; Reisekosten; Wegstreckenentschädigung; Ausgangs- und Endpunkt des …
- VG Potsdam, 14.05.2013 - 21 K 2495/12
Personalvertretungsrecht der Länder
- VG Stuttgart, 16.12.2010 - 1 K 4289/09
Wegstreckenentschädigung für im Außendienst tätigen Konzernbetriebsprüfer
- VG Regensburg, 05.10.2009 - RN 8 K 09.1068
Reisekosten für eine Dienstreise
- VGH Bayern, 25.11.2009 - 14 C 09.2698
Streitwertbeschwerde; Reisekosten; Wegstreckenentschädigung für Betriebsprüfer …
- VG München, 09.06.2011 - M 17 K 10.3415
Reisekosten; Fahrt zwischen Wohnung und Dienstort
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