Rechtsprechung
| VG Schleswig, 11.10.2002 - 14 B 74/02 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Judicialis
VwGO § 80 Abs. 5; ; AuslG § 49 Abs. 2 Nr. 1; ; AuslG § 50 Abs. 1; ; AuslG § 50 Abs. 2; ; AuslG § 50 Abs. 5; ; AuslG § 57 Abs. 2
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- VG Schleswig, 25.03.2003 - 14 A 363/02
Abschiebungsandrohung, Abschiebungsanordnung, Ankündigung der Abschiebung, …
Grund für die gerichtliche Anordnung war die Feststellung, dass der Beklagte in rechtswidriger Weise auf die gesetzlich vorgeschriebene Abschiebungsandrohung unter Benennung eines Zielstaates verzichtet hatte (14 B 74/02).Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten und die beigezogenen Gerichtsakten 14 A 201/94, 14 B 74/02, 14 B 86/02 sowie 14 A 340/02 Bezug genommen.
Zum Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Kammer im Verfahren 14 B 74/02 Folgendes ausgeführt: .
Die bereits im Verfahren 14 B 74/02 angeführten Zwecke der Abschiebungsandrohung zeigen vielmehr, dass auch einem in Haft befindlichen Ausländer rechtzeitig bekannt gegeben werden muss, ob, wann und wohin er abgeschoben werden soll und dass deshalb die Gründe des § 49 und des § 57 AuslG, die zur Anordnung der Abschiebungshaft geführt haben, keinesfalls gleichzeitig einen Verzicht auf die vorgeschriebene Abschiebungsandrohung mit angemessener Fristsetzung und Zielstaatsbenennung rechtfertigen müssen (vgl. Funke-Kaiser in GK AuslR, § 50 Rd. 95 ff m.w.N.); ein Verzicht kommt vielmehr nur in ganz eng begrenzten, atypischen Fällen in Betracht, "die signifikant aus dem Spektrum der Normalfälle herausfallen und die insbesondere in zeitlicher Hinsicht eine besondere Dringlichkeit begründen" (vgl. Funke-Kaiser in GK AuslR, § 50 Rd. 90).
Auf die Frage der Verzichtbarkeit einer Fristsetzung i.S.d. § 50 Abs. 5 AuslG kommt es, wie schon im Beschluss 14 B 74/02 dargelegt, bei alledem nicht an, weil nicht nur von der Setzung einer Frist, sondern von der gesamten Abschiebungsandrohung abgesehen wurde, was für den Betroffenen einen erheblichen Unterschied in der rechtlichen Belastung ausmacht (vgl. Funke-Kaiser in GK AuslR, § 50 Rd. 88 m.w.N.).
- VG Schleswig, 19.12.2002 - 14 B 86/02
Abschiebung; Amtshilfe; Passivlegitimation; Vollzugsfolgenbeseitigung; …
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Antragsgegners und die beigezogenen Gerichtsakten 14 A 201/94, 14 B 74/02 sowie 14 A 340/02 Bezug genommen.Wie im Beschluss 14 B 74/02 vom 11.10.2002 ausgeführt, handelt es sich bei der der Abschiebung zu Grunde liegenden Abschiebungsanordnung im Bescheid vom 23.08.2002 um einen Verwaltungsakt, dessen Vollziehung nach Erhebung des Widerspruches durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung ausgesetzt worden ist.
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