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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 30.05.2006 - 14 BV 02.2643   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,21083
VGH Bayern, 30.05.2006 - 14 BV 02.2643 (https://dejure.org/2006,21083)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30.05.2006 - 14 BV 02.2643 (https://dejure.org/2006,21083)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30. Mai 2006 - 14 BV 02.2643 (https://dejure.org/2006,21083)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • IWW
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Kostenerstattung - Die Abrechnung von dentinadhäsiven Aufbaufüllungen: Was ist zu beachten?

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (19)Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 17.02.1994 - 2 C 10.92

    Zulässigkeit einer ärztlichen Gebühr für die Durchführung einer ambulanten …

    Auszug aus VGH Bayern, 30.05.2006 - 14 BV 02.2643
    Der Kläger kann sich demgegenüber nicht auf die vom Verwaltungsgericht herangezogene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG vom 17.2.1994 BVerwGE 95, 117) berufen, wonach Aufwendungen für ärztliche Leistungen, deren Berechnung auf einer zweifelhaften Auslegung der einschlägigen Gebührenordnung beruht, beihilferechtlich schon dann als angemessen anzusehen sind, wenn der vom Arzt bzw. Zahnarzt in Rechnung gestellte Betrag einer zumindest vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entspricht und der beihilfepflichtige Dienstherr nicht rechtzeitig für Klarheit über seine Auslegung gesorgt hat.
  • BVerwG, 17.06.2004 - 2 C 50.02

    Beihilfevorschriften des Bundes und Gesetzesvorbehalt; beihilfeberechtigter …

    Auszug aus VGH Bayern, 30.05.2006 - 14 BV 02.2643
    Das Bundesverwaltungsgericht hat nämlich entschieden, dass die Beihilfevorschriften nicht den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts genügen und nur noch für eine Übergangszeit anzuwenden sind (BVerwG vom 17.6.2004 BVerwGE 121, 103).
  • BGH, 23.01.2003 - III ZR 161/02

    Analoge Abrechenbarkeit zahnärztlicher konservierender Leistungen; …

    Auszug aus VGH Bayern, 30.05.2006 - 14 BV 02.2643
    Bei der dentinadhäsiven oder auch multiadhäsiven Kompositrestauration, zu der die dentinadhäsiven Kunststofffüllungen gehören, handelt es sich um eine in diesem Sinn neue, selbständige zahnärztliche Leistung (vgl. hierzu BGH vom 23.1.2003 NJW-RR 2003, 636).
  • BVerwG, 30.05.1996 - 2 C 10.95

    Beamtenrecht: Volle Überprüfbarkeit der ärztlichen Gebührenansätze im Rahmen der …

    Auszug aus VGH Bayern, 30.05.2006 - 14 BV 02.2643
    Es ist ihm daher zuzumuten, bei der Anwendung neuartiger Behandlungstechniken sich vorher bei der Beihilfestelle über deren Beihilfefähigkeit zu erkundigen (BVerwG vom 30.5.1996 DVBl 1996, 1150).
  • OLG Hamm, 07.11.2003 - 20 U 56/03

    Versicherung, Krankenkostenversicherung, Abrechnung, neu entwickelten Therapien

    Auszug aus VGH Bayern, 30.05.2006 - 14 BV 02.2643
    Dies ist bei einer analogen Anwendung der Positionen der Gebührenordnung jedoch nicht gewährleistet, weil es sich dabei um Näherungswerte handelt, die nicht alle relevanten Kriterien wie Aufwand, Kosten, Materialien und auch Anwendungstechnik gleichermaßen berücksichtigen können (…so auch BGH a.a.O.; OLG Hamm vom 7.11.2003 NJW-RR 2004, 1353).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.06.2007 - 4 S 2090/05

    Keine Begründungspflicht für den 2,3fachen Gebührensatz bei dentin-adhäsiven …

    Die Abrechnung von dentin-adhäsiven Kompositfüllungen analog den Gebührenpositionen 216 und 217 GOZ ist bis zum Schwellenwert (2,3-facher Gebührensatz) auch ohne besondere Begründung zulässig (entgegen Bayer. VGH, Urteil vom 30.05.2006 - 14 BV 02.2643 -).

    Dies entspricht der neueren, auch obergerichtlichen Rechtsprechung (Bayer. VGH, Urteil vom 30.05.2006 - 14 BV 02.2643 -, Juris; OVG Münster, Beschluss vom 08.03.2006 - 6 A 2970/04 -, Juris; VG Darmstadt, Urteil vom 27.10.2006 - 5 E 787/05 -, IÖD 2007, 15).

    Der Senat folgt insoweit nicht der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der davon ausgeht, dass der sog. Schwellenwert gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ im Falle einer analogen Berechnung nicht anzuwenden sei (Urteil vom 30.05.2006, a.a.O.).

    Daher sei nicht gewährleistet, dass das mit dem Gebührenverzeichnis angestrebte Ziel, Gebührenpositionen so festzulegen, dass in der überwiegenden Zahl der individuellen zahnärztlichen Leistungen eine 2, 3-fache Steigerung angemessen erscheint, eingehalten werde (Bayer. VGH, Urteil vom 30.05.2006, a.a.O.).

    Eine den Bestimmungen der Gebührenordnung nicht mehr entsprechende Liquidationspraxis rechtfertigt es jedoch nicht, generell von der Bestimmung des § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ abzuweichen und im Falle einer analogen Berechnung stets eine besondere Begründung zu verlangen (so aber Bayer. VGH, Urteil vom 30.05.2006, a.a.O.).

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof verweist insoweit auf das auch vom Senat beigezogene Gutachten des Prof. Dr. H. vom 21.08.2004, wonach der Steigerungsfaktor bei dentin-adhäsiven Restaurationen im Vergleich mit Inlays je nach Aufwand unter dem 2, 3-fachen liegen könne (Bayer. VGH, Urteil vom 30.05.2006, a.a.O).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.01.2010 - 10 S 2582/08

    Zur Beihilfefähigkeit von dentin-adhäsiven Kompositfüllungen - keine …

    Eine besondere Begründung des Zahnarztes für den gewählten Steigerungsfaktor ist dabei regelmäßig nicht erforderlich (wie VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.06.2007 - 4 S 2090/05 - entgegen Bay.VGH, Urt. v. 30.05.2006 - 14 BV 02.2643 -).

    Rn. 7 Zur Begründung der am 09.09.2008 eingelegten Berufung macht der Beklagte geltend, nach dem zutreffenden Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30.05.2006 (Az. 14 BV 02.2643) bestehe bei der analogen Berechnung von zahnärztlichen Leistungen gemäß den Gebührenpositionen 215 bis 217 für dentin-adhäsive Füllungen eine Begründungspflicht des Zahnarztes bzw. Beihilfeberechtigten, wenn der 2, 3-fache Steigerungssatz nach der GOZ abgerechnet werde.

    Dies entspricht der insoweit einhelligen neueren Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte (…vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.06.2007 - 4 S 2090/05 - juris; BayVGH, Urt. v. 30.05.2006 - 14 BV 02.2643 - RiA 2007, 190;… Sächs. OVG, Urt. v. 01.04.2009 - 2 A 86/08 - juris).

    Der Senat folgt insoweit nicht der vom Beklagten herangezogenen Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der davon ausgeht, dass der Schwellenwert von 2, 3 im Falle der Analogberechnung keine bzw. nur eingeschränkte Anwendung findet (vgl. Bay.VGH, Urt. v. 30.05.2006, a.a.O.).

    Rn. 26 Im Übrigen rechtfertigt selbst eine den Bestimmungen der Gebührenordnung nicht mehr entsprechende Liquidationspraxis es nicht, im Falle der analogen Berechnung einen von § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ abweichenden Regelhöchstsatz festzusetzen bzw. auf einen solchen zu verzichten (so aber Bay.VGH, Urt. v. 30.05.2006, a.a.O.).

    Gegenteiliges kann insbesondere nicht dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im Verfahren Az. 14 BV 02.2643 zugrunde gelegten Sachverständigengutachten von Prof. Dr. H. vom 21.08.2004 entnommen werden.

  • VG München, 05.02.2009 - M 17 K 08.3426

    Beihilfefähigkeit von dentin-adhäsiven Kunststofffüllungen

    Auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Mai 2006 (Az.: 14 BV 02.2643) wurde hingewiesen.

    Dies entspricht der neueren, auch obergerichtlichen Rechtsprechung (BayVGH vom 30.5.2006, Az.: 14 BV 02.2643 - JURIS; OVG Münster vom 8.3.2006, Az.: 6 A 2970/04 - JURIS; VGH Baden-Württemberg vom 27.6.2007, Az.: 4 S 2090/05 - JURIS).

    Das Gericht folgt hier nicht der Rechtsprechung des BayVGH (Urteil v. 30.5.2006, a.a.O.), der davon ausgeht, dass im Fall einer analogen Abrechnung eine Begründungspflicht auch dann besteht, wenn der Schwellenwert des 2, 3-fachen Satzes nicht überschritten wird.

    Rn. 27 Die Berufung war zuzulassen, da das Urteil von der Entscheidung des BayVGH vom 30. Mai 2006 (Az. 14 BV 02.2643) abweicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

  • OVG Sachsen, 01.04.2009 - 2 A 86/08

    Beihilfe; Gebührenordnung für Zahnärzte; Dentin-Adhäsiv-Kompositfüllung; Inlay; …

    Dies entspricht der insoweit einhelligen neueren, auch obergerichtlichen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 8.3.2006 - 6 A 2970/04 - BayVGH, Urt. v. 30.5.2006 - 14 BV 02.2643 - VGH BW, Urt. v. 27.6.2007 - 4 S 2090/05 - VG Frankfurt, Urt. v. 21.11.2008 - 9 K 1938/08.F - sämtlich juris), der sich der Senat anschließt.

    Der Senat folgt insoweit nicht der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der davon ausgeht, dass der sogenannte Schwellenwert von 2, 3 im Falle der Analogberechnung nicht bzw. nur eingeschränkt Anwendung finde (BayVGH, Urt. v. 30.5.2006 a. a. O.).

    Im Übrigen rechtfertigt selbst eine den Bestimmungen der Gebührenordnung nicht mehr entsprechende Liquidationspraxis es nicht, im Falle der analogen Berechnung einen von § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ abweichenden Regelhöchstsatz festzusetzen bzw. auf einen solchen zu verzichten (so aber BayVGH, Urt. v. 30.5.2006 a. a. O.).

  • VG Ansbach, 13.02.2008 - AN 15 K 07.00972

    Dentin-adhäsive Mehrschichtrekonstruktion; Beihilfefähigkeit bis zur Höhe des …

    Dass bei einer dentin-adhäsiven Mehrschichtrekonstruktion eine analoge Bewertung gemäß § 6 Abs. 2 GOZ möglich und zulässig ist, ist in der Rechtsprechung zwischenzeitlich geklärt (vgl. BayVGH, Urteil vom 30.05.2006 - 14 BV 02.2643) und wird auch vom Beklagten nicht in Abrede gestellt.

    Das Gericht folgt hier nicht der Rechtsprechung des BayVGH (Urteil vom 30.05.2006 - Az. 14 BV 02.2643), nach der im Falle einer analogen Abrechnung eine Begründungspflicht auch besteht, wenn der Schwellenwert nicht überschritten wird.

    So führt der Gutachter Professor ..., dessen Gutachten Grundlage des oben genannten Urteils des BayVGH (Urteil vom 30.05.2006 - 14 BV 02.2643) ist, auf Seite 17 Folgendes aus: "Die Vergleichbarkeit von Aufwand, Kosten, Materialien und auch Technik legt die analoge Abrechnung nach GOZ 215-217 oder GOZ 214 nahe.

    Die Berufung war zuzulassen, da das Urteil von der Entscheidung des BayVGH vom 30. Mai 2006 - Az. 14 BV 02.2643 abweicht (§ 124 Abs. 2 Nummer 4 VwGO).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.06.2009 - 4 N 109.07

    Beihilfe: Steigerungsfaktor bei Aufwendungen für dentin-adhäsive …

    Für diesen vom Beklagten ohne Begründung bezweifelten Standpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung gibt es jedenfalls zahlreiche Belege (vgl. aus der neueren verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung OVG Münster…, Beschluss vom 8. März 2006 - 6 A 2970/04 -, juris Rn. 10 ff.; VGH München, Urteil vom 30. Mai 2006 - 14 BV 02.2643 -, juris Rn. 17; VGH Mannheim…, Urteil vom 27. Juni 2007 - 4 S 2090/05 -, juris Rn. 20 ff.; OVG Bautzen…, Urteil vom 1. April 2009 - 2 A 86/08 -, juris Rn. 21 f.; VG Minden…, Urteil vom 2. Mai 2007 - 4 K 787/06 -, juris Rn. 18 ff.; VG Hannover…, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 A 1857/06 -, juris Rn. 24; VG Frankfurt am Main…, Urteil vom 21. November 2008 - 9 K 1938/08.F -, juris Rn. 15).

    Rn. 8 Mit dem Hinweis auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Mai 2006 (a.a.O. Rn. 18 ff.) dringt der Beklagte gleichfalls nicht durch.

    Auch das im Einzelfall abweichende Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Mai 2006 (a.a.O. Rn. 18 ff.) begründet keine Klärungsbedürftigkeit, weil sich dieser Entscheidung nach dem Prüfungsstoff des Senats (vgl. 1.) keine verallgemeinerungsfähige Gegenposition entnehmen lässt.

  • VG Bayreuth, 21.11.2008 - B 5 K 08.700

    Beihilfefähigkeit zahnärztlicher Leistungen - Kompositfüllungen in …

    Die Angemessenheit dieses Steigerungsfaktors von nur 1, 5 für dentinadhäsive Rekonstruktionen habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteilen vom 30. Mai 2006 (Az.: 14 BV 02.3276 und 14 BV 02.2643) bestätigt.

    Zwischen den Beteiligten ist allein die Vergütungshöhe für die erbrachten zahnärztlichen Leistungen und damit deren Angemessenheit streitig, weil die beihilferechtlichen Hinweise zum Gebührenrecht als Anhang 1 der VV-BayBhV in Nr. 2.2 Satz 5 und 6 unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Mai 2006 (Az.: 14 BV 02.3276 und 14 BV 02.2643) bei Zugrundelegung der GOZ-Nrn. 215 ff. nur einen Steigerungsfaktor von höchstens 1, 5 für angemessen erklären.

    So hat der Verwaltungsgerichtshof die seinerzeitige Beschränkung auf einen Steigerungssatz von maximal 1, 5 maßgeblich darauf gestützt, dass der Dienstherr die Beihilfe nach pflichtgemäßem Ermessen festlegen könne, sofern er nicht durch Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften oder eine ständig geübte Praxis gebunden sei (vgl. BayVGH, Urteil vom 30. Mai 2006, Az.: 14 BV 02.2643, RdNr. 19 der juris-Ausgabe).

  • VGH Bayern, 06.07.2010 - 14 BV 09.992

    Beihilfe; Dentin-Adhäsiv-Technik; analoge Anwendung von Positionen des …

    Rn. 5 Dem hält die Beklagte mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung entgegen, das Verwaltungsgericht weiche zu Unrecht von der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Mai 2006 (Az. 14 BV 02.2643) ab.

    Rn. 17 Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 30. Mai 2006 (a.a.O.) entschieden, dass bei der analogen Anwendung der Nrn. 214 bis 217 des Gebührenverzeichnisses nicht ohne nähere Begründung ein 2, 3-facher Steigerungssatz zugrunde gelegt werden kann und - im damals entschiedenen Fall - ein höherer Steigerungsfaktor als 1, 5 mangels besonderer Begründung nicht gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ nach billigem Ermessen bestimmt erscheint.

  • VG München, 05.03.2009 - M 17 K 08.3483

    Beihilfeberechnung bei dentin-adhäsiven Kunststofffüllungen

    Das Gericht folgt hier nicht der Rechtsprechung des BayVGH (Urteil v. 30.5.2006 Az. 14 BV 02.2643), der davon ausgeht, dass im Fall einer analogen Abrechnung eine Begründungspflicht auch dann besteht, wenn der Schwellenwert des 2, 3-fachen Satzes nicht überschritten wird.

    Rn. 19 Die Berufung war zuzulassen, da das Urteil von der Entscheidung des BayVGH vom 30. Mai 2006 (Az. 14 BV 02.2643) abweicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

  • VG Würzburg, 04.03.2008 - W 1 K 07.1363

    Dentin-adhäsive-Füllung; analoge Anwendung der GOZ; Begründungspflicht

    Zwischen den Beteiligten unstreitig und von der Rechtsprechung bestätigt (vgl. BayVGH, U.v. 30.05.2006, 14 BV 02.2643; VGH Baden-Württemberg, U. v. 27.06.2007, 4 S 2090/05; jeweils bei Juris) ist, dass die vom Zahnarzt abgerechneten Compositfüllungen gemäß § 6 Abs. 2 GOZ analog der Ziffer 217 GOZ abgerechnet und damit der Beihilfe zugrunde gelegt werden können.

    Der entgegen stehenden Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 30.05.2006, a.a.O.) kann nicht gefolgt werden, da der 2, 3-fache Gebührensatz nach der Konzeption des Verordnungsgebers kein Regelwert ist, sondern lediglich den Regelhöchstsatz bezeichnet.

  • VGH Bayern, 26.04.2010 - 14 BV 09.237

    Beihilfe; Dentin-Adhäsiv-Technik; analoge Anwendung von Positionen des …

  • VG Ansbach, 15.07.2009 - AN 15 K 09.00436

    Beihilfe zu Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen; Dentinadhäsive …

  • VG München, 05.02.2009 - M 17 K 08.3610

    Beihilfefähigkeit von dentin-adhäsiven Kunststofffüllungen

  • VG Köln, 24.02.2010 - 24 K 7772/08

    Beihilfe für Aufwendungen für eine zahnärztliche dentinadhäsive …

  • VGH Baden-Württemberg, 20.08.2012 - 2 S 1001/12

    Beihilfe für dentin-adhäsive Rekonstruktion

  • VG Hannover, 03.05.2007 - 2 A 1857/06

    Analogberechnung; Behandlung; Beihilfe; Gebührensatz; Gerät; Gerätepreis; …

  • VG Augsburg, 08.06.2011 - Au 2 K 10.1908

    Beihilfe zu Aufwendungen für eine Zahnfüllung in "Dentinadhäsivtechnik"; analoge …

  • VG Saarlouis, 05.10.2010 - 3 K 640/10

    Beihilfefähigkeit von Einlagefüllungen nach der Dentin-Adhäsiv-Technik; …

  • VG Frankfurt/Main, 21.11.2008 - 9 K 1938/08

    Beihilfe: Abrechnung einer zahnärztlichen Behandlung im Wege der Analogberechnung

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