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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 09.03.2005 - 14 C 05.35   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,69666
VGH Bayern, 09.03.2005 - 14 C 05.35 (https://dejure.org/2005,69666)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09.03.2005 - 14 C 05.35 (https://dejure.org/2005,69666)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09. März 2005 - 14 C 05.35 (https://dejure.org/2005,69666)
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Wird zitiert von ... (3)

  • VGH Bayern, 30.03.2006 - 24 CE 05.2266

    Beschwerde, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), einstweilige Anordnung, …

    Dadurch wird der Eindruck erweckt, dass der Vertretungszwang erst bei Antragstellung und nicht bereits bei Einlegung der Beschwerde einsetzt (…vgl. BayVGH vom 13.5.2002 Az. 11 CE 02.569 a.a.O.; vom 26.9.2002 Az. 12 CE 02.1800; vom 9.3.2005 Az. 14 C 05.35).

    Eine Rechtsmittelbelehrung ist deshalb nicht unrichtig, wenn sie keinen Hinweis auf den gemäß § 67 Abs. 1 VwGO geltenden Vertretungszwang enthält (…BayVGH vom 14.10.2002 a.a.O.; Beschluss vom 9.3.2005 Az. 14 C 05.35).

    Ein solcher Hinweis fehlt hier (BayVGH vom 9.3.2005 Az. 14 C 05.35).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.06.2007 - 4 O 135/07

    Zur Beschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren

    Damit unterliegen Beschwerden gegen die Zurückweisung einer Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss diesem Vertretungszwang (so auch VGH Bayern, Beschl. v. 9. März 2005 - 14 C 05.35 -, zit. nach JURIS).

    Dass die Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Beschluss insoweit irreführend und damit unrichtig i.S.d. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist, weil sie - ohne weitere Erläuterung - den Hinweis auf die Möglichkeit enthält, die Beschwerde zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts einzulegen (vgl. VGH Bayern, Beschl. v. 9. März 2005, a.a.O. m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 14. Oktober 1997 - 1 B 164/97 -, zit. nach JURIS), führt nicht dazu, dass die Beschwerde als zulässig anzusehen ist.

  • VGH Bayern, 12.04.2010 - 7 CE 10.405
    Rn. 4 Enthielte die Rechtsmittelbelehrung nur diese beiden (jeweils für sich genommen zutreffenden) Aussagen, so wäre sie allerdings unvollständig und daher irreführend, weil damit der unrichtige Eindruck erweckt werden könnte, dass die - auch zur Niederschrift mögliche - Einlegung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht (noch) nicht dem Vertretungszwang unterläge (BVerwG vom 14.10.1997 NVwZ 1998, 170; BayVGH vom 13.5.2002 NVwZ-RR 2002, 794; vom 9.3.2005 Az. 14 C 05.35; vom 30.3.2006 Az. 24 CE 05.2266; OVG NW vom 10.6.2002 NVwZ-RR 2002, 912; VGH BW vom 1.9.2004 VBlBW 2004, 483).
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