Rechtsprechung
| AG Kempten, 23.07.2004 - 14 C 159/04 |
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Volltextveröffentlichung
Kurzfassungen/Presse
- dr-bahr.com (Leitsatz)
R-Gespräch
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- LG Berlin, 11.07.2001 - 18 O 63/01
0190 Dialer
Auszug aus AG Kempten, 23.07.2004 - 14 C 159/04
Unter Berücksichtigung dessen schließt sich das Gericht der in der Rechtsprechung überwiegend vertretenen Auffassung an, dass ein Anschlussinhaber regelmäßig für Telefonate solcher Personen mach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht einzustehen hat, die sich erlaubtermaßen in seinem Privatbereich befinden und denen der Anschussnehmer in zurechenbarer Art und Weise die Benutzung des Telefons ermöglicht hat (vgl. Landgericht Berlin, Urteil vom 11.07.2001 - 18 O 63/01).
- AG Hamburg-Altona, 16.12.2004 - 316 C 369/04
Zahlung von Telefondienstleistungen; Haftung für die Entgegennahme von …
Eine aktuellere Argumentation geht dahin, es sei dem Softwareanbieter im multimedialen Zeitalter, anders als dem Ladeninhaber bei Geschäften mit persönlichem Kundenkontakt naturgemäß nicht möglich, sich der Identität seines Vertragspartners zu vergewissern, so dass schon aus diesem Grunde die Einrichtung eines entsprechenden Schutzmechanismus gegen vom Anschlussinhaber nicht gebilligte Rechtsgeschäfte allein diesem obliege (…so LG Berlin, Urt. v. 11.7.2001, ZAP Aktuell 2002, S. 565, zitiert nach Juris; dem folgend- diesen Standpunkt fast zwei Jahre nach Abänderung des vorbezeichneten Urteils als "überwiegend vertreten" titulierend, ohne die Gegenauffassung von KG und BGH auch nur zu erwähnen - AG Kempen, Urt.v. 13.8.2004, 14 C 159/04;… das Urteil des LG Berlin fast wörtlich als eigene Auffassung wiedergebend, ohne die Quelle mitzuteilen: AG Lippstadt, Urt. v. 20.2.2004, 1 C 256/03).Die Verfasser der von der Klägerin zur Untermauerung ihres Rechtsstandpunktes vorgelegten Entscheidungen (AG Salzgitter, Urt.v. 21.6.2004, 12 C 177/04;… AG Marbach a.N., Urt. v, 25.5.2004.1 C 147/04; jedenfalls im Hinblick auf die Verzugszinsen auch AG Kempten, Urt.v. 13.8.2004, 14 C 159/04) haben diesen Aspekt ersichtlich nicht einmal erkannt, so dass es folgerichtig an jeder Auseinandersetzung mit den oben dargelegten tatsächlichen Umständen fehlt.
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