Rechtsprechung
| AG Augsburg, 09.11.2004 - 14 C 4608/03 Er |
Volltextveröffentlichungen (3)
- degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
Reiseversicherungsvertrag
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Anspruch auf Rückzahlung des vollen vereinbarten Reisepreises; Begriff der "höheren Gewalt"; Lungenseuche SARS (Severe acute respiratory syndrome) als Rücktrittsgrund
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
SARS ist höhere Gewalt
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (3)
- BGH, 09.10.2003 - III ZR 8/03
Amtshaftung gegenüber Radfahrer bei Verletzung der Streupflicht auf Fuß- und …
Auszug aus AG Augsburg, 09.11.2004 - 14 C 4608/03
Dabei ist höhere Gewalt nach herrschender Meinung ein von außen kommendes, kein betrieblichen Zusammenhang aufweisendes, auch durch äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis (vgl. BGHZ 100, 185, RGZ 101, 95;… Palandt-Sprau, 62. Auflage, § 651 j Rn 3).Nach allgemeiner Ansicht gehören dabei auch Epidemien zur höheren Gewalt, da sie weder zum Betriebsrisiko des Reiseveranstalters, noch zum allgemeinen Lebensrisiko des Reisenden zählen (vgl. Führich, VersR 2004, 445, 446 [BGH 09.10.2003 - III ZR 8/03] ; Kailer, Reiserecht, Seite 3 08; Palandt-Sprau, § 651 j Rn 3 mit weiteren Nachweisen).Dabei kommt es nicht auf die subjektive Einschätzung des Reisenden, sondern auf die objektive Lage im Zeitpunkt der Kündigung an (vgl. Führich, VersR 2004, 445, 447 [BGH 09.10.2003 - III ZR 8/03] mit weiteren Nachweisen).
Auch angesichts dessen, dass der Gutachter dazu kommt, dass als Personen mit einem höheren Lebensalter als 6 0 Jahre eine besonders Hohe Mortalität von 4 5 % gegeben war und beide Kläger um die 60 Jahre alt waren, was der Beklagten auch aus der Anmeldung bekannt war, erschien es für die Kläger nicht zumutbar, diese Reise anzutreten (ebenso Führich, VersR 2004, 445, 448) [BGH 09.10.2003 - III ZR 8/03] .
- BGH, 15.10.2002 - X ZR 147/01
Hinweispflicht auf drohenden Hurrikan bei einer Flugpauschalreise
Auszug aus AG Augsburg, 09.11.2004 - 14 C 4608/03
Dabei besteht ein Kündigungsrecht des Reisenden wegen nicht voraussehbarer höherer Gewalt nach § 651 j BGB nach Ansicht des BGH's deshalb auch dann, wenn mit dem Eintritt des schädigenden Ereignisses mit erheblicher, nicht erst dann, wenn mit ihm mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist (vgl. BGH, NJW 2002, 3700, 3001). - BGH, 12.03.1987 - VII ZR 172/86
Darlegungs- und Beweislast des Reiseveranstalters gegenüber Inanspruchnahme durch …
Auszug aus AG Augsburg, 09.11.2004 - 14 C 4608/03
Dabei ist höhere Gewalt nach herrschender Meinung ein von außen kommendes, kein betrieblichen Zusammenhang aufweisendes, auch durch äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis (vgl. BGHZ 100, 185, RGZ 101, 95;… Palandt-Sprau, 62. Auflage, § 651 j Rn 3).Nach allgemeiner Ansicht gehören dabei auch Epidemien zur höheren Gewalt, da sie weder zum Betriebsrisiko des Reiseveranstalters, noch zum allgemeinen Lebensrisiko des Reisenden zählen (vgl. Führich, VersR 2004, 445, 446 [BGH 09.10.2003 - III ZR 8/03] ; Kailer, Reiserecht, Seite 3 08; Palandt-Sprau, § 651 j Rn 3 mit weiteren Nachweisen).
- AG Köln, 14.09.2020 - 133 C 213/20
Rücktritt, Reisevertrag, Corona, Anforderungen an Prognoseentscheidung
Dies gilt vor allem, wenn am Bestimmungsort ein deutlich höheres Infektionsrisiko besteht als am Wohnort (bereits zu SARS 1: AG Augsburg, Urteil vom 09. November 2004 - 14 C 4608/03, RRa 2005, 84;… Harke, in: BeckOGK-BGB, Stand: 01.08.2020, § 651h Rn. 46). - LG Paderborn, 25.09.2020 - 3 O 261/20
Kein Abiball wegen Corona - Anzahlung zurück
Rn. 40 Epidemien werden grundsätzlich als Ereignis höherer Gewalt anerkannt (…vgl. AG Bad Homburg zum Ausbruch der Choleraepidemie, Urt. v. 02.09.1992 - 2 C 1451/92-18; AG Augsburg zum Ausbruch des SARS-Virus, Urt. v. 09.11.2004 - 14 C 4608/03). - AG Köln, 06.06.2011 - 142 C 599/10
Brände im Großraum Moskau und die damit verbundene Rauchentwicklung stellen ein …
Angesichts des berechtigten Schutzinteresses bei einer Gefährdung von Leib und Leben dürfen keine zu hohen Maßstäbe an den Nachweis einer konkreten Gefährdung angelegt werden (AG Augsburg RRa 2005, 84).
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