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   VGH Bayern, 28.06.2002 - 14 CS 02.1498   

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https://dejure.org/2002,60865
VGH Bayern, 28.06.2002 - 14 CS 02.1498 (https://dejure.org/2002,60865)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28.06.2002 - 14 CS 02.1498 (https://dejure.org/2002,60865)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28. Juni 2002 - 14 CS 02.1498 (https://dejure.org/2002,60865)
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Wird zitiert von ... (4)

  • VGH Bayern, 22.02.2017 - 15 CS 16.1883

    Nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen des Bebauungsplans nur bei …

    Soweit die Antragstellerin auf die Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Juni 2002 (Az. 14 CS 02.1498 - juris Rn. 9) und vom 23. Oktober 2002 (…Az. 14 ZB 01.2238 - juris Rn. 4) und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. Juni 2007 (…Az. 8 S 967/07 - VBlBW 2007, 387 = juris Rn. 3) verweist, ergibt sich daraus nichts Anderes.
  • VG Ansbach, 14.10.2008 - AN 3 K 07.03505

    Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplanes; Nachbarschutz von Baugrenzen; …

    Dagegen sieht der 14. Senat eine starke Vermutung für eine nachbarschützende Wirkung, wenn die Baugrenzen zu einer Verkürzung der Abstandsflächen führten, ansonsten bedürfe es eines besonderen Belegs dafür, dass die Festsetzungen nicht nur städtebaulichen Zielen dienten (z. B. Beschluss vom 28.6.2002, 14 CS 02.1498, Beschluss vom 23.10.2002, 14 ZB 01.2238).
  • VG Ansbach, 24.09.2008 - AN 3 K 07.03388

    Nachbarklage; Baugrenze; geschlossene Bauweise; Gebot der Rücksichtnahme

    Dagegen sieht der 14. Senat eine starke Vermutung für eine nachbarschützende Wirkung, wenn die Baugrenzen zu einer Verkürzung der Abstandsflächen führen, ansonsten bedürfe es eines besonderen Belegs dafür, dass die Festsetzungen nicht nur städtebaulichen Zielen dienten (z.B. Beschluss vom 28.6.2002, 14 CS 02.1498, Beschluss vom 23.10.2002, 14 ZB 01.2238).
  • VG Ansbach, 13.02.2008 - AN 3 K 07.01350

    Baurecht; Nachbarstreitigkeit; Einfamilienhaus; Grenzgarage; Baugrenze; Zahl der …

    Dagegen sieht der 14. Senat eine starke Vermutung für eine nachbarschützende Wirkung, wenn die Baugrenzen zu einer Verkürzung der Abstandsflächen führen, ansonsten bedürfe es eines besonderen Belegs dafür, dass die Festsetzungen nicht nur städtebaulichen Zielen dienten (z. B. Beschluss vom 28.6.2002, 14 CS 02.1498, Beschluss vom 23.10.2002, 14 ZB 01.2238).
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