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Rechtsprechung
   VG Hamburg, 20.12.2022 - 14 E 3058/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,38469
VG Hamburg, 20.12.2022 - 14 E 3058/22 (https://dejure.org/2022,38469)
VG Hamburg, Entscheidung vom 20.12.2022 - 14 E 3058/22 (https://dejure.org/2022,38469)
VG Hamburg, Entscheidung vom 20. Dezember 2022 - 14 E 3058/22 (https://dejure.org/2022,38469)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Lotterie darf ihr Glückspiel durch Influencer bewerben lassen

 
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Wird zitiert von ... (10)

  • VG Hamburg, 14.11.2024 - 5 K 2624/22

    Teilweise erfolgreiche Klage einer Lotterievermittlerin gegen Nebenbestimmungen …

    Ein umfassendes Verbot, Influencer einzusetzen, ist rechtswidrig und lässt sich im Einzelfall auch nicht im Wege gerichtlicher Teilaufhebung auf einen rechtmäßigen Inhalt beschränken (anknüpfend an VG Hamburg, Beschl. v. 20.12.2022, 14 E 3058/22 , juris Rn. 49 f., teilweise entgegen OVG Magdeburg, Beschl. v. 19.12.2023, 3 M 87/23, Rn. 37 ff.).

    Nicht erforderlich ist es, die mit der Durchführung der Werbung beauftragten Dritten auf die Einhaltung der Regulierungsvorgaben verpflichten zu lassen (anknüpfend an VG Hamburg, Beschl. v. 20.12.2022, 14 E 3058/22 , juris Rn. 40 ff.).

    Die Kammer knüpft an die Rechtsprechung der Kammer 14 zu einer wortlautgleichen Nebenbestimmung an ( VG Hamburg, Beschl. v. 20.12.2022, 14 E 3058/22 , juris Rn. 49 , zustimmend insoweit OVG Magdeburg, Beschl. v. 19.12.2023, 3 M 87/23, juris Rn. 39 f.;… Beschl. v. 15.6.2023, 3 M 14/23, juris Rn. 60 f.):.

    Die Kammer 5 knüpft wiederum an die Rechtsprechung der Kammer 14 zu einer wortlautgleichen Nebenbestimmung an ( VG Hamburg, Beschl. v. 20.12.2022, 14 E 3058/22 , juris Rn. 50 ):.

    Die Kammer 5 schließt sich den Ausführungen der Kammer 14 zu einer wortlautgleichen Nebenbestimmung an ( VG Hamburg, Beschl. v. 20.12.2022, 14 E 3058/22 , juris Rn. 40 -44):.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.07.2025 - 3 M 56/25

    Sportwetten; Nebenbestimmungen zur glücksspielrechtlichen Erlaubnis; …

    Für eine pauschale Unzulässigkeit von Werbeverboten und Werbebeschränkungen für öffentliches Glücksspiel, die nicht ausdrücklich in § 5 Abs. 1 Satz 4 bis 6 sowie Abs. 2 Satz 3 bis 8 sowie Abs. 3 bis 7 GlüStV 2021 geregelt sind, geben die Neuregelungen des Glücksspielstaatsvertrags - auch wenn man sie unter Bezugnahme auf die Formulierung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 20. Dezember 2022 (- 14 E 3058/22 - juris Rn. 40) als "grundsystematische Änderung der Werberegulierung" bezeichnet - nichts her.

    Das Verwaltungsgericht Hamburg hat in seinem Beschluss vom 20. Dezember 2022 (a.a.O.) auch keine pauschale Aussage zur Zulässigkeit von Nebenbestimmungen über Werbeverbote und Werbebeschränkungen in glücksspielrechtlichen Erlaubnissen getroffen, sondern lediglich eine bestimmte Regelung, mit welcher der Erlaubnisinhaber verpflichtet wird, Dritte zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Bestimmungen der Erlaubnis zu verpflichten, für unverhältnismäßig gehalten (…Rn. 39 bis 44; vgl. dazu aber auch BVerwG…, Urteil vom 12. Februar 2025 - 8 C 2.24 - juris Rn. 29 bis 31.).

    Rn. 92 "Hierbei geht der Senat in Übereinstimmung mit der Antragstellerin und der von ihr in Bezug genommenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg (Beschluss vom 20. Dezember 2022 - 14 E 3058/22 - juris Rn. 41 f.) zunächst davon aus, dass die Nebenbestimmung auf § 5 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4c Abs. 2 GlüStV 2021 beruht und den legitimen Zweck verfolgt, die Ziele des Gesundheits-, Minderjährigen- und Spielerschutzes aus § 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 GlüStV 2021 zu sichern.

    Der Verweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg (Beschluss vom 20. Dezember 2022 -14 E 3058/22 - juris) führt zu keiner anderen Betrachtung.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.06.2023 - 3 M 14/23

    Nebenbestimmungen zu einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum virtuelle …

    Rn. 61 Hierbei geht der Senat in Übereinstimmung mit der Antragstellerin und der von ihr in Bezug genommenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg (Beschluss vom 20. Dezember 2022 - 14 E 3058/22 - juris Rn. 41 f.) zunächst davon aus, dass die Nebenbestimmung auf § 5 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4c Abs. 2 GlüStV 2021 beruht und den legitimen Zweck verfolgt, die Ziele des Gesundheits-, Minderjährigen- und Spielerschutzes aus § 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 GlüStV 2021 zu sichern.

    Der Verweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg (Beschluss vom 20. Dezember 2022 -14 E 3058/22 - juris) führt zu keiner anderen Betrachtung.

  • VG Hamburg, 04.12.2025 - 5 K 1923/23

    Zur Rechtmäßigkeit mannigfaltiger Inhalts- und Nebenbestimmungen einer Erlaubnis …

    Rn. 281 Die Klägerin nimmt auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Hamburg Bezug ( VG Hamburg, Beschl. v. 20.12.2022, 14 E 3058/22 , juris Rn. 49 f.).

    Die Kammer knüpft an die Rechtsprechung der Kammer 14 zu einer wortlautgleichen Nebenbestimmung an ( VG Hamburg, Beschl. v. 20.12.2022, 14 E 3058/22 , juris Rn. 49 , zustimmend insoweit OVG Magdeburg, Beschl. v. 19.12.2023, 3 M 87/23, juris Rn. 39 f.;… Beschl. v. 15.6.2023, 3 M 14/23, juris Rn. 60 f.):.

    Die Kammer 5 knüpft wiederum an die Rechtsprechung der Kammer 14 zu einer wortlautgleichen Nebenbestimmung an ( VG Hamburg, Beschl. v. 20.12.2022, 14 E 3058/22 , juris Rn. 50 ):.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.03.2024 - 6 A 10927/23

    Soziallotterie; Imagewerbung; Bestimmtheit einer Nebenbestimmung

    Danach dürfen Erlaubnisinhaber Dritte nur für die Durchführung der Werbung, nicht aber für die Werbung selbst beauftragen (so auch OVG Sachsen-Anhalt…, Beschluss vom 15. Juni 2023 - 3 M 14/23 -, juris Rn. 61; VG Hamburg, Beschluss vom 20. Dezember 2022 - 14 E 3058/22 -, juris Rn. 41; Heimerl/Schumacher, ZfWG 2023, 377 [381];… Benesch/Röll, Glücksspielrecht in Deutschland, 1. Aufl. 2023, Kap. D., Rn. 28).

    Denn - wie bereits dargelegt - ist ein Erlaubnisinhaber bereits kraft Gesetz nach § 5 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021 daran gehindert, die inhaltliche Gestaltung von Werbung auf Dritte zu übertragen und bei etwaigen Verstößen kann die Glücksspielaufsicht unmittelbar gegen den Erlaubnisinhaber vorgehen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt…, Beschluss vom 15. Juni 2023 - 3 M 14/23 -, juris Rn. 61; VG Hamburg, Beschluss vom 20. Dezember 2022 - 14 E 3058/22 -, juris Rn. 41 f.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.08.2026 - 3 M 39/26

    Zur Rechtmäßigkeit der Musternebenbestimmung über Boni und Rabatte in einer …

    Für eine pauschale Unzulässigkeit von Werbeverboten und Werbebeschränkungen für öffentliches Glücksspiel, die nicht ausdrücklich in § 5 Abs. 1 Satz 4 bis 6 sowie Abs. 2 Satz 3 bis 8 sowie Abs. 3 bis 7 GlüStV 2021 geregelt sind, geben die Neuregelungen des Glücksspielstaatsvertrags - auch wenn man sie unter Bezugnahme auf die Formulierung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 20. Dezember 2022 (- 14 E 3058/22 - juris Rn. 40) als "grundsystematische Änderung der Werberegulierung" bezeichnet - nichts her.

    Das Verwaltungsgericht Hamburg hat in seinem Beschluss vom 20. Dezember 2022 (a.a.O.) auch keine pauschale Aussage zur Zulässigkeit von Nebenbestimmungen über Werbeverbote und Werbebeschränkungen in glücksspielrechtlichen Erlaubnissen getroffen, sondern lediglich eine bestimmte Regelung, mit welcher der Erlaubnisinhaber verpflichtet wird, Dritte zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Bestimmungen der Erlaubnis zu verpflichten, für unverhältnismäßig gehalten (…Rn. 39 bis 44; vgl. dazu aber auch BVerwG…, Urteil vom 12. Februar 2025 - 8 C 2.24 - juris Rn. 29 bis 31.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.12.2023 - 3 M 87/23

    Rechtmäßigkeit von (Werbe-)Nebenbestimmungen in einer glücksspielrechtlichen …

    Rn. 39 "Hierbei geht der Senat in Übereinstimmung mit der Antragstellerin und der von ihr in Bezug genommenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg (Beschluss vom 20. Dezember 2022 - 14 E 3058/22 - juris Rn. 41 f.) zunächst davon aus, dass die Nebenbestimmung auf § 5 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4c Abs. 2 GlüStV 2021 beruht und den legitimen Zweck verfolgt, die Ziele des Gesundheits-, Minderjährigen- und Spielerschutzes aus § 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 GlüStV 2021 zu sichern.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.06.2023 - 3 M 24/23

    Nebenbestimmungen zu einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis; Online-Poker; …

    Rn. 60 Hierbei geht der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Hamburg (Beschluss vom 20. Dezember 2022 - 14 E 3058/22 - juris Rn. 41 f.) zunächst davon aus, dass die Nebenbestimmung auf § 5 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4c Abs. 2 GlüStV 2021 beruht und den legitimen Zweck verfolgt, die Ziele des Gesundheits-, Minderjährigen- und Spielerschutzes aus § 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 GlüStV 2021 zu sichern.

    Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Hamburg (Beschluss vom 20. Dezember 2022 -14 E 3058/22 - juris) führt zu keiner anderen Betrachtung.

  • VG Minden, 16.12.2024 - 3 K 1585/22
    Hierbei geht das Gericht in Übereinstimmung mit dem Beschluss des VG Hamburg vom 20.12.2022 - 14 E 3058/22 -, juris Rn. 41 f., zunächst davon aus, dass die Nebenbestimmung auf § 5 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 4c Abs. 2 GlüStV 2021 beruht und den legitimen Zweck verfolgt, die Ziele des Gesundheits-, Minderjährigen- und Spielerschutzes aus § 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 GlüStV 2021 zu sichern.

    Rn. 258 Vgl. OVG LSA, Beschluss vom 15.06.2023 - 3 M 14/23 -, juris Rn. 62, mit Verweis auf VG Hamburg, Beschluss vom 20.12.2022 - 14 E 3058/22 - juris Rn. 41 f.

  • VG München, 14.11.2024 - M 27 K 23.2236

    Glücksspielrechtliche Erlaubnis für virtuelle Automatenspiele, Nebenbestimmungen

    Influencer-Marketing verstößt mithin nicht gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GlüStV 2021, soweit die vom Influencer/Social-Media-Multiplikator durchgeführte Werbung durch den Erlaubnisinhaber "geskriptet" und vollständig kontrolliert wird, so dass sie unbeschränkt diesem zuzurechnen ist (…näher hierzu OVG LSA, B.v. 15.6.2023 - 3 M 14/23 - juris Rn. 60 ff.;… B.v. 19.12.2023 - 3 M 87/23 - juris Rn. 37 ff. m.w.N.; a.A. VG Hamburg, B.v. 20.12.2022 -14 E 3058/22 - juris Rn. 49 f.).
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