Rechtsprechung
| VG Berlin, 02.08.2012 - 14 L 125.12 |
Verfahrensgang
- VG Berlin, 02.08.2012 - 14 L 125.12
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.09.2012 - 3 S 82.12
Wird zitiert von ... (17)
- VG Berlin, 31.07.2019 - 14 L 201.19
Vorläufige Aufnahme in die Profilklasse Kunst der Jahrgangsstufe 7 der …
Auch diese begrenzte gerichtliche Prüfung setzt jedoch voraus, dass die wesentlichen Erwägungen der gesprächsführenden Lehrkraft offen gelegt und dokumentiert werden, so dass das Gericht sie - selbstverständlich ohne seine eigene Bewertung an die Stelle der Bewertung der jeweiligen Fachkraft zu setzen - auf ihre Plausibilität sowie insbesondere auf das etwaige Vorhandensein sachfremder oder willkürlicher Aspekte sowie die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes überprüfen kann (ähnlich bereits: Beschluss der Kammer vom 2. August 2012 - VG 14 L 125.12 -).Ob diese Vorgaben in jeglicher Hinsicht den Anforderungen an die notwendige Standardisierung (§ 2 Abs. 3 Satz 5, § 14 Abs. 2 Satz 7 Aufnahme VO-SbP) genügen, kann hier allerdings dahinstehen, denn jedenfalls mangelt es vorliegend an der nach dem oben Gesagten zu fordernden Dokumentation der wesentlichen Züge des Zustandekommens der Bewertungsergebnisse für den Bewertungsbereich "Fachbezogene Kompetenzen", und anders als in früheren Verfahren (vgl. z.B. Beschluss der Kammer vom 2. August 2012 - VG 14 L 125.12 -, nachgehend: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 - OVG 3 S 82.12 -, juris) hat dieser Mangel auch eine Verletzung der Rechte sowohl der Antragstellerin zu 1, des Antragstellers zu 1 des Verfahrens VG 14 L 220.19 sowie der Antragstellerin des Verfahrens VG 14 L 256.19 zur Folge.
- VG Berlin, 31.07.2019 - 14 L 220.19
Einstweilige Anordnung auf Verpflichtung zur vorläufigen Aufnahme zum Schuljahr …
Auch diese begrenzte gerichtliche Prüfung setzt jedoch voraus, dass die wesentlichen Erwägungen der gesprächsführenden Lehrkraft offen gelegt und dokumentiert werden, so dass das Gericht sie - selbstverständlich ohne seine eigene Bewertung an die Stelle der Bewertung der jeweiligen Fachkraft zu setzen - auf ihre Plausibilität sowie insbesondere auf das etwaige Vorhandensein sachfremder oder willkürlicher Aspekte sowie die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes überprüfen kann (ähnlich bereits: Beschluss der Kammer vom 2. August 2012 - VG 14 L 125.12 -).Ob diese Vorgaben in jeglicher Hinsicht den Anforderungen an die notwendige Standardisierung (§ 2 Abs. 3 Satz 5, § 14 Abs. 2 Satz 7 Aufnahme VO-SbP) genügen, kann hier allerdings dahinstehen, denn jedenfalls mangelt es vorliegend an der nach dem oben Gesagten zu fordernden Dokumentation der wesentlichen Züge des Zustandekommens der Bewertungsergebnisse für den Bewertungsbereich "Fachbezogene Kompetenzen", und anders als in früheren Verfahren (vgl. z.B. Beschluss der Kammer vom 2. August 2012 - VG 14 L 125.12 -, nachgehend: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 - OVG 3 S 82.12 -, juris) hat dieser Mangel auch eine Verletzung der Rechte sowohl des Antragstellers zu 1, der Antragstellerin zu 1 des Verfahrens VG 14 L 201.19 sowie der Antragstellerin des Verfahrens VG 14 L 256.19 zur Folge.
- VG Berlin, 31.07.2019 - 14 L 256.19
Einstweilige Anordnung auf Verpflichtung zur vorläufigen Aufnahme zum Schuljahr …
Auch diese begrenzte gerichtliche Prüfung setzt jedoch voraus, dass die wesentlichen Erwägungen der gesprächsführenden Lehrkraft offen gelegt und dokumentiert werden, so dass das Gericht sie - selbstverständlich ohne seine eigene Bewertung an die Stelle der Bewertung der jeweiligen Fachkraft zu setzen - auf ihre Plausibilität sowie insbesondere auf das etwaige Vorhandensein sachfremder oder willkürlicher Aspekte sowie die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes überprüfen kann (ähnlich bereits: Beschluss der Kammer vom 2. August 2012 - VG 14 L 125.12 -).Ob diese Vorgaben in jeglicher Hinsicht den Anforderungen an die notwendige Standardisierung (§ 2 Abs. 3 Satz 5, § 14 Abs. 2 Satz 7 Aufnahme VO-SbP) genügen, kann hier allerdings dahinstehen, denn jedenfalls mangelt es vorliegend an der nach dem oben Gesagten zu fordernden Dokumentation der wesentlichen Züge des Zustandekommens der Bewertungsergebnisse für den Bewertungsbereich "Fachbezogene Kompetenzen", und anders als in früheren Verfahren (vgl. z.B. Beschluss der Kammer vom 2. August 2012 - VG 14 L 125.12 -, nachgehend: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 - OVG 3 S 82.12 -, juris) hat dieser Mangel auch eine Verletzung der Rechte sowohl der hiesigen Antragstellerin, der Antragstellerin zu 1 des Verfahrens VG 14 L 201.19 sowie des Antragstellers zu 1 des Verfahrens VG 14 L 220.19 zur Folge.
- VG Berlin, 21.08.2026 - 20 L 251.26 Auch diese begrenzte gerichtliche Prüfung setzt jedoch voraus, dass die wesentlichen Erwägungen der gesprächsführenden Lehrkraft offengelegt und dokumentiert werden, so dass das Gericht sie - selbstverständlich ohne eine eigene Bewertung an die Stelle der Bewertung der jeweiligen Fachkraft zu setzen - auf ihre Plausibilität sowie insbesondere auf das etwaige Vorhandensein sachfremder oder willkürlicher Aspekte sowie die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes überprüfen kann (ähnlich bereits: VG Berlin, Beschluss vom 2. August 2012 - VG 14 L 125.12 -).
- VG Berlin, 22.08.2019 - 14 L 253.19
Vorläufige Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 der Martin-Buber-Oberschule in den …
Auch diese begrenzte gerichtliche Prüfung setzt jedoch voraus, dass die wesentlichen Erwägungen der gesprächsführenden Lehrkraft offen gelegt und dokumentiert werden, so dass das Gericht sie - selbstverständlich ohne seine eigene Bewertung an die Stelle der Bewertung der jeweiligen Fachkraft zu setzen - auf ihre Plausibilität sowie insbesondere auf das etwaige Vorhandensein sachfremder oder willkürlicher Aspekte sowie die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes überprüfen kann (ähnlich bereits: Beschluss der Kammer vom 2. August 2012 - VG 14 L 125.12 - sowie u.a. den Beschluss der Kammer vom 31. Juli 2019 - VG 14 L 220.19 - betreffend die Aufnahme in eine Profilklasse der Sophie-Scholl-Schule). - VG Berlin, 21.08.2026 - 20 L 181.26 Auch diese begrenzte gerichtliche Prüfung setzt jedoch voraus, dass die wesentlichen Erwägungen der gesprächsführenden Lehrkraft offengelegt und dokumentiert werden, so dass das Gericht sie - selbstverständlich ohne seine eigene Bewertung an die Stelle der Bewertung der jeweiligen Fachkraft zu setzen - auf ihre Plausibilität sowie insbesondere auf das etwaige Vorhandensein sachfremder oder willkürlicher Aspekte sowie die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes überprüfen kann (ähnlich bereits: VG Berlin, Beschluss vom 2. August 2012 - VG 14 L 125.12 -).
- VG Berlin, 30.08.2023 - 20 L 184.23 Auch diese begrenzte gerichtliche Prüfung setzt jedoch voraus, dass die wesentlichen Erwägungen der gesprächsführenden Lehrkraft offengelegt und dokumentiert werden, so dass das Gericht sie - selbstverständlich ohne seine eigene Bewertung an die Stelle der Bewertung der jeweiligen Fachkraft zu setzen - auf ihre Plausibilität sowie insbesondere auf das etwaige Vorhandensein sachfremder oder willkürlicher Aspekte sowie die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes überprüfen kann (ähnlich bereits: VG Berlin, Beschluss vom 2. August 2012 - VG 14 L 125.12 -).
- VG Berlin, 05.09.2025 - 20 L 247.25 Auch diese begrenzte gerichtliche Prüfung setzt jedoch voraus, dass die wesentlichen Erwägungen der gesprächsführenden Lehrkraft offengelegt und dokumentiert werden, so dass das Gericht sie - selbstverständlich ohne seine eigene Bewertung an die Stelle der Bewertung der jeweiligen Fachkraft zu setzen - auf ihre Plausibilität sowie insbesondere auf das etwaige Vorhandensein sachfremder oder willkürlicher Aspekte sowie die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes überprüfen kann (ähnlich bereits: VG Berlin, Beschluss vom 2. August 2012 - VG 14 L 125.12 -).
- VG Berlin, 06.08.2019 - 14 L 191.19
Vorläufige Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 der Sophie-Scholl-Schule - …
Auch diese begrenzte gerichtliche Prüfung setzt jedoch voraus, dass die wesentlichen Erwägungen der gesprächsführenden Lehrkraft offen gelegt und dokumentiert werden, so dass das Gericht sie - selbstverständlich ohne seine eigene Bewertung an die Stelle der Bewertung der jeweiligen Fachkraft zu setzen - auf ihre Plausibilität sowie insbesondere auf das etwaige Vorhandensein sachfremder oder willkürlicher Aspekte sowie die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes überprüfen kann (ähnlich bereits: Beschluss der Kammer vom 2. August 2012 - VG 14 L 125.12 -). - VG Berlin, 05.09.2025 - 20 L 241.25 Auch diese begrenzte gerichtliche Prüfung setzt jedoch voraus, dass die wesentlichen Erwägungen der gesprächsführenden Lehrkraft offengelegt und dokumentiert werden, so dass das Gericht sie - selbstverständlich ohne seine eigene Bewertung an die Stelle der Bewertung der jeweiligen Fachkraft zu setzen - auf ihre Plausibilität sowie insbesondere auf das etwaige Vorhandensein sachfremder oder willkürlicher Aspekte sowie die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes überprüfen kann (ähnlich bereits: VG Berlin, Beschluss vom 2. August 2012 - VG 14 L 125.12 -).
- VG Berlin, 13.09.2024 - 20 L 159.24
- VG Berlin, 13.09.2024 - 20 L 205.24
- VG Berlin, 05.09.2024 - 20 L 206.24
- VG Berlin, 05.09.2024 - 20 L 238.24
- VG Berlin, 04.09.2024 - 20 L 207.24
- VG Berlin, 05.09.2024 - 20 L 193.24
- VG Berlin, 04.09.2024 - 20 L 197.24
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