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Rechtsprechung
   VG Berlin, 31.07.2019 - 14 L 201.19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,28465
VG Berlin, 31.07.2019 - 14 L 201.19 (https://dejure.org/2019,28465)
VG Berlin, Entscheidung vom 31.07.2019 - 14 L 201.19 (https://dejure.org/2019,28465)
VG Berlin, Entscheidung vom 31. Juli 2019 - 14 L 201.19 (https://dejure.org/2019,28465)
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Volltextveröffentlichungen (3)

 
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Wird zitiert von ... (28)Zitiert selbst (13)

  • VG Berlin, 31.07.2019 - 14 L 220.19

    Einstweilige Anordnung auf Verpflichtung zur vorläufigen Aufnahme zum Schuljahr …

    Auszug aus VG Berlin, 31.07.2019 - 14 L 201.19
    Ob diese Vorgaben in jeglicher Hinsicht den Anforderungen an die notwendige Standardisierung (§ 2 Abs. 3 Satz 5, § 14 Abs. 2 Satz 7 Aufnahme VO-SbP) genügen, kann hier allerdings dahinstehen, denn jedenfalls mangelt es vorliegend an der nach dem oben Gesagten zu fordernden Dokumentation der wesentlichen Züge des Zustandekommens der Bewertungsergebnisse für den Bewertungsbereich "Fachbezogene Kompetenzen", und anders als in früheren Verfahren (vgl. z.B. Beschluss der Kammer vom 2. August 2012 - VG 14 L 125.12 -, nachgehend: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 - OVG 3 S 82.12 -, juris) hat dieser Mangel auch eine Verletzung der Rechte sowohl der Antragstellerin zu 1, des Antragstellers zu 1 des Verfahrens VG 14 L 220.19 sowie der Antragstellerin des Verfahrens VG 14 L 256.19 zur Folge.

    Die Durchsicht und der Vergleich der dem Gericht vorliegenden 29 Bewertungsbögen (26 Bögen der letztlich aufgenommenen Kinder im Ordner "Anmeldungen 2019/2020/Kunst/Originale" sowie drei Bögen zu dem hiesigen Verfahren sowie den Verfahren VG 14 L 220.19 und VG 14 L 256.19) ergibt jedoch, dass die in diesen Bögen festgehaltenen Angaben völlig unzureichend sind, um im Nachhinein auch nur ansatzweise nachvollziehen zu können, aufgrund welcher Erwägungen, Eindrücke und Einschätzungen die gesprächsführenden Lehrkräfte im Bewertungsbereich "Fachbezogene Kompetenzen" auf die jeweilige Bewertung mit 6, 4, 2 oder 0 Punkten gekommen sind.

    Nicht anders stellen sich letztendlich diejenigen Fälle dar, in denen die gesprächsführenden Lehrkräfte einige mehr oder weniger knappe Bemerkungen zu den verwendeten Materialien/Farben und/oder zur Anzahl der jeweils in bestimmten Techniken vorgelegten Arbeiten notiert haben (vgl. beispielhaft die Bögen der Antragstellerin zu 1 und des Antragstellers zu 1 im Verfahren VG 14 L 220.19).

    Da dieser Gesprächsteil mit maximal sechs Punkten im Verhältnis zum ersten und dritten Gesprächsteil (jeweils maximal drei Punkte) deutlich stärker gewichtet wurde, kam ihm für die Auswahlentscheidung - wie nicht zuletzt die Fälle der hiesigen Antragstellerin zu 1 und des Antragstellers zu 1 des Verfahrens VG 14 L 220.19 zeigen - eine ausschlaggebende Bedeutung zu.

    Einer Aufnahme aller drei Antragstellerinnen und Antragsteller der hier derzeit anhängigen Eilverfahren - neben der hiesigen Antragstellerin zu 1 sind dies der Antragsteller zu 1 des Verfahrens VG 14 L 220.19 und die Antragstellerin des Verfahrens VG 14 L 256.19 - in die neu eingerichtete Profilklasse Kunst der Sophie-Scholl-Schule für das Schuljahr 2019/2020 steht hier auch nicht die sogenannte Grenze der Funktionsfähigkeit entgegen (…vgl. u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 26. Oktober 2018 - OVG 3 S 65.18 -, juris Rn. 5…, vom 18. November 2016 - OVG 3 S 80.16 -, juris Rn. 7, …und vom 9. Oktober 2015 - OVG 3 S 70.15 -, juris Rn. 6 m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.09.2018 - 3 S 72.18

    Grundständiges bilinguales Gymnasium; Aufnahme; Aufnahmeverfahren; …

    Auszug aus VG Berlin, 31.07.2019 - 14 L 201.19
    Für diese Art von Aufnahmegesprächen gelten nach Auffassung der Kammer grundsätzlich dieselben rechtlichen Anforderungen wie für die im Rahmen vergleichbarer Aufnahmeverfahren nach der Aufnahme VO-SbP durchzuführenden Aufnahmegespräche (vgl. z.B. Beschlüsse der Kammer vom 18. Juli 2019 - VG 14 L 208.19 -, vom 3. August 2018 - VG 14 L 135.18 -, verschärft durch: OVG Berlin-Brandenburg vom 21. September 2018 - OVG 3 S 44.18 -, juris; vom 13. August 2018 - VG 14 L 198.18 - und vom 17. August 2018 - VG 14 L 259.18 -, verschärft durch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2018 - OVG 3 S 72.18 -, juris).

    Zwar hat sich die gerichtliche Kontrolle dabei - wie auch sonst in vergleichbaren Prüfungs- und Beurteilungssituationen - auf die Überprüfung zu beschränken, ob bei der Durchführung der Aufnahmegespräche Verfahrensvorschriften verletzt worden sind, von falschen Tatsachen ausgegangen worden ist, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind oder die Bewertung willkürlich erscheint (vgl. u.a.: VG Berlin, Beschlüsse vom 13. August 2018 - VG 14 L 198.18 - und vom 30. August 2016 - VG 14 L 392.16 - ähnlich: OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 21. September 2018 und vom 26. September 2018, a.a.O., jeweils unter expliziter Bezugnahme auf prüfungsrechtliche Entscheidungen betreffend die Verletzung von Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes [GG]).

    Rn. 17 In verfahrensrechtlicher Hinsicht kommt hinzu, dass dann, wenn nicht eine einzige Person - wie z.B. der Schulleiter oder die Schulleiterin (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 4 Aufnahme VO-SbP a.F. sowie Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 26. September 2018, a.a.O.) - die Aufnahmegespräche führt, sondern mehrere Personen daran beteiligt sind, die Schulleitung die betreffenden Lehrkräfte vorab mit der Gesprächsführung beauftragen (§ 14 Abs. 2 Satz 7 Aufnahme VO-SbP) und ihnen dabei konkrete Vorgaben zur Dauer, zum Verlauf und zum Inhalt der Auswahlgespräche sowie insbesondere auch den anzuwendenden Bewertungsmaßstäben machen muss.

    Angesichts der hervorgehobenen Bedeutung von Verfahrensvorgaben gerade in denjenigen Bereichen, in denen es, wie hier, letztlich um höchstpersönliche Einschätzungen und Bewertungen geht (vgl. u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2018, a.a.O., Rn. 7), erscheint dies rechtlich fragwürdig.

  • VG Berlin, 31.07.2019 - 14 L 256.19

    Einstweilige Anordnung auf Verpflichtung zur vorläufigen Aufnahme zum Schuljahr …

    Auszug aus VG Berlin, 31.07.2019 - 14 L 201.19
    Ob diese Vorgaben in jeglicher Hinsicht den Anforderungen an die notwendige Standardisierung (§ 2 Abs. 3 Satz 5, § 14 Abs. 2 Satz 7 Aufnahme VO-SbP) genügen, kann hier allerdings dahinstehen, denn jedenfalls mangelt es vorliegend an der nach dem oben Gesagten zu fordernden Dokumentation der wesentlichen Züge des Zustandekommens der Bewertungsergebnisse für den Bewertungsbereich "Fachbezogene Kompetenzen", und anders als in früheren Verfahren (vgl. z.B. Beschluss der Kammer vom 2. August 2012 - VG 14 L 125.12 -, nachgehend: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 - OVG 3 S 82.12 -, juris) hat dieser Mangel auch eine Verletzung der Rechte sowohl der Antragstellerin zu 1, des Antragstellers zu 1 des Verfahrens VG 14 L 220.19 sowie der Antragstellerin des Verfahrens VG 14 L 256.19 zur Folge.

    Die Durchsicht und der Vergleich der dem Gericht vorliegenden 29 Bewertungsbögen (26 Bögen der letztlich aufgenommenen Kinder im Ordner "Anmeldungen 2019/2020/Kunst/Originale" sowie drei Bögen zu dem hiesigen Verfahren sowie den Verfahren VG 14 L 220.19 und VG 14 L 256.19) ergibt jedoch, dass die in diesen Bögen festgehaltenen Angaben völlig unzureichend sind, um im Nachhinein auch nur ansatzweise nachvollziehen zu können, aufgrund welcher Erwägungen, Eindrücke und Einschätzungen die gesprächsführenden Lehrkräfte im Bewertungsbereich "Fachbezogene Kompetenzen" auf die jeweilige Bewertung mit 6, 4, 2 oder 0 Punkten gekommen sind.

    Einer Aufnahme aller drei Antragstellerinnen und Antragsteller der hier derzeit anhängigen Eilverfahren - neben der hiesigen Antragstellerin zu 1 sind dies der Antragsteller zu 1 des Verfahrens VG 14 L 220.19 und die Antragstellerin des Verfahrens VG 14 L 256.19 - in die neu eingerichtete Profilklasse Kunst der Sophie-Scholl-Schule für das Schuljahr 2019/2020 steht hier auch nicht die sogenannte Grenze der Funktionsfähigkeit entgegen (…vgl. u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 26. Oktober 2018 - OVG 3 S 65.18 -, juris Rn. 5…, vom 18. November 2016 - OVG 3 S 80.16 -, juris Rn. 7, …und vom 9. Oktober 2015 - OVG 3 S 70.15 -, juris Rn. 6 m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.09.2012 - 3 S 82.12

    S-Schule; Schule besonderer pädagogischer Prägung; Profilzug Kunst; …

    Auszug aus VG Berlin, 31.07.2019 - 14 L 201.19
    Zudem kommt den Schulen hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht einzelner Bewerberinnen oder Bewerber auf Einrichtung weiterer Klassen besteht nach ständiger Rechtsprechung hingegen nicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 - OVG 3 S 82.12 -, juris Rn. 15).

    Dies ist vor allem erforderlich, um eine für alle beteiligten Bewerberkinder abstrakt die gleichen Erfolgschancen bietende Gesprächsdurchführung sicherzustellen (vgl. u.a.: Beschluss der Kammer vom 13. August 2014 - VG 14 L 165.14 - OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 - OVG 3 S 82.12 -, juris Rn. 4).

    Ob diese Vorgaben in jeglicher Hinsicht den Anforderungen an die notwendige Standardisierung (§ 2 Abs. 3 Satz 5, § 14 Abs. 2 Satz 7 Aufnahme VO-SbP) genügen, kann hier allerdings dahinstehen, denn jedenfalls mangelt es vorliegend an der nach dem oben Gesagten zu fordernden Dokumentation der wesentlichen Züge des Zustandekommens der Bewertungsergebnisse für den Bewertungsbereich "Fachbezogene Kompetenzen", und anders als in früheren Verfahren (vgl. z.B. Beschluss der Kammer vom 2. August 2012 - VG 14 L 125.12 -, nachgehend: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 - OVG 3 S 82.12 -, juris) hat dieser Mangel auch eine Verletzung der Rechte sowohl der Antragstellerin zu 1, des Antragstellers zu 1 des Verfahrens VG 14 L 220.19 sowie der Antragstellerin des Verfahrens VG 14 L 256.19 zur Folge.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.09.2018 - 3 S 44.18

    Anforderungen an ein standardisiertes Aufnahmegespräch

    Auszug aus VG Berlin, 31.07.2019 - 14 L 201.19
    Für diese Art von Aufnahmegesprächen gelten nach Auffassung der Kammer grundsätzlich dieselben rechtlichen Anforderungen wie für die im Rahmen vergleichbarer Aufnahmeverfahren nach der Aufnahme VO-SbP durchzuführenden Aufnahmegespräche (vgl. z.B. Beschlüsse der Kammer vom 18. Juli 2019 - VG 14 L 208.19 -, vom 3. August 2018 - VG 14 L 135.18 -, verschärft durch: OVG Berlin-Brandenburg vom 21. September 2018 - OVG 3 S 44.18 -, juris; vom 13. August 2018 - VG 14 L 198.18 - und vom 17. August 2018 - VG 14 L 259.18 -, verschärft durch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2018 - OVG 3 S 72.18 -, juris).

    Da, wie gesagt, keine Anhaltspunkte für eine fehlende (Mindest-)Eignung der Antragstellerin zu 1 vorliegen, gebietet das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz in dieser Situation den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung (vgl. auch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2018, a.a.O., Rn. 12).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.10.2017 - 3 S 74.17

    Keine Geschlechterquote bei der Aufnahme in ein grundständiges Gymnasium

    Auszug aus VG Berlin, 31.07.2019 - 14 L 201.19
    Rn. 35 Die in ihren Rechten verletzten Antragsteller haben mithin einen Anspruch auf Kompensation der festgestellten Rechtsverletzung durch vorläufige Vergabe eines fiktiv freien Schulplatzes in der Jahrgangsstufe 7 der Sophie-Scholl-Schule (Profilklasse Kunst) an die Antragstellerin zu 1 (vgl. Artikel 19 Abs. 4 GG sowie u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2017 - OVG 3 S 74.17 -, juris Rn. 3 f. m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.10.2015 - 3 S 70.15

    Unmaßgeblichkeit von Verwaltungsvorschriften bei fehlenden Anknüpfungspunkten in …

    Auszug aus VG Berlin, 31.07.2019 - 14 L 201.19
    Einer Aufnahme aller drei Antragstellerinnen und Antragsteller der hier derzeit anhängigen Eilverfahren - neben der hiesigen Antragstellerin zu 1 sind dies der Antragsteller zu 1 des Verfahrens VG 14 L 220.19 und die Antragstellerin des Verfahrens VG 14 L 256.19 - in die neu eingerichtete Profilklasse Kunst der Sophie-Scholl-Schule für das Schuljahr 2019/2020 steht hier auch nicht die sogenannte Grenze der Funktionsfähigkeit entgegen (…vgl. u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 26. Oktober 2018 - OVG 3 S 65.18 -, juris Rn. 5…, vom 18. November 2016 - OVG 3 S 80.16 -, juris Rn. 7, und vom 9. Oktober 2015 - OVG 3 S 70.15 -, juris Rn. 6 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.10.2018 - 3 S 65.18

    Grundschule; Aufnahme; Aufnahmeverfahren; Schule besonderer pädagogischer …

    Auszug aus VG Berlin, 31.07.2019 - 14 L 201.19
    Einer Aufnahme aller drei Antragstellerinnen und Antragsteller der hier derzeit anhängigen Eilverfahren - neben der hiesigen Antragstellerin zu 1 sind dies der Antragsteller zu 1 des Verfahrens VG 14 L 220.19 und die Antragstellerin des Verfahrens VG 14 L 256.19 - in die neu eingerichtete Profilklasse Kunst der Sophie-Scholl-Schule für das Schuljahr 2019/2020 steht hier auch nicht die sogenannte Grenze der Funktionsfähigkeit entgegen (vgl. u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 26. Oktober 2018 - OVG 3 S 65.18 -, juris Rn. 5…, vom 18. November 2016 - OVG 3 S 80.16 -, juris Rn. 7, …und vom 9. Oktober 2015 - OVG 3 S 70.15 -, juris Rn. 6 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.10.2017 - 3 S 82.17

    Aufnahme in eine Wunschschule; besonderer Härtefall

    Auszug aus VG Berlin, 31.07.2019 - 14 L 201.19
    Die Wertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 25. September 2017 - OVG 3 S 68.17 -, Entscheidungsabdruck, S. 5, und 16. Oktober 2017 - OVG 3 S 82.17 -, Entscheidungsabdruck, S. 4).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.11.2016 - 3 S 80.16

    Festlegung eines gemeinsamen Einschulungsbereichs

    Auszug aus VG Berlin, 31.07.2019 - 14 L 201.19
    Einer Aufnahme aller drei Antragstellerinnen und Antragsteller der hier derzeit anhängigen Eilverfahren - neben der hiesigen Antragstellerin zu 1 sind dies der Antragsteller zu 1 des Verfahrens VG 14 L 220.19 und die Antragstellerin des Verfahrens VG 14 L 256.19 - in die neu eingerichtete Profilklasse Kunst der Sophie-Scholl-Schule für das Schuljahr 2019/2020 steht hier auch nicht die sogenannte Grenze der Funktionsfähigkeit entgegen (…vgl. u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 26. Oktober 2018 - OVG 3 S 65.18 -, juris Rn. 5, vom 18. November 2016 - OVG 3 S 80.16 -, juris Rn. 7, …und vom 9. Oktober 2015 - OVG 3 S 70.15 -, juris Rn. 6 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.10.2018 - 3 S 60.18

    Aufnahme in die Grundschule; nicht zuständige Grundschule; Vorrangkriterien; …

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.09.2017 - 3 S 68.17

    Oberschule; Aufnahme; Aufnahmeverfahren; maßgebliche Sach- und Rechtslage; …

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.08.2006 - 8 S 50.06

    Anspruch auf Besuch einer nicht örtlich zuständigen Grundschule; Fehlen des …

  • VG Berlin, 31.07.2019 - 14 L 256.19

    Einstweilige Anordnung auf Verpflichtung zur vorläufigen Aufnahme zum Schuljahr …

    Ob diese Vorgaben in jeglicher Hinsicht den Anforderungen an die notwendige Standardisierung (§ 2 Abs. 3 Satz 5, § 14 Abs. 2 Satz 7 Aufnahme VO-SbP) genügen, kann hier allerdings dahinstehen, denn jedenfalls mangelt es vorliegend an der nach dem oben Gesagten zu fordernden Dokumentation der wesentlichen Züge des Zustandekommens der Bewertungsergebnisse für den Bewertungsbereich "Fachbezogene Kompetenzen", und anders als in früheren Verfahren (vgl. z.B. Beschluss der Kammer vom 2. August 2012 - VG 14 L 125.12 -, nachgehend: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 - OVG 3 S 82.12 -, juris) hat dieser Mangel auch eine Verletzung der Rechte sowohl der hiesigen Antragstellerin, der Antragstellerin zu 1 des Verfahrens VG 14 L 201.19 sowie des Antragstellers zu 1 des Verfahrens VG 14 L 220.19 zur Folge.

    Nicht anders stellen sich letztendlich diejenigen Fälle dar, in denen die gesprächsführenden Lehrkräfte einige mehr oder weniger knappe Bemerkungen zu den verwendeten Materialien/Farben und/oder zur Anzahl der jeweils in bestimmten Techniken vorgelegten Arbeiten notiert haben (vgl. beispielhaft die Bögen der Antragstellerin, der Antragstellerin zu 1 des Verfahrens VG 14 L 201.19 und des Antragstellers zu 1 im Verfahren VG 14 L 220.19).

    Zwar hat sie nicht nur im Bewertungsbereich II "Fachbezogene Kompetenzen", sondern auch im Bewertungsbereich III "Zusätzliche (extracurriculare) inner- und außerschulische Erfahrungen" - und insoweit anders als die Antragstellerin zu 1 im Verfahren VG 14 L 201.19 und der Antragsteller zu 1 im VG 14 L 220.19 - 0 Punkte erhalten.

    Da dieser Gesprächsteil mit maximal sechs Punkten im Verhältnis zum ersten und dritten Gesprächsteil (jeweils maximal drei Punkte) deutlich stärker gewichtet wurde, kam ihm für die Auswahlentscheidung - wie nicht zuletzt die Fälle der hiesigen Antragstellerin sowie der Antragstellerin zu 1 des Verfahrens VG 14 L 201.19 und und des Antragstellers zu 1 des Verfahrens VG 14 L 220.19 zeigen - eine ausschlaggebende Bedeutung zu.

    Einer Aufnahme aller drei Antragstellerinnen und Antragsteller der hier derzeit anhängigen Eilverfahren - neben der hiesigen Antragstellerin sind dies die Antragstellerin zu 1 des Verfahrens VG 14 L 201.19 und der Antragsteller zu 1 des Verfahrens VG 14 L 220.19 - in die neu eingerichtete Profilklasse Kunst der Sophie-Scholl-Schule für das Schuljahr 2019/2020 steht hier auch nicht die sogenannte Grenze der Funktionsfähigkeit entgegen (…vgl. u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 26. Oktober 2018 - OVG 3 S 65.18 -, juris Rn. 5…, vom 18. November 2016 - OVG 3 S 80.16 -, juris Rn. 7, …und vom 9. Oktober 2015 - OVG 3 S 70.15 -, juris Rn. 6 m.w.N.).

  • VG Berlin, 31.07.2019 - 14 L 220.19

    Einstweilige Anordnung auf Verpflichtung zur vorläufigen Aufnahme zum Schuljahr …

    Ob diese Vorgaben in jeglicher Hinsicht den Anforderungen an die notwendige Standardisierung (§ 2 Abs. 3 Satz 5, § 14 Abs. 2 Satz 7 Aufnahme VO-SbP) genügen, kann hier allerdings dahinstehen, denn jedenfalls mangelt es vorliegend an der nach dem oben Gesagten zu fordernden Dokumentation der wesentlichen Züge des Zustandekommens der Bewertungsergebnisse für den Bewertungsbereich "Fachbezogene Kompetenzen", und anders als in früheren Verfahren (vgl. z.B. Beschluss der Kammer vom 2. August 2012 - VG 14 L 125.12 -, nachgehend: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 - OVG 3 S 82.12 -, juris) hat dieser Mangel auch eine Verletzung der Rechte sowohl des Antragstellers zu 1, der Antragstellerin zu 1 des Verfahrens VG 14 L 201.19 sowie der Antragstellerin des Verfahrens VG 14 L 256.19 zur Folge.

    Die Durchsicht und der Vergleich der dem Gericht vorliegenden 29 Bewertungsbögen (26 Bögen der letztlich aufgenommenen Kinder im Ordner "Anmeldungen 2019/2020/Kunst/Originale" sowie drei Bögen zu dem hiesigen Verfahren sowie den Verfahren VG 14 L 201.19 und VG 14 L 256.19) ergibt jedoch, dass die in diesen Bögen festgehaltenen Angaben völlig unzureichend sind, um im Nachhinein auch nur ansatzweise nachvollziehen zu können, aufgrund welcher Erwägungen, Eindrücke und Einschätzungen die gesprächsführenden Lehrkräfte im Bewertungsbereich "Fachbezogene Kompetenzen" auf die jeweilige Bewertung mit 6, 4, 2 oder 0 Punkten gekommen sind.

    Nicht anders stellen sich letztendlich diejenigen Fälle dar, in denen die gesprächsführenden Lehrkräfte einige mehr oder weniger knappe Bemerkungen zu den verwendeten Materialien/Farben und/oder zur Anzahl der jeweils in bestimmten Techniken vorgelegten Arbeiten notiert haben (vgl. beispielhaft die Bögen des Antragstellers zu 1 und der Antragstellerin zu 1 im Verfahren VG 14 L 201.19).

    Da dieser Gesprächsteil mit maximal sechs Punkten im Verhältnis zum ersten und dritten Gesprächsteil (jeweils maximal drei Punkte) deutlich stärker gewichtet wurde, kam ihm für die Auswahlentscheidung - wie nicht zuletzt die Fälle des hiesigen Antragstellers zu 1 und der Antragstellerin zu 1 des Verfahrens VG 14 L 201.19 zeigen - eine ausschlaggebende Bedeutung zu.

    Einer Aufnahme aller drei Antragstellerinnen und Antragsteller der hier derzeit anhängigen Eilverfahren - neben dem hiesigen Antragsteller zu 1 sind dies die Antragstellerin zu 1 des Verfahrens VG 14 L 201.19 und die Antragstellerin des Verfahrens VG 14 L 256.19 - in die neu eingerichtete Profilklasse Kunst der Sophie-Scholl-Schule für das Schuljahr 2019/2020 steht hier auch nicht die sogenannte Grenze der Funktionsfähigkeit entgegen (…vgl. u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 26. Oktober 2018 - OVG 3 S 65.18 -, juris Rn. 5…, vom 18. November 2016 - OVG 3 S 80.16 -, juris Rn. 7, …und vom 9. Oktober 2015 - OVG 3 S 70.15 -, juris Rn. 6 m.w.N.).

  • VG Berlin, 22.08.2019 - 14 L 253.19

    Vorläufige Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 der Martin-Buber-Oberschule in den …

    Sichergestellt sein muss aber, dass alle in den Gesprächen ermittelten Ergebnisse am Ende unmittelbar miteinander vergleichbar sind (vgl. u.a. Beschlüsse der Kammer vom 13. August 2018 - VG 14 L 198.18 -, vom 31. Juli 2019 - VG 14 L 201.19 -).

    Dies ist vor allem erforderlich, um eine für alle beteiligten Bewerberkinder abstrakt die gleichen Erfolgschancen bietende Gesprächsdurchführung sicherzustellen (vgl. u.a.: Beschlüsse der Kammer vom 13. August 2014 - VG 14 L 165.14 -, vom 31. Juli 2019 - VG 14 L 201.19 - OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 27. September 2012 - OVG 3 S 82.12 -, juris Rn. 4).

  • VG Berlin, 06.08.2019 - 14 L 191.19

    Vorläufige Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 der Sophie-Scholl-Schule - …

    Soweit der Antragsgegner in den diesjährigen Parallelverfahren betreffend die Profilklasse Kunst (vgl. VG 14 L 201.19, VG 14 L 220.19 und VG 14 L 256.19) jeweils mit Schreiben vom 29. Juli 2019 geltend gemacht hat, dass die rechtlichen Vorgaben für Aufnahmegespräche an den grundständigen bilingualen Gymnasien gemäß § 5 Aufnahme VO-SbP nicht auf die an der Sophie-Scholl-Schule zu führenden Gespräche übertragbar seien, da es sich dort um eine Bestenauslese handele, hier aber um die Ermittlung der Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für ein fachspezifisches Profil, überzeugt dies nicht.

    Dennoch sieht die Kammer es im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens als noch ausreichend an, dass die Schulleiterin aktenkundig versichert hat, dass am 14. Februar 2019, mithin vor Durchführung der Aufnahmegespräche, eine Dienstbesprechung stattgefunden habe, in deren Rahmen allen später gesprächsführenden Lehrkräften die erforderlichen Gesprächsvorgaben vermittelt und an alle die einschlägigen Hinweisblätter ausgeteilt worden seien (vgl. Vermerk auf Bl. 1 des Abschnitts "Sicherstellung eines dem Gleichheitsgrundsatzes entspr. Auswahlverf." im Generalvorgang; insoweit offen gelassen in den Beschlüssen vom 31. Juli 2019 in den drei o.g. Verfahren VG 14 L 201.19, VG 14 L 220.19 und VG 14 L 256.19, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen).

  • VG Berlin, 01.09.2026 - 20 L 254.26
    Danach gilt unter anderem, dass sichergestellt sein muss, dass alle in den Gesprächen ermittelten Ergebnisse am Ende unmittelbar miteinander vergleichbar sind (vgl. u.a. VG Berlin, Beschlüsse vom 13. August 2018 - VG 14 L 198.18 - und vom 31. Juli 2019 - VG 14 L 201.19 -).
  • VG Berlin, 17.08.2026 - 20 L 180.26
    Danach gilt unter anderem, dass sichergestellt sein muss, dass alle in den Gesprächen ermittelten Ergebnisse am Ende unmittelbar miteinander vergleichbar sind (vgl. u.a. VG Berlin, Beschlüsse vom 13. August 2018 - VG 14 L 198.18 - und vom 31. Juli 2019 - VG 14 L 201.19 -).
  • VG Berlin, 21.08.2026 - 20 L 251.26
    Zwar hat sich die gerichtliche Kontrolle dabei - wie auch sonst in vergleichbaren Prüfungs- und Beurteilungssituationen - auf die Überprüfung zu beschränken, ob bei der Durchführung der Auswahlgespräche Verfahrensvorschriften verletzt worden sind, von falschen Tatsachen ausgegangen worden ist, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind oder die Bewertung willkürlich erscheint (vgl. u.a.: VG Berlin, Beschluss vom 2. August 2019 - VG 14 L 201/19 -, juris Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 21. September 2018, a.a.O. Rn. 7).
  • VG Berlin, 17.08.2026 - 20 L 229.26
    Danach gilt unter anderem, dass sichergestellt sein muss, dass alle in den Gesprächen ermittelten Ergebnisse am Ende unmittelbar miteinander vergleichbar sind (vgl. u.a. VG Berlin, Beschlüsse vom 13. August 2018 - VG 14 L 198.18 - und vom 31. Juli 2019 - VG 14 L 201.19 -).
  • VG Berlin, 21.08.2026 - 20 L 181.26
    Zwar hat sich die gerichtliche Kontrolle dabei - wie auch sonst in vergleichbaren Prüfungs- und Beurteilungssituationen - auf die Überprüfung zu beschränken, ob bei der Durchführung der Auswahlgespräche Verfahrensvorschriften verletzt worden sind, von falschen Tatsachen ausgegangen worden ist, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind oder die Bewertung willkürlich erscheint (vgl. u.a.: VG Berlin, Beschluss vom 2. August 2019 - VG 14 L 201/19 -, juris Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 21. September 2018, a.a.O. Rn. 7).
  • VG Berlin, 30.08.2023 - 20 L 184.23
    Zwar hat sich die gerichtliche Kontrolle dabei - wie auch sonst in vergleichbaren Prüfungs- und Beurteilungssituationen - auf die Überprüfung zu beschränken, ob bei der Durchführung der Aufnahmegespräche Verfahrensvorschriften verletzt worden sind, von falschen Tatsachen ausgegangen worden ist, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind oder die Bewertung willkürlich erscheint (vgl. u.a.: VG Berlin, Beschluss vom 2. August 2019 - VG 14 L 201/19 -, juris Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 21. September 2018 - OVG 3 S 44.18 - und vom 26. September 2018 - OVG 3 S 72.18 -, juris).
  • VG Berlin, 12.06.2020 - 35 L 135.20
  • VG Berlin, 10.06.2020 - 35 L 140.20
  • VG Berlin, 30.07.2026 - 20 L 185.26
  • VG Berlin, 25.05.2020 - 35 L 155.20

    M... Grundschule - SESB -: Aufnahme in den Jahrgang 2020/2021

  • VG Berlin, 05.09.2025 - 20 L 247.25
  • VG Berlin, 13.07.2020 - 35 L 217.20
  • VG Berlin, 05.09.2025 - 20 L 241.25
  • VG Berlin, 13.09.2024 - 20 L 205.24
  • VG Berlin, 13.09.2024 - 20 L 159.24
  • VG Berlin, 05.09.2024 - 20 L 206.24
  • VG Berlin, 05.09.2024 - 20 L 238.24
  • VG Berlin, 04.09.2024 - 20 L 207.24
  • VG Berlin, 25.08.2023 - 20 L 192.23
  • VG Berlin, 25.08.2023 - 20 L 171.23
  • VG Berlin, 29.06.2020 - 35 L 154.20

    Grundschule am A...platz, Aufnahme in den Jahrgang 2020/2021

  • VG Berlin, 25.05.2020 - 35 L 196.20
  • VG Berlin, 05.09.2024 - 20 L 193.24
  • VG Berlin, 04.09.2024 - 20 L 197.24
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