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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 24.09.2008 - 14 N 07.2716   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,73758
VGH Bayern, 24.09.2008 - 14 N 07.2716 (https://dejure.org/2008,73758)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24.09.2008 - 14 N 07.2716 (https://dejure.org/2008,73758)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24. September 2008 - 14 N 07.2716 (https://dejure.org/2008,73758)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Normenkontrolle; Rechtsverordnung; geschützter Landschaftsbestandteil; Lebensraum; Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts; Orts- und Landschaftsbild; Erholungsfunktion; Eigentum; Inhalts- und Schrankenbestimmung; Baurecht; Außenbereich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91

    Denkmalschutz

    Auszug aus VGH Bayern, 24.09.2008 - 14 N 07.2716
    Durch Inhalts- und Schrankenbestimmungen darf allerdings der Kernbereich der Eigentumsgarantie nicht ausgehöhlt werden (BVerfG vom 2.3.1999 BVerfGE 100, 226).
  • VGH Bayern, 28.05.2001 - 9 N 99.2580
    Auszug aus VGH Bayern, 24.09.2008 - 14 N 07.2716
    Eine Unterschutzstellung ist nicht erst bei natur- oder denkgesetzlicher Unabweislichkeit erforderlich, sondern bereits dann, wenn sie als vernünftig geboten erscheint (…vgl. Egner, a.a.O., RdNr. 10 i.V. mit RdNr. 13 zu Art. 10 BayNatSchG; BayVGH vom 28.5.2001 BayVBl 2002, 272).
  • VerfGH Bayern, 08.11.2010 - 5-VII-09

    Popularklage gegen eine Verordnung zum Schutz eines Landschaftsbestandteils

    Einen Normenkontrollantrag wegen der angegriffenen Verordnung habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nach einem Augenschein mit Urteil vom 24. September 2008 Az. 14 N 07.2716 abgelehnt.

    Rn. 23 2. Die Bayerische Staatsregierung hat auf die Gründe des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. September 2008 Az. 14 N 07.2716 sowie auf die Stellungnahme des Landratsamts Miesbach Bezug genommen und von einer weiteren Äußerung abgesehen.

    Im Rahmen des Normenkontrollverfahrens Az. 14 N 07.2716 vor dem Verwaltungsgerichtshof hat am 3. Juli 2008 im Beisein des Antragstellers ein Augenscheinstermin stattgefunden.

    In der auf der Grundlage eines Augenscheins getroffenen Normenkontrollentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 24. September 2008 Az. 14 N 07.2716 wird ausgeführt, den Landschaftsbestandteil zeichne eine optisch erkennbare ästhetische Eigenschaft aus.

  • OVG Saarland, 12.12.2012 - 2 C 320/11

    Rechtssetzungsbefugnis einer Gemeinde für Satzung über geschützten …

    Auch der Objektschutz schließt eine Flächenhaftigkeit des Schutzgegenstandes beziehungsweise eine gewisse Ausdehnung "ins Flächenhafte" nicht generell aus.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 17.3.2011 - 2 C 509/09 -, NUR 2012, 74, und vom 25.6.2009 - 2 C 284/09 -, SKZ 2009, 247, Leitsatz Nr. 46) Aus der Systematik des Bundesnaturschutzrechts ergibt sich allerdings, dass nach der auf einen Objektschutz zielenden Vorschrift in § 29 BNatSchG "Gebiete" nicht als "geschützte Landschaftsbestandteile" unter Schutz gestellt werden dürfen.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 - 4 BN 8.95 - BRS 57 Nr. 274, noch zu § 18 BNatSchG a.F.) Eine Unterschutzstellung nach § 39 SNG (2008) muss sich daher auf konkrete oder gattungsmäßig beschreibbare Objekte oder auf sonstige gewissermaßen aus sich selbst heraus abgegrenzte Elemente erstrecken, die nicht "Landschaft", sondern eben nur "Bestandteile" der sie umgebenden Landschaft sind.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.12.2005 - 3 N 1/05 -, NVwZ-RR 2007, 17 (vorläufige Sicherstellung, ehemaliger " Röchlingpark ")) Was in dem Sinn ein "kleingliedriger Teil" der Landschaft ist, ist daher nicht allein an der räumlichen Kategorie der Größe der jeweiligen Fläche, sondern an ihrer bei natürlicher Betrachtung feststellbaren Abgrenzbarkeit von der Umgebung(vgl. VGH München, Urteile vom 31.10.2007 - 14 N 05.2125 und 2126 -, DVBl. 2008, 332, zu einer 5 ha großen, abgrenzbaren und "jederzeit wieder erkennbaren, von charakteristischen Gehölzstreifen gesäumten Wiese", und vom 24.9.2008 - 14 N 07.2716 -, bei juris, zu einem "jederzeit wieder erkennbaren Gehölz" auf dem Rücken eines topografisch herausgehobenen "eiszeitlichen Endmoränenwalls" mit "hohen älteren Bäumen in der Mitte") festzumachen.
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