Rechtsprechung
| LG Bochum, 12.05.2005 - 14 O 35/05 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anforderungen an das Vorliegen einer Markenrechtsverletzung durch die Verwendung der Bezeichnung "Haus & Grund"; Markenrechtliche Ausgestaltung des Prioritätsgrundsatzes; Voraussetzungen der Entstehung eines Kennzeichenrechts; Voraussetzungen eines Anspruchs aus ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Bochum, 12.05.2005 - 14 O 35/05
- OLG Hamm, 24.11.2005 - 4 U 93/05
- BGH, 31.07.2008 - I ZR 21/06
- OLG Hamm, 31.03.2009 - 4 U 93/05
- OLG Hamm - 4 U 93/05
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- OLG Hamm, 28.08.2000 - 4 W 139/00
Auszug aus LG Bochum, 12.05.2005 - 14 O 35/05
Bei den KIägermarken handelt es sich um Wortbildmarken, bei der die Wortkombination "Haus & Grund" der prägende Bestandteil ist (vgl. OLG Hamm, 4 W 139/00, Beschluss vom 28.08.2000).
- BGH, 31.07.2008 - I ZR 21/06
Haus & Grund III
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Bochum, Urt. v. 12.5.2005 - 14 O 35/05, juris). - LG Bochum, 12.05.2005 - 14 O 29/05
Streit um Unterlassungsansprüche eines Dachverbandes von Grundeigentümern …
Rn. 40 Die Akte 14 0 35/05 Landgericht Bochum lag zu lnformationszwecken vor.Darüber hinaus ist unstreitig, dass Ortsvereine ausgetreten sind, gleichwohl die Bezeichnung "Haus & Grund" über viele Jahre weiter nutzen, so auch der Ortsverband "Haus & Grund I e.V." in dem Verfahren 14 0 35/05.
Denn wie bereits in dem Verfahren 14 0 35/05 Landgericht Bochum dargelegt, verfügte der Ortsverein Haus & Grund I e.V. über ein eigenes, originäres Recht an der Verwendung des Begriffs "Haus & Grund", das unabhängig bestand von Zustimmungserfordernissen des Klägers oder von Zugehörigkeiten zu dessen Organisation.
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