Rechtsprechung
| LG Nürnberg-Fürth, 23.03.2009 - 14 T 2103/09 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Streitwert in Wohnungseigentumssachen: Gesamtinteresse bei Anfechtung von Beschlüssen über die Jahresabrechnung; Einzelinteresse bei der Gesamtanfechtung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Regensburg, 10.02.2009 - 8 C 2322/08
- AG Regensburg, 18.02.2009 - 8 C 2322/08
- AG Regensburg, 06.03.2009 - 8 C 2322/08
- LG Nürnberg-Fürth, 23.03.2009 - 14 T 2103/09
Papierfundstellen
- ZMR 2009, 555
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (1)
- LG Nürnberg-Fürth, 23.05.2008 - 14 T 2925/08
Beschlussanfechtung im Wohnungseigentumsverfahren: Demnächstige Zustellung der …
Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 23.03.2009 - 14 T 2103/09
9 Das gem. § 49 a I 1 GKG ermittelte Gesamtinteresse liegt bei 6.166,81 Euro; zu der dabei durchzuführenden Berechnung hatte die Kammer in ihrer Entscheidung vom 23.5.2008 (ZMR 2008, 737) ausgeführt.Auf die Entscheidung der Kammer in ZMR 2008, 737 kann sich die Beschwerde nicht stützen, da dort keinerlei Anhaltspunkte für eine Schätzung vorlagen und die Zahl dort schlicht "aus der Luft gegriffen" wurde - was im Rahmen des § 3 ZPO möglich ist.
- LG Itzehoe, 12.07.2013 - 11 S 39/12
Fehlerhafte Jahresabrechnung, unzulässige Führung eines Treuhandkontos und …
Da als Streitwert nur 50% dieses so ermittelten Interesses festzusetzen sind, beläuft sich dieser auf 10% der in der Jahresabrechnung 2010 ausgewiesenen Kosten = 185.690,49 EUR x 10 % = 18.569,05 EUR (so auch LG Nürnberg-Fürth ZMR 2008, 737 und ZMR 2009, 555). - LG Frankfurt/Oder, 30.04.2010 - 6a S 138/09
Wohnungseigentumsverfahren: Zulässigwerden der Anfechtungsklage durch Nachreichen …
Rn. 59 Dies bedeutet für den Fall der Anfechtung von Jahresabrechnungen, dass für die Bemessung des Streitwerts lediglich ein Bruchteil des Gesamtinteresses (so LG Nürnberg-Fürth ZMR 2009, 555; ZMR 2008, 737: 10%-30% der Gesamtkosten; LG Hamburg ZMR 2009, 71: bis zu 25% nach der sog. Hamburger Formel) in Ansatz zu bringen ist. - LG München I, 26.06.2012 - 36 T 10328/12
Verfahrensrecht - Streitwert: Streitgegenstand bei Antragstellung maßgeblich!
Zwar haben die Klage in ihrer Klagebegründung lediglich Ausführungen zur Position Heiz- und Warmwasserkosten gemacht; eine Beschränkung auf diese Position ergibt sich daraus allein jedoch nicht (vgl. dazu auch BGH, NJW 2007, 3492; LG Nürnberg-Fürth, ZMR 2009, 555, 556; LG Lüneburg, Beschluss vom 29.2.2012, Az.: 9 T 4/12).Dahingehend können höchstens Abschläge von diesem vollen Wert der Einzelbelastung vorgenommen werden, wenn nicht sämtliche Ausgabenpositionen oder mir der Verteilungsschlüssel (…so OLG Bamberg, a. a. O.) angegriffen werden; dann kann im Einzelfall eine Bemessung des Klägerinteresses mit 20% der auf den bzw. die Kläger entfallenden Ausgaben in Frage kommen (Landgericht München I, Beschluss vom 25.2.2011, Az.: 1 T 3290/11; LG Nürnberg-Fürth, ZMR 2009, 555).
- OLG Koblenz, 30.08.2010 - 1 W 54/10
Streitwertfestsetzung in Wohnungseigentumsverfahren: Beschwerde eines …
Es hat im Ausgangspunkt - im Anschluss an die Rechtsprechung namentlich des LG Nürnberg-Fürth (ZMR 2008, 737 ff.; 2009, 555 f.; s. auch Jennißen NJW 2010, 2101, 2102) - einen Bruchteil von 10 v.H. des "Gesamtvolumens der angefallenen und abzurechnenden Kosten" der Wohnanlage in Höhe von 634.931,33 EUR (Anlage Bf 1; Bl. 203 f. GA) zugrunde gelegt und ist im Ergebnis der Interessenabwägung nach Maßgabe des § 49a Abs. 1 GKG zur Festsetzung des Einzelstreitwerts auf 75.017,40 EUR gelangt. - LG Frankfurt/Oder, 15.12.2009 - 6a S 41/09
Wohnungseigentumssache: Wahrung der Anfechtungsfrist bei verzögerter Zustellung …
Rn. 67 Darüber hinaus ist für den Fall, dass sich die Anfechtung allein auf formale Mängel des Verfahrens stützt, anerkannt, dass für die Bemessung des Streitwerts lediglich ein Bruchteil des Gesamtinteresses von 10 Prozent (so LG Nürnberg-Fürth ZMR 2009, 555; ZMR 2008, 737) bzw. bis 30% (vgl. LG Hamburg ZMR 2009, 71: bis zu 25% nach der sog. Hamburger Formel)in Ansatz zu bringen ist. - LG Stuttgart, 22.06.2011 - 19 T 12/11
Streitwert im Wohnungseigentumsverfahren: Anfechtung der Beschlüsse zu …
Rn. 15 Demgegenüber hält das LG Nürnberg-Fürth (Beschlüsse v. 23.05.2008 - 14 T 2925/08 -, v. 23.03.2009 - 14 T 2103/09, v. 13.04.2010 - 14 T 2469/10 WEG) mit Rückgriff auf die bisherige Rechtsprechung zu § 48 Abs. 1 WEG a.F., die regelmäßig bei einer Gesamtanfechtung einer Jahresabrechnung eine Bewertung des Gesamtinteresses der Parteien mit einem Bruchteil des Volumens des Wirtschaftsplanes oder der Abrechnung mit einem Wert von 20 - 25% bewertet hat (…hierzu Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 48 Rn. 22 m.w.N.), nach wie vor für zutreffend und stellt deshalb, da § 49 a Abs. 1 S. 1 GKG das Gesamtinteresse der Parteien auf 50% begrenzt, auf 10 % des Nennbetrages der in der Jahresabrechnung ausgewiesenen Kosten ab, geht aber auch bei der Bestimmung des einfachen Einzelinteresses regelmäßig von 20 % des Wertes der Einzelabrechnung des Anfechtungsklägers aus. - LG Itzehoe, 24.01.2012 - 11 S 16/11
Keine rückwirkende Änderung von Kostenverteilungsschlüsseln!
Die Kammer setzt in solchen Fällen einen dem jeweiligen Einzelfall angemessenen Bruchteil des Gesamtvolumens der Abrechnung als Streitwert an, den es vorliegend mit 20 % bewertet (…s. u.a. Jennißen/Suilmann, WEG, § 49a GKG, Rdnr. 16 m.w.N.; LG Nürnberg-Fürth ZMR 2008, 737 und ZMR 2009, 555). - LG Itzehoe, 15.04.2014 - 11 S 32/13
Genehmigung der Jahresabrechnung gilt nicht zugleich für den Verteilungsschlüssel
Da als Streitwert nur 50% dieses so ermittelten Interesses festzusetzen sind, beläuft sich dieser in Fällen wie dem vorliegenden auf 10% der in der Jahresabrechnung ausgewiesenen Gesamtkosten (vgl. LG Nürnberg-Fürth ZMR 2008, 737 und ZMR 2009, 555;… Niedenführ in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 10. Aufl., § 49a GKG Rn. 23). - LG Itzehoe, 29.08.2011 - 11 T 15/11
Streitwert in Wohnungseigentumssachen: Bemessung des Streitwerts der Anfechtung …
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Landgerichts Nürnberg/Fürth (ZMR 2009, 555 f) geht die Kammer in solchen Fällen zur Bewertung des einfachen Einzelinteresses regelmäßig von 20 % des Wertes der Einzelabrechnung aus, vorliegend also von 690, 00 Euro. - OLG Koblenz, 18.01.2011 - 5 W 21/11
Verfahrensrecht - Streitwert in WEG-Sachen: "Hamburger Formel" anzuwenden!
Dabei überzeugt die Überlegung des Landgerichtes (unter Bezugnahme auf das LG Nürnberg-Fürth v. 23.03.2009, 14 T 2103/09 unter Rz. 13 = ZMR 2009, 555), dass der Kläger in der Regel nicht davon ausgehen wird, überhaupt keine Betriebskostenanteile aus der Jahresrechnung tragen zu müssen.
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