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Rechtsprechung
   LG Nürnberg-Fürth, 23.05.2008 - 14 T 2925/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,34167
LG Nürnberg-Fürth, 23.05.2008 - 14 T 2925/08 (https://dejure.org/2008,34167)
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 23.05.2008 - 14 T 2925/08 (https://dejure.org/2008,34167)
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 23. Mai 2008 - 14 T 2925/08 (https://dejure.org/2008,34167)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Beschlussanfechtung im Wohnungseigentumsverfahren: Demnächstige Zustellung der Klageschrift nach Einzahlung des klägerseits geschätzten Gerichtskostenvorschusses; Streitwertberechnung bei der Anfechtung einer Jahresabrechnung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2008, 737
 
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Wird zitiert von ... (14)Zitiert selbst (5)

  • BGH, 16.01.1991 - XII ZR 244/90

    Streitwert:

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 23.05.2008 - 14 T 2925/08
    Sie bilden vielmehr stets einen wichtigen Hinweis und geben ein starkes Indiz für den richtigen Wert an (BGH FamRZ 1991, 547; Stein/Jonas/Roth § 2 Rn 96 m.w.N. in Fn 256).

    Wenn nun der Anwalt aufgrund eines Mandantengespräches die ihm - wenn auch mangels Protokolls nur rudimentär - vorliegenden Informationen sammelt und bewertet und dann zu der fachkundigen Einschätzung kommt, dass dies streitwerttechnisch mit etwa 5.000,00 EUR zu bewerten sei, so ist die indizielle Bedeutung dieser Wertangabe nicht von der Hand zu weisen (vgl. BGH FamRZ 1991, 547).

  • BGH, 15.01.1992 - IV ZR 13/91

    Demnächst-Zustellung bei Streitwertanfrage des Gerichtes im Deckungsprozeß

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 23.05.2008 - 14 T 2925/08
    Denn Verzögerungen der Zustellung durch unnötige Rückfragen bzw. durch die Statuierung überobligatorischer Mitwirkungspflichten seitens des Gerichts sind dem Kläger nicht anzulasten (Zöller/Greger, ZPO, 26.A., § 167 Rn 15; BGH NJW-RR 1992, 470; BGH NJW 1984, 242).
  • BGH, 29.09.1983 - VII ZR 31/83

    Irrtümliche Falschbezeichnung des sachlich zuständigen Gerichts in einem …

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 23.05.2008 - 14 T 2925/08
    Denn Verzögerungen der Zustellung durch unnötige Rückfragen bzw. durch die Statuierung überobligatorischer Mitwirkungspflichten seitens des Gerichts sind dem Kläger nicht anzulasten (Zöller/Greger, ZPO, 26.A., § 167 Rn 15; BGH NJW-RR 1992, 470; BGH NJW 1984, 242).
  • KG, 18.02.2004 - 24 W 126/03

    Wohnungseigentum: Stimmrechtsübertragung auf den Wohnungskäufer als werdender …

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 23.05.2008 - 14 T 2925/08
    Danach wurde das Interesse mit einem Bruchteil des Volumens des Wirtschaftplans oder der Abrechnung bewertet, regelmäßig mit einem Wert von 20-25% (vgl. etwa KG NJW-RR 2004, 878; BayObLG WuM 1995, 451; weitere Nachweise bei Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9.A, § 48 Rn 22 Fn 9).
  • BayObLG, 30.05.1995 - 2Z BR 41/95

    Absehen von einer mündlichen Verhandlung bei Rückverweisung der Sache vom …

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 23.05.2008 - 14 T 2925/08
    Danach wurde das Interesse mit einem Bruchteil des Volumens des Wirtschaftplans oder der Abrechnung bewertet, regelmäßig mit einem Wert von 20-25% (vgl. etwa KG NJW-RR 2004, 878; BayObLG WuM 1995, 451; weitere Nachweise bei Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9.A, § 48 Rn 22 Fn 9).
  • LG Itzehoe, 12.07.2013 - 11 S 39/12

    Fehlerhafte Jahresabrechnung, unzulässige Führung eines Treuhandkontos und …

    Da als Streitwert nur 50% dieses so ermittelten Interesses festzusetzen sind, beläuft sich dieser auf 10% der in der Jahresabrechnung 2010 ausgewiesenen Kosten = 185.690,49 EUR x 10 % = 18.569,05 EUR (so auch LG Nürnberg-Fürth ZMR 2008, 737 und ZMR 2009, 555).
  • AG Heidelberg, 09.04.2009 - 45 C 73/08

    Beauftragung eines RA ist von § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG gedeckt

    Für die Sonderumlage gilt: Die Hälfte des Gesamtinteresses aller Parteien (§ 49 a Abs. 1 S. 1 GKG) an einer Jahresabrechnung beträgt 10% des Nennbetrags der in der Jahresabrechnung ausgewiesenen Kosten (LG Nürnberg-Fürth, B. v. 23.05.2008, 14 T 2925/08, juris).
  • LG Frankfurt/Oder, 30.04.2010 - 6a S 138/09

    Wohnungseigentumsverfahren: Zulässigwerden der Anfechtungsklage durch Nachreichen …

    Rn. 59 Dies bedeutet für den Fall der Anfechtung von Jahresabrechnungen, dass für die Bemessung des Streitwerts lediglich ein Bruchteil des Gesamtinteresses (so LG Nürnberg-Fürth ZMR 2009, 555; ZMR 2008, 737: 10%-30% der Gesamtkosten; LG Hamburg ZMR 2009, 71: bis zu 25% nach der sog. Hamburger Formel) in Ansatz zu bringen ist.
  • LG Nürnberg-Fürth, 23.03.2009 - 14 T 2103/09

    Streitwert in Wohnungseigentumssachen: Gesamtinteresse bei Anfechtung von …

    9 Das gem. § 49 a I 1 GKG ermittelte Gesamtinteresse liegt bei 6.166,81 Euro; zu der dabei durchzuführenden Berechnung hatte die Kammer in ihrer Entscheidung vom 23.5.2008 (ZMR 2008, 737) ausgeführt.

    Auf die Entscheidung der Kammer in ZMR 2008, 737 kann sich die Beschwerde nicht stützen, da dort keinerlei Anhaltspunkte für eine Schätzung vorlagen und die Zahl dort schlicht "aus der Luft gegriffen" wurde - was im Rahmen des § 3 ZPO möglich ist.

  • OLG Koblenz, 30.08.2010 - 1 W 54/10

    Streitwertfestsetzung in Wohnungseigentumsverfahren: Beschwerde eines …

    Es hat im Ausgangspunkt - im Anschluss an die Rechtsprechung namentlich des LG Nürnberg-Fürth (ZMR 2008, 737 ff.; 2009, 555 f.; s. auch Jennißen NJW 2010, 2101, 2102) - einen Bruchteil von 10 v.H. des "Gesamtvolumens der angefallenen und abzurechnenden Kosten" der Wohnanlage in Höhe von 634.931,33 EUR (Anlage Bf 1; Bl. 203 f. GA) zugrunde gelegt und ist im Ergebnis der Interessenabwägung nach Maßgabe des § 49a Abs. 1 GKG zur Festsetzung des Einzelstreitwerts auf 75.017,40 EUR gelangt.
  • LG Frankfurt/Oder, 15.12.2009 - 6a S 41/09

    Wohnungseigentumssache: Wahrung der Anfechtungsfrist bei verzögerter Zustellung …

    Rn. 67 Darüber hinaus ist für den Fall, dass sich die Anfechtung allein auf formale Mängel des Verfahrens stützt, anerkannt, dass für die Bemessung des Streitwerts lediglich ein Bruchteil des Gesamtinteresses von 10 Prozent (so LG Nürnberg-Fürth ZMR 2009, 555; ZMR 2008, 737) bzw. bis 30% (vgl. LG Hamburg ZMR 2009, 71: bis zu 25% nach der sog. Hamburger Formel)in Ansatz zu bringen ist.
  • LG Stuttgart, 22.06.2011 - 19 T 12/11

    Streitwert im Wohnungseigentumsverfahren: Anfechtung der Beschlüsse zu …

    Rn. 15 Demgegenüber hält das LG Nürnberg-Fürth (Beschlüsse v. 23.05.2008 - 14 T 2925/08 -, v. 23.03.2009 - 14 T 2103/09, v. 13.04.2010 - 14 T 2469/10 WEG) mit Rückgriff auf die bisherige Rechtsprechung zu § 48 Abs. 1 WEG a.F., die regelmäßig bei einer Gesamtanfechtung einer Jahresabrechnung eine Bewertung des Gesamtinteresses der Parteien mit einem Bruchteil des Volumens des Wirtschaftsplanes oder der Abrechnung mit einem Wert von 20 - 25% bewertet hat (…hierzu Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 48 Rn. 22 m.w.N.), nach wie vor für zutreffend und stellt deshalb, da § 49 a Abs. 1 S. 1 GKG das Gesamtinteresse der Parteien auf 50% begrenzt, auf 10 % des Nennbetrages der in der Jahresabrechnung ausgewiesenen Kosten ab, geht aber auch bei der Bestimmung des einfachen Einzelinteresses regelmäßig von 20 % des Wertes der Einzelabrechnung des Anfechtungsklägers aus.
  • OLG Saarbrücken, 14.07.2009 - 5 W 109/09

    Gegenstandswert im Verfahren nach dem WEG

    Ist somit der Streitwert nach oben mit 2.431,10 Euro (5 x 486, 22 Euro) auf das Einzelinteresse des Klägers begrenzt, braucht nicht mehr der weiteren Frage nachgegangen zu werden, ob bei der Bewertung des über diesen Wert hinausgehenden Interesses aller Beteiligten auf den Betrag der Abrechnungsposition "Heizung/Wasser/Abwasser" in Höhe von 51.884,96 Euro oder - mit Blick auf die ausdrückliche Anfechtung auch der Jahresgesamtabrechnung - auf das Gesamtvolumen der Abrechnung 2007 in Höhe von 123.904,65 Euro abzustellen wäre (zur Ermittlung des Gesamtinteresses i.S. des § 49a GKG bei der Anfechtung von Jahresabrechnungen vgl. OLG Köln, NJW 2007, 1759 ; LG Dessau-Roßlau, Beschluss vom 30.10.2008 - 6 S 101/08, zitiert nach juris; Beschluss vom 19.9.2008 - 6 T 263/08, zitiert nach juris; LG Nürnberg-Fürth, ZMR 2008, 737; LG Karlsruhe, Beschluss vom 31.1.2008 - 11 T 53/08, zitiert nach juris;… Suilmann in Jennißen, WEG , 2008, § 49a GKG Rdn. 16).
  • LG Itzehoe, 24.01.2012 - 11 S 16/11

    Keine rückwirkende Änderung von Kostenverteilungsschlüsseln!

    Die Kammer setzt in solchen Fällen einen dem jeweiligen Einzelfall angemessenen Bruchteil des Gesamtvolumens der Abrechnung als Streitwert an, den es vorliegend mit 20 % bewertet (…s. u.a. Jennißen/Suilmann, WEG, § 49a GKG, Rdnr. 16 m.w.N.; LG Nürnberg-Fürth ZMR 2008, 737 und ZMR 2009, 555).
  • LG Itzehoe, 15.04.2014 - 11 S 32/13

    Genehmigung der Jahresabrechnung gilt nicht zugleich für den Verteilungsschlüssel

    Da als Streitwert nur 50% dieses so ermittelten Interesses festzusetzen sind, beläuft sich dieser in Fällen wie dem vorliegenden auf 10% der in der Jahresabrechnung ausgewiesenen Gesamtkosten (vgl. LG Nürnberg-Fürth ZMR 2008, 737 und ZMR 2009, 555;… Niedenführ in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 10. Aufl., § 49a GKG Rn. 23).
  • LG Itzehoe, 29.08.2011 - 11 T 15/11

    Streitwert in Wohnungseigentumssachen: Bemessung des Streitwerts der Anfechtung …

  • LG Dessau-Roßlau, 30.10.2008 - 6 S 101/08
  • LG Dresden, 26.01.2011 - 2 T 692/10

    Verfahrensrecht - Jahresabrechnung: Streitwertermittlung im Anfechtungsverfahren

  • LG Saarbrücken, 11.12.2009 - 5 T 414/09
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