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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 23.04.2007 - 14 U 34/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,9655
OLG Hamburg, 23.04.2007 - 14 U 34/07 (https://dejure.org/2007,9655)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 23.04.2007 - 14 U 34/07 (https://dejure.org/2007,9655)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 23. April 2007 - 14 U 34/07 (https://dejure.org/2007,9655)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • verkehrslexikon.de

    Ein Mietwagen ohne Winterreifen ist bei winterlichen Straßenverhältnissen nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignet

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • captain-huk.de (Kurzinformation)

    Bei Automiete auf Winterreifen bestehen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Autovermietung: Im Winter Wagen mit Winterreifen - Unfall mit nicht wintertauglichem Mietwagen

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Anspruch auf Winterreifen bei Anmietung von Mietwagen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)

  • OLG Köln, 23.02.2010 - 9 U 141/09

    Höhe unfallbedingt zu erstattender Mietwagenkosten

    Eine an die Witterungsverhältnisse angepasste geeignete Bereifung gehört zur selbstverständlichen Standardausrüstung eines jeden Mietwagens (vgl. LG Bielefeld jurisPR extra 2010, 12; zustimmend Nugel jurisPR-VerkR 23/2009; OLG Hamburg DAR 2007, 336), was sich auch aus § 2 Abs. 3a StVO ergibt (vgl. dazu Schubert DAR 2006, 112 ff).
  • OLG Köln, 13.07.2012 - 19 U 151/11

    Zur Aufklärungspflicht des Autovermieters über die Haftungsrisiken und zur …

    Nimmt man dennoch mit dem Oberlandesgericht Hamburg (Beschluss vom 23.04.2007, 14 U 34/07) an, dass der Kunde einer gewerblichen Autovermietung nach Treu und Glauben darauf vertrauen kann, dass das ihm zur Verfügung gestellte Fahrzeug bei winterlichen Verhältnissen mit Winterreifen ausgestattet ist, so verhilft auch dies der Berufung nicht zum Erfolg.
  • AG Krefeld, 21.12.2010 - 6 C 302/10

    Anspruch auf Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten gegen den …

    Denn eine an die Witterungsverhältnisse angepasste Bereifung gehört zur selbstverständlichen Standardausrüstung eines jeden Mietwagens, was sich bereits aus den Regelungen der StVO ergibt (…OLG Köln, Urt. v. 23.02.2010, I-9 U 141/09; OLG Hamburg, Urt. v. 23.04.2007, 14 U 34/07;… LG Baden-Baden, Urt. v. 20.05.2010, 3 S 78/09;… LG Karlsruhe, Urt. v. 14.05.2010, 9 S 442/09 m.w.N.).
  • AG Köln, 12.09.2012 - 261 C 117/12
    Winterreifen gehören bei einem in den Wintermonaten gemieteten Fahrzeug zur ordnungsgemäßen, vertraglich geschuldeten (vgl. OLG Hamburg, 23.4.2007 - 14 U 34/07, zit. n. juris) und vorgeschriebenen Grundausstattung eines verkehrssicheren Fahrzeugs (vgl. § 2 Abs. 3 a StVO), die der Mieter ohne Weiteres erwarten darf; es ist daher nach Auffassung des Gerichts nicht gerechtfertigt, hierfür gesonderte Kosten in Rechnung zu stellen (vgl. LG Essen, 13.1.2009 - 15 S 265/08; LG Bielefeld, Urteil vom 9.10.2009 - 21 S 27/09, zit. nach juris), auch wenn sie in der Nebenkostentabelle des Schwacke-Automietpreisspiegels aufgeführt sind.
  • AG Nürnberg, 18.10.2011 - 24 C 3587/11
    Daran ändert nichts, dass ein Mietwagen verkehrssicher ausgestattet sein muss (8 2 Illa S. 2 StVO, vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 23.04.2007, 14 U 34/07), denn die Frage der grundsätzlichen Ausstattung betrifft nicht die Frage, wer diese Ausstattung zu zahlen hat: Mit anderen Worten kann zwar der Kunde einen Mietwagen mit Winterreifen verlangen, dafür kann das Unternehmen dem Kunden die Mehrkosten in Rechnung stellen; Ob diese Kosten im Grundmietpreis enthalten oder gesondert ausgewiesen sind, ist Sache der vereinbarten Abrechnung.
  • AG Bremen, 22.12.2010 - 19 C 162/10

    Autovermietungshaftung - Hinweisunterlassung auf Ausstattung des Fahrzeugs mit …

    Insoweit kann auf den mit den Parteien schon im ersten Termin erörterten Beschluss des OLG Hamm vom 23.7.2007 (bei BeckRS 2007, 10199) verwiesen werden.
  • AG Nürnberg, 30.10.2013 - 24 C 4756/13
    Daran ändert nichts, dass ein Mietwagen verkehrssicher ausgestattet sein muss (§ 2 IIIa S. 2 StVO, vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 23.04.2007, 14 U 34/07), denn die Frage der grundsätzlichen Ausstattung betrifft nicht die Frage, wer diese Ausstattung zu zahlen hat: Mit anderen Worten kann zwar der Kunde einen Mietwagen mit Winterreifen verlangen, dafür kann das Unternehmen dem Kunden die Mehrkosten in Rechnung stellen; Ob diese Kosten im Grundmietpreis enthalten oder gesondert ausgewiesen sind, ist Sache der vereinbarten Abrechnung.
  • AG Köln, 27.03.2014 - 271 C 205/13
    Winterreifen gehören bei einem in den Wintermonaten gemieteten Fahrzeug zur ordnungsgemäßen, vertraglich geschuldeten (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 23.04.2007, 14 U 34/07, zitiert nach juris, sowie OLG Köln, Urteil vom 14.06.2011, 15 U 9/11) und vorgeschriebenen Grundausstattung eines verkehrssicheren Fahrzeugs (vgl. § 2 Abs. 3 a StVO), die der Mieter ohne Weiteres erwarten darf.
  • AG Köln, 18.07.2012 - 266 C 104/12
    Winterreifen gehören bei einem im Winter gemieteten Fahrzeug zur ordnungsgemäßen, vertraglich geschuldeten (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 23.04.2007, 14 U 34/07) und vorgeschriebenen Grundausstattung eines verkehrssicheren Fahrzeugs (vgl. § 2 Abs. 3a StVO), die der Mieter ohne Weiteres erwarten darf.
  • AG Köln, 16.03.2010 - 264 C 352/09
    Hingegen  kann  die  Klägerin nicht die Kosten  für  die  Bereitstellung  der Schnee+Matschreifen  ersetzt verlangen.  Diese gehören bei einem in den Wintermonaten gemieteten Fahrzeug zur ordnungsgemäßen, vertraglich geschuldeten (vgl. OLG Hamburg, 23.4.2007 - 14 U 34/07. juris) und gesetzlich vorgeschriebenen Grundausstattung eines verkehrssicheren Fahrzeugs (vgl. § 2 Abs. 3 a StVO), die der Mieter ohne Weiteres erwarten darf; es ist daher nach Auffassung des Gerichts nicht gerechtfertigt hierfür gesonderte Kosten in Rechnung zu stellen (vgl. LG Essen, 13.1.2009 - 15 S 265/08, LG Bielefeld, Urteil vom 9.10 2009 - 21 S 27/09, zit. nach juris).
  • AG Frankfurt/Main, 01.03.2012 - 30 C 2012/11
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