Rechtsprechung
| LSG Niedersachsen-Bremen, 14.12.2017 - L 14 U 9/16 |
Verfahrensgang
- SG Bremen, 04.11.2015 - S 29 U 36/13
- LSG Niedersachsen-Bremen, 14.12.2017 - L 14 U 9/16
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BSG, 04.07.2013 - B 2 U 11/12 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 2109 - …
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 14.12.2017 - L 14 U 9/16
Eine Asbestexposition von mindestens 25 AfJ ist im Fall des verstorbenen Versicherten nicht nachgewiesen (vgl. zur Notwendigkeit des Vollbeweises von potentiell gesundheitsschädigenden Einwirkungen auch BSG vom 4. Juli 2013 - B 2 U 11/12 R - Rn. 12, zitiert nach juris). - BSG, 12.01.2010 - B 2 U 21/08 R
Sozialgerichtliches Verfahren - Feststellungsklage - fehlendes …
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 14.12.2017 - L 14 U 9/16
Insbesondere fehlt es nicht an einem Feststellungsinteresse, da sich als Folge einer solchen Feststellung für sie ein Anspruch auf Geldleistungen ergeben kann, der durch Sonderrechtsnachfolge nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgesetzbuchs Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) auf sie übergegangen sein kann (vgl. dazu allgemein BSG vom 12. Januar 2010 - B 2 U 21/08 R - Rn. 16, zitiert nach juris).
- OLG Frankfurt, 06.11.2017 - 23 U 177/16
Auslegung einer Stillhaltevereinbarung als Stundungsabrede
Aufgrund der Regelung in § 1 Ziffer 4 des Konsortialvertrags blieb die Klägerin auch als Konsortialführerin im Außenverhältnis zur Geltendmachung der Darlehensforderung insgesamt im eigenen Namen ermächtigt, worin eine Einziehungsermächtigung liegt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 28.6.2017, 14 U 9/16, Anlage K 49), die nach den getroffenen Vereinbarungen auch den in einen Zahlungsanspruch umgewandelten Freistellungsanspruch umfasst.Die Aktivlegitimation der Klägerin ist auch insoweit gegeben (ebenso OLG Stuttgart, Urteil vom 28.6.2017, 14 U 9/16 sowie Urteil vom 12.7.2017, 9 U 133/16, worauf im Einzelnen Bezug genommen wird).
Ein Rechtsgrund für eine analoge Anwendung dieser Vorschrift ist nicht erkennbar (ebenso OLG Stuttgart, Urteil vom 28.6.2017, 14 U 9/16).
Dasselbe gilt im Ergebnis für den 14. Senat des OLG Stuttgart in seinem Urteil vom 28.6.2017 (14 U 9/16) in einem weiteren Parallelverfahren, auf dessen Ausführungen zur Verneinung des Vorliegens einer Stundung bzw. eines pactum de non petendo sowie zur Klarstellung durch die 18. Nachtragsvereinbarung bzw. einem dortigen wirksamen Einredeverzicht vertiefend verwiesen wird.
- LG Berlin, 15.02.2017 - 4 O 187/15
Haftung des Kommanditisten gegenüber einem Gläubiger der Gesellschaft bei …
Vielmehr handelt es sich um eine zivilrechtlich lediglich unverbindliche, aber insolvenzrechtlich ausreichende tatsächliche Absichtserklärung der Gläubigerseite, für die Laufzeit der Vereinbarung die Forderung nicht einzufordern (vgl. Beschluss des OLG Stuttgart vom 26.7.2016; Az.: 14 U 9/16).
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