Rechtsprechung
| OLG Koblenz, 28.05.1997 - 14 W 267/97 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Erteilung einer vollstreckbaren Titelausfertigung für den Rechtsnachfolger; Umschreibung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses auf den Rechtsschutzversicherer; Beurteilung nicht bestrittener Tatsachenbehauptungen im Titelüberschreibungsverfahren
Verfahrensgang
- LG Koblenz, 05.02.1997 - 3 HO 181/94
- OLG Koblenz, 28.05.1997 - 14 W 267/97
Papierfundstellen
- MDR 1997, 883
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (5)
- OLG Koblenz, 04.07.1990 - 10 W 321/90 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- OLG Köln, 01.02.1991 - 27 W 44/90 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- OLG Saarbrücken, 13.12.1990 - 5 W 162/90 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- OLG Karlsruhe, 08.07.1994 - 15 W 22/94 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- OLG Braunschweig, 12.10.1992 - 3 W 43/92 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- OLG Koblenz, 24.03.2003 - 14 W 197/03
Rechtsschutzversicherer Rechtsnachfolger einer Prozesspartei-Titelumschreibung
Der erkennende Senat hat sich in seinem Beschluss vom 28. Mai 1997, 14 W 267/97, MDR 1997, 883 = r + s 1998, 43 = VRS 1998, Bd. 94, 47 = ZfSch 1997, 390 = InVo 1998, 160 der Auffassung des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz angeschlossen ( JurBüro 1990, 518 ), wonach § 138 Abs. 3 ZPO im Verfahren nach § 727 ZPO entsprechend anwendbar ist. - LG Stade, 21.02.2005 - 7 T 19/05
Abtretung; Abtretungserklärung; Anhörung; Forderungsübergang; gesetzlicher …
Diese Auffassung wird zwar in der Rechtsprechung mit der Begründung vertreten, in solchen Fällen sei der Rechtsgedanke des § 138 Abs. 3 ZPO heranzuziehen und das Schweigen des Schuldners deshalb als Zugeständnis der von dem Neugläubiger vorgetragenen Tatsachenbehauptungen zu werten; zum Teil wird die Auffassung vertreten, es entspreche nicht den Anforderungen der Praxis, den Neugläubiger zur Erhebung einer Klage gem. § 731 ZPO zu veranlassen, weil jedenfalls in einem solchen Verfahren § 138 Abs. 3 ZPO uneingeschränkt gelte (vgl. die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift aufgeführten Entscheidungen; OLG Koblenz MDR 97, 883, MDR 2003, 1014, OLG Köln JurBüro 91, 1000, MDR 93, 381, s.a. die Darstellung des Meinungsstandes bei Zöller/Stöber, Kommentar zur ZPO, 25.Aufl.,Rn.20ff.zu§ 727).
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