Rechtsprechung
| VGH Bayern, 10.11.2008 - 14 ZB 06.1346 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Beihilfe; nicht verschreibungspflichtige Medikamente; Arzneimittel-Richtlinie; ernstliche Zweifel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 26.06.2008 - 2 C 2.07
Fürsorgepflicht; Alimentation; amtsangemessener Lebensunterhalt; unzumutbare …
Auszug aus VGH Bayern, 10.11.2008 - 14 ZB 06.1346
Ergibt die Einbeziehung der Aufwendungen für ein nicht verschreibungspflichtiges Medikament für sich genommen oder zusammen mit Eigenbehalten gemäß § 12 Abs. 1 BhV eine Überschreitung der Belastungsgrenze, so kann dem Beihilfeberechtigten grundsätzlich der darüberliegende Betrag erstattet werden (BVerwG vom 26.6.2008 Az. 2 C 2/07, juris RdNr. 22).
- VGH Bayern, 05.03.2009 - 14 BV 06.815
Beihilfe; Leistungsausschluss; nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel; …
Es hielt es angesichts der bisherigen Dauer des Übergangszeitraums für hinnehmbar, dass die Beihilfevorschriften auf dem Stand der 27. und 28. ÄndVwV vom 17. Dezember 2003 und vom 30. Januar 2004 bis spätestens zum Ablauf der gegenwärtigen Legislaturperiode des Bundestags grundsätzlich weiterhin anwendbar sind (vgl. BayVGH vom 16.7.2008 Az. 14 BV 07.1547; vom 10.11.2008 Az. 14 ZB 06.1346).Weitere Ausnahmen sind auch dann nicht möglich, wenn im konkreten Fall mit diesen Arzneimitteln bessere Behandlungserfolge erzielt werden, als mit verschreibungspflichtigen Medikamenten, die beihilfefähig sind (vgl. BayVGH vom 24.9.2007 Az. 14 ZB 06.2611; vom 10.11.2008 Az. 14 ZB 06.1346).
- VGH Bayern, 20.03.2009 - 14 ZB 08.3233
Beihilfe; Leistungsausschluss; verschreibungspflichtiges Arzneimittel Acomplia; …
Es hielt es angesichts der bisherigen Dauer des Übergangszeitraums für hinnehmbar, dass die Beihilfevorschriften auf dem Stand der 27. und 28. ÄndVwV vom 17. Dezember 2003 und vom 30. Januar 2004 bis spätestens zum Ablauf der gegenwärtigen Legislaturperiode des Bundestags grundsätzlich weiterhin anwendbar sind (vgl. BayVGH vom 16.7.2008 Az. 14 BV 07.1547; vom 10.11.2008 Az. 14 ZB 06.1346).
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