Rechtsprechung
| VGH Bayern, 10.08.2009 - 14 ZB 08.30248 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Asyl (Iran); Zulassung der Berufung (abgelehnt); grundsätzliche Bedeutung; Folgeantrag; Doppelbestrafung; Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 01.12.1987 - 1 C 29.85
Ausweisung - Strafrechtliche Verurteilung - Rechtskraft - Orientierung an der …
Auszug aus VGH Bayern, 10.08.2009 - 14 ZB 08.30248
Es müssen konkrete und ernsthafte Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass dem Betroffenen im Heimatstaat aufgrund erneuter Bestrafung eine unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. BVerwG vom 1.12.1987 BVerwGE 78, 285/295; BVerwG vom 28.05.1990 InfAuslR 1990, 298). - BVerwG, 15.12.1987 - 9 C 285.86
Ausgestaltung - Bedeutung - Entscheidungsverfahren - Bundesamt - Ausländerbehörde …
Auszug aus VGH Bayern, 10.08.2009 - 14 ZB 08.30248
Rn. 5 Der Zulassungsantrag steht im Zusammenhang damit, dass das Bundesamt hinsichtlich der beantragten Feststellung von Abschiebungshindernissen den Weg zu einer Sachprüfung auch im gerichtlichen Verfahren freigemacht hat (vgl. BVerwG vom 15.12.1987 BVerwGE 78, 332/338). - BVerwG, 28.05.1990 - 1 B 84.90
Keine Divergenz bei Abweichen von einer Entscheidung des BVerfG - Ausübung des …
Auszug aus VGH Bayern, 10.08.2009 - 14 ZB 08.30248
Es müssen konkrete und ernsthafte Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass dem Betroffenen im Heimatstaat aufgrund erneuter Bestrafung eine unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. BVerwG vom 1.12.1987 BVerwGE 78, 285/295; BVerwG vom 28.05.1990 InfAuslR 1990, 298). - OVG Hamburg, 18.01.2002 - 1 Bf 21/98
Ausländerrecht: Kein Abschiebungshindernis wegen der Gefahr einer …
Auszug aus VGH Bayern, 10.08.2009 - 14 ZB 08.30248
Eine menschenrechtswidrige Behandlung ist abstrakt gesehen nicht auszuschließen, weil es im Iran kein Verbot der Doppelbestrafung gibt und für den Besitz von Betäubungsmitteln unter Umständen die Todesstrafe verhängt werden kann (vgl. OVG Hamburg vom 18.01.2002 Az. 1 Bf 21/98).
- VG Augsburg, 20.07.2010 - Au 7 S 10.30260
Iran; Asylfolgeantrag; Asylantrag offensichtlich unbegründet
Die bloß entfernte Möglichkeit des Gefahreneintritts reicht für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses jedoch nicht aus, für die Verwirklichung der Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung im Iran muss vielmehr eine beachtliche Wahrscheinlichkeit sprechen, es müssen also konkrete und ernsthafte Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass dem Betroffenen im Heimatstaat aufgrund erneuter Bestrafung eine unmenschliche Behandlung drohen würde (BayVGH vom 10.8.2009 - 14 ZB 08.30248).Rn. 25 Im Fall des Antragstellers sind besondere Umstände, die die Verwirklichung der Gefahr einer erneuten Bestrafung im Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nahelegen würden, nicht ersichtlich (so auch BayVGH vom 10.8.2009 - a.a.O. in einem vergleichbaren Fall).
- VG Würzburg, 30.05.2012 - W 6 K 11.30195
Iran; Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter; Familienasyl; Einbürgerung …
An solchen konkreten Anhaltspunkten fehlt es gerade, so dass für den Kläger bei einer Rückkehr in den Iran nicht die konkrete Gefahr einer Doppelbestrafung wegen der in der Bundesrepublik Deutschland begangenen Straftaten und nach deutschem Recht abgeurteilte Straftaten besteht (vgl. ähnlich BVerwG, B.v. 15.11.2011, Az.: 10 B 40/11; HessVGH, U.v. 10.08.2011, Az.: 6 A 95/10.A, Asylmagazin 2011, 33; BayVGH; B.v. 10.08.2009, Az.: 14 ZB 08.30248 sowie VG Düsseldorf, U.v. 11.10.2011, Az.: 5 K 7134/10.A; VG Augsburg, B.v. 20.07.2010, Az.: Au 7 S 10.30260; VG Düsseldorf, U.v. 06.04.2010, Az.: 22 K 8514/08.A. Anderer Ansicht VG Karlsruhe, U.v. 16.03.2011, Az. 4 K 551/09, InfAuslR 2011, 298; VG Stuttgart, U.v. 30.06.2008, Az. - VG Augsburg, 16.07.2015 - Au 5 K 15.30177
Iran; Asylfolgeverfahren; verspätet geltend gemachte Änderung von Sach- und …
Die bloß entfernte Möglichkeit eines Gefahreneintritts reicht für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses jedoch nicht aus, für die Verwirklichung der Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung im Iran muss vielmehr eine beachtliche Wahrscheinlichkeit sprechen, es müssen also konkrete und ernsthafte Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass dem Betroffenen im Heimatstaat auf Grund erneuter Bestrafung eine unmenschliche Behandlung drohen würde (BayVGH, B.v. 10.8.2009 - 14 ZB 08.30248 juris Rn. 6; BVerwG, B.v. 28.5.1990 - 1 B 84/90 - InfAuslR 1990, 298 f.).
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