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Rechtsprechung
   VerfGH Bayern, 21.12.2015 - 14-VII-13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,41642
VerfGH Bayern, 21.12.2015 - 14-VII-13 (https://dejure.org/2015,41642)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 21.12.2015 - 14-VII-13 (https://dejure.org/2015,41642)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 21. Dezember 2015 - 14-VII-13 (https://dejure.org/2015,41642)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Stichentscheid bei Bürgerentscheiden mit Bayerischer Verfassung vereinbar

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vereinbarkeit der Vorschriften über den Stichentscheid bei Bürgerentscheiden mit der Bayerischen Verfassung

Papierfundstellen

  • DVBl 2016, 376
  • DÖV 2016, 306
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (14)

  • VerfG Hamburg, 14.12.2011 - HVerfG 3/10

    Anfechtungsverfahren vor dem Hamburgischen Verfassungsgericht gegen den …

    Auszug aus VerfGH Bayern, 21.12.2015 - 14-VII-13
    Auf das Sondervotum zum Urteil des Hamburgischen Verfassungsgerichts vom 14. Dezember 2011 (HVerfG 3/10 - juris Rn. 217 ff.) könne insoweit verwiesen werden.

    Für die Abstimmung über den Bürgerentscheid gelten die Wahlrechtsgrundsätze des Art. 12 Abs. 1 BV i. V. m. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BV entsprechend (VerfGH vom 10.6.2013 VerfGHE 66, 61/66; BVerfG vom 1.8.1978 BVerfGE 49, 15/19; Hamburgisches Verfassungsgericht vom 14.12.2011 - HVerfG 3/10 - juris Rn. 121).

    Die für das Verhältniswahlrecht neben die Zählwertgleichheit tretende Erfolgswertgleichheit spielt hier keine Rolle (vgl. Hamburgisches Verfassungsgericht vom 14.12.2011 -HVerfG 3/10 - juris Rn. 188).

    Die vom Antragsteller befürwortete Verrechnung von Ja- und Nein-Stimmen zwischen mehreren gleichzeitig zur Abstimmung gestellten Fragen scheidet schon deshalb aus, weil jede dieser drei Abstimmungen für sich genommen selbstständig ist (VerfGHE 66, 61/68; Hamburgisches Verfassungsgericht vom 14.12.2011 - HVerfG 3/10 - juris Rn. 167).

    Deshalb räumt das geltende Recht dem Bürger bei einer Abstimmung über verbundene Bürgerentscheide mit Stichfrage ohne Einschränkung die Möglichkeit ein, zu jedem Bürgerentscheid und zur Stichfrage jeweils entweder mit Ja oder Nein abzustimmen (vgl. Hamburgisches Verfassungsgericht vom 14.12.2011 -HVerfG 3/10 - juris Rn. 167).

    Dass sich ein Abstimmungsberechtigter bei seiner Stimmabgabe beispielsweise von taktischen Erwägungen leiten lässt und deshalb von einer Stimmabgabe, die seinen politischen Präferenzen unmittelbar entsprechen würde, absieht, ist hinzunehmen (vgl. VerfGH vom 17.9.1999 VerfGHE 52, 104/134; Hamburgisches Verfassungsgericht vom 14.12.2011 - HVerfG 3/10 - juris Rn. 183 a. E.).

    Eine inhaltliche Betrachtung der vom jeweiligen Stimmberechtigten insgesamt abgegebenen Stimmen etwa unter dem Aspekt eines schlüssigen Stimmverhaltens ist im formalen Auszählungsverfahren nicht vorzunehmen (vgl. Hamburgisches Verfassungsgericht vom 14.12.2011 - HVerfG 3/10 - juris Rn. 181).

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvF 1/95

    Überhangmandate II

    Auszug aus VerfGH Bayern, 21.12.2015 - 14-VII-13
    Rn. 35 Der Grundsatz der Abstimmungsfreiheit verbietet jedoch eine Gestaltung des Abstimmungsverfahrens, welche die Entscheidungsfreiheit des Bürgers in einer innerhalb des gewählten Wahlsystems vermeidbaren Weise verengt (vgl. BVerfG vom 15.2.1978 BVerfGE 47, 253/283; BVerfG vom 10.4.1997 BVerfGE 95, 335/350).

    Insbesondere muss der Abstimmende vor der Abstimmung erkennen können, wie sich die eigene Stimmabgabe auf Erfolg oder Misserfolg der Bürgerentscheide auswirken kann (vgl. BVerfGE 95, 335/350).

  • BVerfG, 15.02.1978 - 2 BvR 134/76

    Gemeindeparlamente

    Auszug aus VerfGH Bayern, 21.12.2015 - 14-VII-13
    Rn. 35 Der Grundsatz der Abstimmungsfreiheit verbietet jedoch eine Gestaltung des Abstimmungsverfahrens, welche die Entscheidungsfreiheit des Bürgers in einer innerhalb des gewählten Wahlsystems vermeidbaren Weise verengt (vgl. BVerfG vom 15.2.1978 BVerfGE 47, 253/283; BVerfG vom 10.4.1997 BVerfGE 95, 335/350).
  • BVerfG, 08.07.2002 - 1 BvR 2428/95

    Verfassungsbeschwerden gegen die Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen …

    Auszug aus VerfGH Bayern, 21.12.2015 - 14-VII-13
    Abgesehen davon wären die Vorschriften über die Anfechtung bei Kommunalwahlen inhaltlich nicht ohne Weiteres übertragbar (BayVGH vom 2.7.2002 BayVBl 2002, 670/671 m. w. N.; vgl. zum Ganzen Thum, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in Bayern, Art. 18 a Abs. 13 GO Anm. 5).
  • VerfGH Bayern, 17.09.1999 - 12-VIII-98

    Abschaffung des Bayerischen Senats

    Auszug aus VerfGH Bayern, 21.12.2015 - 14-VII-13
    Dass sich ein Abstimmungsberechtigter bei seiner Stimmabgabe beispielsweise von taktischen Erwägungen leiten lässt und deshalb von einer Stimmabgabe, die seinen politischen Präferenzen unmittelbar entsprechen würde, absieht, ist hinzunehmen (vgl. VerfGH vom 17.9.1999 VerfGHE 52, 104/134;… Hamburgisches Verfassungsgericht vom 14.12.2011 - HVerfG 3/10 - juris Rn. 183 a. E.).
  • VGH Bayern, 22.03.1999 - 4 ZB 98.1352

    Kein Bürgerentscheid ohne rechtliche Auswirkungen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 21.12.2015 - 14-VII-13
    Bürgerbegehren, die nur eine nachträgliche Meinungsäußerung der Bürger zu einer bereits vom Gemeinderat oder vom Kreistag entschiedenen Verwaltungsmaßnahme herbeiführen wollen, die also keine rechtlichen Auswirkungen haben, sondern denen allenfalls politische Signalwirkung zukommt, sind unzulässig (BayVGH vom 22.3.1999 BayVBl 1999, 439 f.; Thum, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in Bayern, Art. 18 a Abs. 4 GO Anm. 6).
  • VerfGH Bayern, 07.03.1991 - 2-VII-90

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

    Auszug aus VerfGH Bayern, 21.12.2015 - 14-VII-13
    Ein fehlerhafter Vollzug einer Rechtsvorschrift führt für sich genommen nicht dazu, diese selbst als verfassungswidrig anzusehen (VerfGH vom 7.3.1991 VerfGHE 44, 23/28 m. w. N.).
  • BVerfG, 03.07.2008 - 2 BvC 1/07

    Regelungen des Bundeswahlgesetzes, aus denen sich Effekt des negativen …

    Auszug aus VerfGH Bayern, 21.12.2015 - 14-VII-13
    Die auf den Minderheitskandidaten entfallenden Stimmen bleiben hingegen bei der Vergabe der Mandate unberücksichtigt (BVerfG vom 3.7.2008 BVerfGE 121, 266/295).
  • VerfGH Bayern, 29.08.1997 - 8-VII-96

    Kommunaler Bürgerentscheid

    Auszug aus VerfGH Bayern, 21.12.2015 - 14-VII-13
    Rn. 27 1. Das Grundrecht auf Teilhabe an der Staatsgewalt gemäß Art. 7 Abs. 2 BV wurde im Wege der Volksgesetzgebung durch Art. 1 des Gesetzes zur Einführung des kommunalen Bürgerentscheids vom 27. Oktober 1995 (GVBl S. 730) auf die Teilnahme an Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden ausgeweitet (VerfGH vom 29.8.1997 VerfGHE 50, 181/213).
  • VerfGH Bayern, 31.01.2012 - 26-VII-10

    Rauchverbot für Rauchervereine und Raucherclubs

    Auszug aus VerfGH Bayern, 21.12.2015 - 14-VII-13
    Der Sache nach handelt es sich um einen Hilfsantrag, mit dem der Prüfungsumfang auf einen bestimmten Anwendungsbereich der Vorschriften über den Stichentscheid bei Bürgerentscheiden beschränkt wird (sog. qualitative Teilnichtigerklärung ohne Wortlautreduzierung; vgl. VerfGH vom 31.1.2012 VerfGHE 65, 22/26 f.).
  • VerfGH Bayern, 10.10.2001 - 2-VII-01

    Stimmkreiseinteilung für die Landtagswahlen

  • VerfGH Bayern, 17.02.2005 - 99-III-03

    Gültigkeit der Landtagswahl 2003

  • VerfGH Bayern, 10.05.2010 - 49-III-09

    Entscheidung über die Gültigkeit der Landtagswahl 2008

  • BVerfG, 01.08.1978 - 2 BvR 123/76

    Volksentscheid Oldenburg

  • VGH Bayern, 13.03.2019 - 4 B 18.1851

    Bürgerbegehren "Kein Tunnel in Starnberg" ist unzulässig

    Ein Bürgerbegehren, das ohne jede - zumindest gemeindeinterne - rechtliche Wirkung nur ein politisches Signal an die Öffentlichkeit aussendet, ist unzulässig (VerfGH, E.v. 21.12.2015 - Vf. 14-VII-13 - VerfGH 68, 316/328 = BayVBl 2016, 300 Rn. 38; BayVGH, B.v. 22.3.1999 - 4 ZB 98.1352 - BayVBl 1999, 439 f.; Thum, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in Bayern, Art. 18a Abs. 4 GO Anm. 6).
  • VG München, 07.03.2018 - M 7 K 17.3914

    Bürgerbegehren "Kein Tunnel in Starnberg" unzulässig

    Bürgerbegehren, die nur eine nachträgliche Meinungsäußerung der Gemeindebürger zu einer bereits vom Gemeinderat entschiedenen Verwaltungsmaßnahme herbeiführen wollen, die also keine rechtlichen Auswirkungen haben, sondern denen allenfalls politische Signalwirkung zukommt, sind unzulässig (BayVerfGH, E.v. 21.12.2015 - Vf. 14-VII-13 - juris Rn. 38 unter Verweis auf BayVGH, B.v. 22.3.1999 - 4 ZB 98.1352 - juris Rn. 12;… vgl. in diesem Sinne auch OVG NW, U.v. 23.4.2002 - 15 A 5594/00 - juris Rn. 12 ff. zu § 22 Abs. 1 Abs. 1 und Abs. 8 Satz 1 GO NRW, der quasi inhaltsgleich zu Art. 18a Abs. 1 und Abs. 13 Satz 1 GO ist).
  • VG München, 08.10.2021 - M 7 E 21.5166

    Sicherung des Anspruchs auf Zulassung eines Bürgerbegehrens - Einstellung der …

    Bürgerbegehren, die nur eine nachträgliche Meinungsäußerung der Gemeindebürger zu einer bereits vom Gemeinderat entschiedenen Verwaltungsmaßnahme herbeiführen wollen, die also keine rechtlichen Auswirkungen haben, sondern denen allenfalls politische Signalwirkung zukommt, sind unzulässig (BayVerfGH, E.v. 21.12.2015 - Vf. 14-VII-13 - juris Rn. 38 unter Verweis auf BayVGH, B.v. 22.3.1999 - 4 ZB 98.1352 - juris Rn. 12).
  • VG Schleswig, 30.11.2022 - 6 A 358/20

    Ungültige Abstimmung über Bürgerentscheide

    Denn das Rechtsinstitut soll erreichen, dass Bürger stärker am kommunalen Geschehen beteiligt werden (vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 21. Dezember 2015 - 14-VII-13 -, juris Rn. 38).
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