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Rechtsprechung
   AG Köln, 07.12.2015 - 142 C 119/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,40365
AG Köln, 07.12.2015 - 142 C 119/15 (https://dejure.org/2015,40365)
AG Köln, Entscheidung vom 07.12.2015 - 142 C 119/15 (https://dejure.org/2015,40365)
AG Köln, Entscheidung vom 07. Dezember 2015 - 142 C 119/15 (https://dejure.org/2015,40365)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Technische Überprüfung eines Flugzeuges lässt nur ausnahmsweise Ausgleichzahlung entfallen

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Metallstange vom Himmel gefallen - Flugzeug startet verspätet, weil der Pilot einen möglichen Defekt abklären will: Ausgleichszahlung?

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Technische Überprüfung eines Flugzeuges lässt nur ausnahmsweise Ausgleichzahlung entfallen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Durchführung einer aus Sicherheitsgründen notwendigen technischen Überprüfung des Flugzeuges wegen einer im Anflugsektor eines Flughafens aufgefundenen Metallstange als aussergewöhnlicher Umstand

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2016, 951
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 19.11.2009 - C-402/07

    Sturgeon - Den Fluggästen verspäteter Flüge kann ein Ausgleichsanspruch zustehen

    Auszug aus AG Köln, 07.12.2015 - 142 C 119/15
    Der EuGH hat die Notwendigkeit der Gleichbehandlung in seinem Urteil in der Rechtssache Sturgeon u.a. vom 19.11.2009 aus dem Gleichheitsgrundsatz abgeleitet (EuGH 4.Kammer, RRa 2009, 282 ff).
  • EuGH, 22.12.2008 - C-549/07

    EIN LUFTFAHRTUNTERNEHMEN DARF ES IN ALLER REGEL NICHT ABLEHNEN, FLUGGÄSTEN NACH …

    Auszug aus AG Köln, 07.12.2015 - 142 C 119/15
    Der EuGH (RRa 2009, 35 ff.) hat festgestellt, dass technische Probleme zwar außergewöhnliche Umstände begründen können, dies aber nur dann der Fall ist, wenn sie Vorkommnisse betreffen, die nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und sich von ihm aufgrund ihrer Natur oder Ursache tatsächlich nicht beherrschen lassen.
  • EuGH, 23.10.2012 - C-581/10

    Nelson u.a. - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 bis 7 - …

    Auszug aus AG Köln, 07.12.2015 - 142 C 119/15
    In seinem Urteil vom 23.10.2012 - Rechtssache Nelson u.a. hat die Grosse Kammer des EuGH ( EuZW 2012, 906 ff.) diese Rechtsprechung bestätigt und insbesondere ausgeführt, dass weder ein Verstoss gegen rechtsstaatliche Grundsätze noch gegen das Montrealer Übereinkommen vorliegt.
  • BGH, 12.11.2009 - Xa ZR 76/07

    Außergewöhnliche Umstände als Befreiungsgrund für die i.R.e. Annullierung …

    Auszug aus AG Köln, 07.12.2015 - 142 C 119/15
    Der BGH hat unter Bezugnahme auf diese Entscheidung festgestellt, dass technische Defekte, wie sie beim Flugzeugbetrieb gelegentlich auftreten können, keine außergewöhnlichen Umstände begründen, selbst wenn alle in Betracht kommenden Wartungsarbeiten ordnungsgemäß durchgeführt wurden (BGH Urteil vom 12.11.2009 - Xa ZR 76/07, zitiert nach juris).
  • AG Hamburg, 04.10.2013 - 20a C 206/12

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Nichtbeförderung / "außergewöhnlicher Umstand"

    Auszug aus AG Köln, 07.12.2015 - 142 C 119/15
    Grundsätzlich müsssen danach die den aussergewöhnlichen Umstand ausmachenden Tatsachen objektiv vorliegen, ein blosser Verdacht genügt nicht (AG Hamburg, RRa 2014, 94 f.) Dies bedarf jedoch der Einschränkung für den Fall, dass objektive Anhaltspunkte bestehen, dass der begründete Verdacht auf das Vorliegen eines aussergewöhnlichen Umstandes besteht.
  • AG Rüsselsheim, 18.01.2017 - 3 C 751/16

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Ausgleichsleistung / Außergewöhnlicher Umstand / …

    Bei einem Blitzschlag handelt es sich um ein ungewöhnliches, von außen kommendes Ereignis, das aufgrund seiner Natur nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens ist und von ihm tatsächlich nicht beherrscht werden kann (so grundsätzlich auch LG Darmstadt, Urteil vom 01.08.2007, 21 S 263/06; AG Hannover, Urteil vom 07.03.2012, 436 C 11054/11; AG Frankfurt a.M., Urteil vom 07.08.2014, 32 C 1652/14 (84); AG Frankfurt a. M., Urteil vom 04.03.2015, 29 C 3128/14 (21); AG Köln, Urteil vom 07.12.2015, 142 C 119/15).
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