Rechtsprechung
| AG Köln, 29.09.2014 - 142 C 413/13 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- reise-recht-wiki.de
Zugteilung bei Anreise zum Flughafen
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Unterlassene Information über Zugteilung bei Rail & Fly Ticket
- Jurion (Kurzinformation)
Haftung eines Reiseveranstalters für unzureichenden Hinweis auf eine Zugteilung
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Flugpassagiere im falschen Zug - Reisende verpassen wegen Zugteilung ihren Flieger: Wer muss den Ersatzflug bezahlen?
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Haftung des Reiseveranstalters bei unterlassener Information über die Zugteilung bei einem Reisevertrag mit einem "Rail & Fly" Ticket
Papierfundstellen
- NJW-RR 2015, 621
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BGH, 28.10.2010 - Xa ZR 46/10
Zur Haftung des Reiseveranstalters für Bahnverspätungen beim Angebot eines Rail & …
Auszug aus AG Köln, 29.09.2014 - 142 C 413/13
Dabei ist bei der Beantwortung der Frage, ob eine Eigen- oder Fremdleistung vorliegt eine Gesamtbetrachtung anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (BGH, NJW 2011, 371 ff.).
- AG Hannover, 18.12.2015 - 445 C 7017/15
Rail & Fly-Ticket - Haftung des Reiseveranstalters für Bahnverspätungen
Bei der in der Reisebestätigung erwähnten "Zug-zum-Flug"-Leistung handelt es sich um eine Leistung des Reiseveranstalters, wenn dieser aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Reisenden mit seinem Gesamtverhalten den Eindruck vermittelte, er biete den Bahntransfer als eigene Leistung an und wolle für den Erfolg einstehen (…Staudinger/Ansgar Staudinger (2011) BGB § 651a Rn. 54; BGH…, Urteil vom 28. Oktober 2010 - Xa ZR 46/10 -, Rn. 24, juris; Führich, LMK 2011, 313836, beck-online; AG Köln, Urteil vom 29. September 2014 - 142 C 413/13 -, Rn. 17, juris). - AG Hannover, 27.03.2017 - 419 C 8989/16
Reisevertragsrecht / Abgrenzung zur Vermittlung / Zug-zum-Flug-Service
Sie reichten unabhängig von der Frage, ob die AGB wirksam einbezogen waren, daher nicht aus, um den von der Beklagten gewünschten Charakter einer lediglich vermittelten Fremdleistung deutlich zu machen, genauso wenig wie die Verwendung des DB Logos auf den Fahrkarten mit dem nicht eindeutig verständlichen Zusatz "in Kooperation mit" (vgl. BGH Xa ZR 46/10, AG Köln 142 C 413/13, AG Hannover 445 C 7017/15).
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