Rechtsprechung
| AG Köln, 05.11.2008 - 143 C 163/08 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Umfang der Versicherungsleistung einer Sturmversicherung als Bestandteil einer Wohngebäudeversicherung; Unterscheidung zwischen umgestürzten und abgebrochenen Bäumen für den Versicherungsfall im Rahmen der Auslegung der Versicherungsklauseln
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
Papierfundstellen
- VersR 2009, 1622
Wird zitiert von ... (3)
- LG Oldenburg, 21.10.2024 - 13 O 671/24
Wohngebäudeversicherung - Kosten für Entfernung eines sturmgeschädigten Baums
Sonstige Beschädigungen eines Baumes wie das Abknicken bzw. Abbrechen einer Baumkrone sind jedenfalls dann nicht mit dem Umstürzen eines Baums gleichzusetzen, wenn der wesentliche Teil des Baumstamms stehen bleibt (LG Bremen, Urteil vom 29.04.2004 - 6 S 8/04, VersR 2005, 356; LG Wiesbaden…, Urteil vom 22.06.2007 - 9 S 9/07, zfs 2007, 640, zit. nach juris Rn. 19; AG Köln, Urteil vom 05.11.2008 - 143 C 163/08, VersR 2009, 1622, zit. nach juris Rn. 9; AG Emmendingen…, Urteil vom 24.04.2020 - 8 C 65/18, r+s 2021, 338, zit. nach juris Rn. 26;… Wälder, in: Wälder/Hoenicke/Krahe, Sach- und Betriebsunterbrechungsversicherung, 2022, Abschnitt E Rn. 127 f.). - AG Emmendingen, 24.04.2020 - 8 C 65/18
Wohngebäudeversicherung - Ersatz Baumbeseitigungskosten nach Sturm
Die seitens des Amtsgerichts Köln in dem Urteil vom 05.11.2008 (Az.: 143 C 163/08) vertretene Auffassung, dass der Begriff des Umstürzens bei natürlicher Betrachtungsweise voraussetzt, dass diejenigen Teile des Baumes, die über dem Erdboden stehen, nicht mehr stehen, vermag nicht zu überzeugen. - AG Essen, 03.09.2015 - 25 C 23/15 Rn. 27 Das Amtsgericht Köln führt in seiner Entscheidung (143 C 163/08) ebenfalls aus, dass ein abgebrochener Baum nicht einem umgestürzten Baum gleichzusetzen ist.
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