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   VG Hamburg, 30.07.2013 - 15 E 2482/13   

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VG Hamburg, 30.07.2013 - 15 E 2482/13 (https://dejure.org/2013,44619)
VG Hamburg, Entscheidung vom 30.07.2013 - 15 E 2482/13 (https://dejure.org/2013,44619)
VG Hamburg, Entscheidung vom 30. Juli 2013 - 15 E 2482/13 (https://dejure.org/2013,44619)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 87 Abs 1 SchulG HA 2005 vom 01.08.2010, § 87 Abs 3 S 1 SchulG HA 2005 vom 01.08.2010
    Einstweilige Anordnung gegen die Zusammenlegung von 9. Schulklassen eines Gymnasiums; Klassengröße

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zusammenlegung von Schulklassen

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • OVG Hamburg, 27.07.2004 - 1 Bs 306/04

    Auflösung einer Schulklasse; Umsetzung von Schülern; Verwaltungsaktsqualität;

    Auszug aus VG Hamburg, 30.07.2013 - 15 E 2482/13
    Denn ein Akt schulischer Binnenorganisation entfaltet nur dann unmittelbare rechtliche Außenwirkung, wenn er über die Regelung des laufenden Schulbetriebs hinaus darauf gerichtet ist, subjektiv-öffentliche Rechte der Schülerinnen und Schüler oder ihrer Eltern zu erweitern, zu verringern oder anders zu gestalten (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 27.7.2004, 1 Bs 306/04, NVwZ-RR 2005, 40 f., juris Rn. 4) .

    Die in einem solchen Fall sich ergebende wesentliche Veränderung des Schulverhältnisses und die daraus folgende rechtliche Außenwirkung ist dagegen nicht anzunehmen, wenn es - wie hier - lediglich um die Zusammenlegung von Schulklassen bzw. die Neuaufteilung der Schüler auf eine reduzierte Anzahl von Parallelklassen geht (OVG Hamburg, Beschluss vom 27.7.2004, 1 Bs 306/04, NVwZ-RR 2005, 40 f.; juris Rn. 3 ff.; vgl. entsprechend BayVGH, Beschluss vom 7.12.1992, 7 CE 92.3287, NVwZ-RR 1993, 355 ff., juris Rn. 9).

    Gemäß § 1 S. 4 HmbSG ergeben sich aus dem in § 1 S. 1 HmbSG gewährten Recht auf schulische Bildung nur dann individuelle Ansprüche, wenn sie nach Voraussetzungen und Inhalt in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes bestimmt sind (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 27.7.2004, 1 Bs 306/04, juris Rn. 5).

    Ein Anspruch auf gemeinsamen Unterricht mit bestimmten Schülern besteht deshalb nicht (OVG Hamburg, Beschluss vom 27.7.2004, 1 Bs 306/04, juris Rn. 5).

    Einen Anspruch darauf, von konkreten Lehrkräften unterrichtet zu werden, hat ein Schüler nicht (OVG Hamburg, Beschluss vom 27.7.2004, 1 Bs 306/04, juris Rn. 5) .

  • VG Hamburg, 14.08.2012 - 15 E 1651/12

    Zum Rechtsschutz gegen die vorübergehende Auslagerung einzelner Schulklassen in

    Auszug aus VG Hamburg, 30.07.2013 - 15 E 2482/13
    Die bloße Zusammenlegung von zu klein gewordenen Klassen eines Jahrgangs ist jedoch keine solche schulorganisatorische Entscheidung (vgl. entsprechend VG Hamburg, Beschluss vom 14.8.2012, 15 E 1651/12, Rn. 30 zur vorübergehenden räumlichen Auslagerung einiger Klassen an eine andere Schule).

    Ein aus den Grundrechten der Schüler (Art. 2 Abs. 1 GG) und der Eltern (Art. 6 Abs. 2 GG) folgender Anspruch (vgl. dazu BayVGH, Beschluss vom 21.12.1989, 7 CE 89, 3102, juris Rn. 13 ff.; siehe auch VG Hamburg, Beschluss vom 14.8.2012.15 E 1651/12, juris Rn. 20 ff.) auf den Erhalt der vier Parallelklassen als einzig ermessensfehlerfreie Entscheidung scheidet deshalb aus.

    Die angegriffene schulorganisatorische Entscheidung der Antragsgegnerin stellt mangels verbindlicher gesetzlicher Vorgaben eine Maßnahme dar, die zum schulorganisatorischen Gestaltungsbereich gehört, welcher der Antragsgegnerin nach Art. 7 Abs. 1 GG zukommt (vgl. m.w.N. VG Hamburg, Beschluss vom 14.8.2012.15 E 1651/12, juris Rn. 23).

    Dessen Grenzen werden im Hinblick auf die Grundrechte von Schülern und Eltern und das Verhältnismäßigkeitsprinzip (vgl. dazu BayVGH, Beschluss vom 21.12.1989, 7 CE 89, 3102, juris Rn. 15) erst überschritten, wenn die Maßnahme durch keine sachlich vertretbaren Gründe gerechtfertigt ist oder wenn sie in unverhältnismäßiger Weise - insbesondere durch unzumutbare Schulbesuchsbedingungen - in Grundrechte der Betroffenen eingreifen würde (vgl. m.w.N. VG Hamburg, Beschluss vom 14.8.2012.15 E 1651/12, juris Rn. 23).

  • OVG Hamburg, 17.07.2013 - 1 Bs 213/13

    Vorschulbesuch muss bei der Auswahl der Schulbewerber angemessen berücksichtigt

    Auszug aus VG Hamburg, 30.07.2013 - 15 E 2482/13
    Abschließend ist das Kriterium jedenfalls weder für Grundschulen noch für weiterführende Schulen (vgl. dazu insbesondere OVG Hamburg, Beschlüsse vom 22.8.2012, 1 Bs 197/12, und vom 17.7.2013, 1 Bs 213/13).

    In gleicher Weise gibt es auch immer wieder Überschreitungen der Klassenfrequenzen, so aus Gründen der regionalen Versorgung (so für Grundschulen ausdrücklich § 87 Abs. 1 S. 4, vgl. dazu VG Hamburg, Beschluss vom 23.7.2013, 15 E 2330/13), aber auch aufgrund von Zurückstellungen, notwendigen Schulwechseln, Zuzügen (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 29.7.2011, 15 E 1550/11, juris Rn. 28) oder infolge der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach Verteilungsfehlern (vgl. zuletzt OVG Hamburg, Beschluss vom 17.7.2013, 1 Bs 213/13).

    Angesichts dessen, dass derartige Klassenfrequenzen bisher an Gymnasien die Regel waren und nicht ersichtlich ist, dass das Gymnasium ... oder speziell seine künftige 9. Klassenstufe von ganz besonderen pädagogischen Herausforderungen betroffen wären, ist diese Klassenstärke nicht unzumutbar (vgl. zur Überschreitung der Klassenfrequenz OVG Hamburg, Beschluss vom 17.7.2013, 1 Bs 213/13, VG Hamburg, Beschlüsse vom 23.7.2013, 15 E 2330/13, vom 17.7.2013, 2 E 2737/13 und vom 3.8.2012, 15 E 1778/12).

  • VG Hamburg, 29.07.2011 - 15 E 1550/11

    Zum Anspruch eines Schulwechslers auf Aufnahme in eine 8. Klasse einer

    Auszug aus VG Hamburg, 30.07.2013 - 15 E 2482/13
    Unzweifelhaft gilt die entsprechend in § 87 Abs. 1 S. 1 HmbSG normierte Klassenfrequenz für die 9. Jahrgangsstufe der Stadtteilschulen derzeit noch nicht (vgl. dazu z.B. VG Hamburg, Beschluss vom 29. Juli 2011, 15 E 1550/11, juris Rn. 19 ff.).

    In gleicher Weise gibt es auch immer wieder Überschreitungen der Klassenfrequenzen, so aus Gründen der regionalen Versorgung (so für Grundschulen ausdrücklich § 87 Abs. 1 S. 4, vgl. dazu VG Hamburg, Beschluss vom 23.7.2013, 15 E 2330/13), aber auch aufgrund von Zurückstellungen, notwendigen Schulwechseln, Zuzügen (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 29.7.2011, 15 E 1550/11, juris Rn. 28) oder infolge der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach Verteilungsfehlern (vgl. zuletzt OVG Hamburg, Beschluss vom 17.7.2013, 1 Bs 213/13).

  • VGH Bayern, 07.12.1992 - 7 CE 92.3287
    Auszug aus VG Hamburg, 30.07.2013 - 15 E 2482/13
    Die in einem solchen Fall sich ergebende wesentliche Veränderung des Schulverhältnisses und die daraus folgende rechtliche Außenwirkung ist dagegen nicht anzunehmen, wenn es - wie hier - lediglich um die Zusammenlegung von Schulklassen bzw. die Neuaufteilung der Schüler auf eine reduzierte Anzahl von Parallelklassen geht (OVG Hamburg, Beschluss vom 27.7.2004, 1 Bs 306/04, NVwZ-RR 2005, 40 f.; juris Rn. 3 ff.; vgl. entsprechend BayVGH, Beschluss vom 7.12.1992, 7 CE 92.3287, NVwZ-RR 1993, 355 ff., juris Rn. 9).

    Dieser Gestaltungsspielraum ist gerichtlich nur eingeschränkt auf die Einhaltung übergeordneter verfassungsrechtlicher Normen überprüfbar (vgl. BVerfG, Urteil vom 9.2.1982, 1 BvR 845/79, BVerfGE 59, 360 ff., juris Rn. 66) und damit durch einen weiten Ermessensspielraum gekennzeichnet (vgl. entsprechend BayVGH, Beschluss vom 7.12.1992, 7 CE 92.3287, NVwZ-RR 1993, 355 ff., juris Rn. 13).

  • OVG Hamburg, 26.08.2009 - 1 Bs 159/09

    Anspruch auf Aufnahme an Wunschschule; Versuchsschule

    Auszug aus VG Hamburg, 30.07.2013 - 15 E 2482/13
    Nach der schulrechtlichen Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts ist der Streitwert der Hauptsache, der hier bei vier von der Maßnahme betroffenen Klassen mit 20.000 EUR anzusetzen ist, im Eilverfahren zu halbieren (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 26.8.2009, 1 Bs 159/09, juris Rn. 10) .
  • VG Hamburg, 17.07.2013 - 2 E 2737/13

    Zur Aufnahme in die Wunschschule unabhängig vom sonderpädagogischen Förderbedarf

    Auszug aus VG Hamburg, 30.07.2013 - 15 E 2482/13
    Angesichts dessen, dass derartige Klassenfrequenzen bisher an Gymnasien die Regel waren und nicht ersichtlich ist, dass das Gymnasium ... oder speziell seine künftige 9. Klassenstufe von ganz besonderen pädagogischen Herausforderungen betroffen wären, ist diese Klassenstärke nicht unzumutbar (vgl. zur Überschreitung der Klassenfrequenz OVG Hamburg, Beschluss vom 17.7.2013, 1 Bs 213/13, VG Hamburg, Beschlüsse vom 23.7.2013, 15 E 2330/13, vom 17.7.2013, 2 E 2737/13 und vom 3.8.2012, 15 E 1778/12).
  • VG Hamburg, 03.08.2012 - 15 E 1778/12

    Vorläufige Aufnahme in weiterführende Schule; Schulwunsch; Kapazität; keine

    Auszug aus VG Hamburg, 30.07.2013 - 15 E 2482/13
    Angesichts dessen, dass derartige Klassenfrequenzen bisher an Gymnasien die Regel waren und nicht ersichtlich ist, dass das Gymnasium ... oder speziell seine künftige 9. Klassenstufe von ganz besonderen pädagogischen Herausforderungen betroffen wären, ist diese Klassenstärke nicht unzumutbar (vgl. zur Überschreitung der Klassenfrequenz OVG Hamburg, Beschluss vom 17.7.2013, 1 Bs 213/13, VG Hamburg, Beschlüsse vom 23.7.2013, 15 E 2330/13, vom 17.7.2013, 2 E 2737/13 und vom 3.8.2012, 15 E 1778/12).
  • BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 845/79

    Schülerberater

    Auszug aus VG Hamburg, 30.07.2013 - 15 E 2482/13
    Dieser Gestaltungsspielraum ist gerichtlich nur eingeschränkt auf die Einhaltung übergeordneter verfassungsrechtlicher Normen überprüfbar (vgl. BVerfG, Urteil vom 9.2.1982, 1 BvR 845/79, BVerfGE 59, 360 ff., juris Rn. 66) und damit durch einen weiten Ermessensspielraum gekennzeichnet (vgl. entsprechend BayVGH, Beschluss vom 7.12.1992, 7 CE 92.3287, NVwZ-RR 1993, 355 ff., juris Rn. 13).
  • BVerfG, 13.06.1979 - 1 BvR 699/77

    Vorläufiger Rechtsschutz bei Auflösung einer Grundschule

    Auszug aus VG Hamburg, 30.07.2013 - 15 E 2482/13
    Dies ist der Fall bei Maßnahmen, die die Rechtsstellung eines konkreten Schülers verändern sollen, zum Beispiel seine Umsetzung in eine Parallelklasse im Rahmen einer Ordnungsmaßnahme, aber auch bei Maßnahmen, die die Schule als Ganzes in ihrem Bestand betreffen, so durch (teilweise) Zusammenlegung oder Schließung (OVG Hamburg, Beschluss vom 13.12.1985, Bs VII 895/85, HmbJVBl. 86, 35 ff.; BVerwG, Beschluss vom 24.4.1978, VII B 111.77, juris Rn. 9; BVerfG, Beschluss vom 13.6.1979, 1 BvR 699/77, BVerfGE 51, 268 ff., juris Rn. 48) .
  • BVerwG, 24.04.1978 - 7 B 111.77

    Schulorganisatorische Verwaltungsakte - Auflösung einer Schule - Vorläufiger

  • OVG Hamburg, 22.08.2012 - 1 Bs 197/12
  • VG Cottbus, 03.11.2016 - 1 L 473/16

    Zusammenlegung von Parallelklassen

    Denn eine solche Entscheidung ist nicht auf Eingriffe in die Individualrechte der Schüler gerichtet und lässt die Rechtsstellung des Schülers im Schulverhältnis, insbesondere dessen Zugehörigkeit zur Schule und Jahrgangsstufe unberührt (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 9. September 2013 - 2 ME 274/13 -, juris Rn. 7; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 27. Juli 2004 - 1 Bs 306/04 -, juris Rn. 4; Bayerischer VGH, Beschluss vom 7. Dezember 1992 - 7 CE 92.3287 -, juris Rn. 9; VG Hamburg, Beschluss vom 30. Juli 2013 - 15 E 2482/13 -, juris Rn. 10: kritisch: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage 2015, § 35 Rn. 141).
  • VG Hamburg, 09.08.2013 - 15 E 2975/13

    Aufnahme eines Schülers in seine Wunschschule; Klassengröße; Härtefall

    Die Entscheidung der Antragsgegnerin, zum Schuljahr 2013/2014 trotz der vorhergehenden neun 6. Klassen nur acht 7. Klassen an der Stadtteilschule X einzurichten, ist eine Maßnahme, die zum schulorganisatorischen Gestaltungsbereich gehört, welcher der Antragsgegnerin als Trägerin der staatlichen Schulaufsicht nach Art. 7 Abs. 1 GG zukommt (vgl. m.w.N. VG Hamburg, Beschlüsse vom 14. August 2012, 15 E 1651/12, juris Rn. 23, und vom 30. Juli 2013, 15 E 2482/13).
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