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   FG Köln, 09.02.2012 - 15 K 3613/11   

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FG Köln, 09.02.2012 - 15 K 3613/11 (https://dejure.org/2012,3357)
FG Köln, Entscheidung vom 09.02.2012 - 15 K 3613/11 (https://dejure.org/2012,3357)
FG Köln, Entscheidung vom 09. Februar 2012 - 15 K 3613/11 (https://dejure.org/2012,3357)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostenentscheidung nach Hauptsacherledigung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Finanzgerichtsverfahren: - Kostenentscheidung nach Hauptsacherledigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Angemessene Dauer einer vom Finanzamt gesetzten Ausschlussfrist

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Frist bei verspäteter Steuererklärungsabgabe

Papierfundstellen

  • EFG 2012, 1231
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 13.03.1996 - VIII ZR 333/94

    Pflichten des Verkäufers bei langjährigem Bezug stets gleichartig beschaffener

    Auszug aus FG Köln, 09.02.2012 - 15 K 3613/11
    Dazu wird in der herrschenden Literatur die Meinung vertreten, dass zwar generell keine Mindestdauer der Frist berücksichtigt werden müsse oder es eine allgemeine Richtschnur für diese gebe (Seer in: Tipke/Kruse, AO und FGO, § 364b AO, Rz.23; Tiedchen, BB 1996, 1030, 1040; Brockmeyer in: Klein, AO, 10.Aufl. 2009, § 364b, Rz. 8; Bartone in: Beermann/Gosch, AO, FGO, § 364b AO, Rz. 25), doch sieht die Literatur überwiegend eine Frist innerhalb eines Monats als unangemessen an (Brockmeyer in: Klein, AO, 10.Aufl. 2009, § 364b, Rz. 8; Pahlke in: Pahlke/Koenig, AO, 2. Aufl. 2009, § 364b, Rz. 22; Birkenfeld in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO und FGO, § 364b AO, Rz.55; Dumke in: Schwarz, AO, § 364b, Rz.22 m. w. Nachw.).

    Wird vom Beklagten die Einreichung einer Steuererklärung nebst Gewinn- und Verlustrechnung gefordert, sieht Tiedchen (BB 1996, 1030, 1040) eine Frist von 4 Wochen als "eher knapp" bemessen an.

  • BFH, 08.07.1998 - I R 23/97

    Klagebegehren bei Schätzungsbescheiden

    Auszug aus FG Köln, 09.02.2012 - 15 K 3613/11
    Zu beachten dürfte auch sei, dass der BFH für die gerichtlichen Ausschlussfristen der FGO eine Frist von vier Wochen -- anstelle einer Monatsfrist --als ausreichend und nicht ermessensfehlerhaft angesehen hat (BFH-Beschluss vom 22.11.1995 IV B 50/95, BFH/NV 1996, 348), andererseits auch Fristen von 3 Wochen für angemessen gehalten hat, dies z. B. bei einer Fallgestaltung, in der es letztlich um die Abgabe von Steuererklärungen ging und die hierfür vorgesehenen gesetzlichen Fristen um mehrere Jahre überschritten waren (BFH-Urteil vom 8.7.1998 I R 23/97, BFHE 186, 309, BStBl II 1998, 628).
  • BFH, 13.05.2004 - IV B 230/02

    Ao. Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit

    Auszug aus FG Köln, 09.02.2012 - 15 K 3613/11
    Denn dass die Kostenfolge des § 137 Satz 3 FGO den Kläger trifft, gilt nur, wenn Erklärungen und Beweismittel - hier die vor Erlass der Einspruchsentscheidung eingereichte Steuererklärung -- im Einspruchsverfahren nach § 364b AO rechtmäßig zurückgewiesen worden wären (BFH-Beschluss vom 13.05.2004 IV B 230/02, BFHE 206, 194, BStBl II 2004, 833).
  • BFH, 25.07.1991 - III B 555/90

    Zur Aussetzung der Vollziehung bei Einkommen unter dem Existenzminimum

    Auszug aus FG Köln, 09.02.2012 - 15 K 3613/11
    Die Kosten des Verfahrens waren -- nach summarischer, für die zu treffende Kostenentscheidung hinreichender Prüfung BFH-Beschluss vom 25.07.1991 III B 555/90,BFHE 164, 570, BStBl II 1991, 876)-- den Beteiligten nach § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- je zur Hälfte aufzuerlegen, weil nicht abzusehen war, wie die Kostenentscheidung zu treffen gewesen wäre, wenn das Verfahren sich nicht in der Hauptsache erledigt hätte.
  • BFH, 22.11.1995 - IV B 50/95

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage zu der Fristsetzung nach § 65 Abs. 2

    Auszug aus FG Köln, 09.02.2012 - 15 K 3613/11
    Zu beachten dürfte auch sei, dass der BFH für die gerichtlichen Ausschlussfristen der FGO eine Frist von vier Wochen -- anstelle einer Monatsfrist --als ausreichend und nicht ermessensfehlerhaft angesehen hat (BFH-Beschluss vom 22.11.1995 IV B 50/95, BFH/NV 1996, 348), andererseits auch Fristen von 3 Wochen für angemessen gehalten hat, dies z. B. bei einer Fallgestaltung, in der es letztlich um die Abgabe von Steuererklärungen ging und die hierfür vorgesehenen gesetzlichen Fristen um mehrere Jahre überschritten waren (BFH-Urteil vom 8.7.1998 I R 23/97, BFHE 186, 309, BStBl II 1998, 628).
  • BFH, 18.05.1999 - I R 103/97

    Fristsetzung gem. § 364b AO

    Auszug aus FG Köln, 09.02.2012 - 15 K 3613/11
    Wäre die Ausschlussfrist seitens des Beklagten hingegen nicht rechtmäßig gesetzt worden, träfe den Beklagten bei der hier anzunehmenden Stattgabe der Klage die Kostenpflicht, da er in diesem Falle den Einspruch des Klägers zurückgewiesen hätte, obwohl ihm die Steuererklärung bereits vorlag, also gerade die rechtswidrige Zurückweisung der nach Fristablauf, aber vor Erlass der Einspruchsentscheidung eingereichten Steuererklärung diese Einspruchsentscheidung rechtswidrig macht (vgl. BFH-Urteil vom 18.05.1999 I R 103/97, BFH/NV 2000, 2 für den Fall fruchtlosen Fristablaufs und Eingang der angeforderten Steuererklärung erst im Klageverfahren).
  • FG Brandenburg, 13.08.1997 - 2 K 848/97

    Mindestdauer der Präklusionsfrist

    Auszug aus FG Köln, 09.02.2012 - 15 K 3613/11
    Die Rechtsprechung hat eine Frist von 15 Tagen (FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 27.11.1997 5 K 118/97 U, EFG 1998, 435, zustimmend Brockmeyer in: Klein, AO, 10.Aufl. 2009, § 364b, Rz. 8) sowie von 3 Wochen (FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 13.08.1997 2 K 848/97 F, EFG 1997, 1284) für rechtswidrig erachtet.
  • FG Brandenburg, 27.11.1997 - 5 K 118/97
    Auszug aus FG Köln, 09.02.2012 - 15 K 3613/11
    Die Rechtsprechung hat eine Frist von 15 Tagen (FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 27.11.1997 5 K 118/97 U, EFG 1998, 435, zustimmend Brockmeyer in: Klein, AO, 10.Aufl. 2009, § 364b, Rz. 8) sowie von 3 Wochen (FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 13.08.1997 2 K 848/97 F, EFG 1997, 1284) für rechtswidrig erachtet.
  • FG Köln, 06.06.2014 - 15 K 2180/13

    Aufteilung von Verfahrenskosten

    Selbst in Vollschätzungsfällen wegen Nichtabgabe einer Steuererklärung muss nämlich das Finanzamt seine Ermessensausübung bei einer solchen Fristsetzung erkennbar machen, also diese spätestens im Rahmen der Einspruchsentscheidung nachvollziehbar darlegen (vergleiche Brockmeyer in: Klein, AO, 11. Auflage 2012, § 364b, Rz 7 mit weiteren Nachweisen; Beschluss des FG Köln vom 9.2.2012 15 K 3613/11, EFG 2012, 1231).
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