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   OLG Köln, 11.01.2017 - 15 W 1/18   

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https://dejure.org/2017,71922
OLG Köln, 11.01.2017 - 15 W 1/18 (https://dejure.org/2017,71922)
OLG Köln, Entscheidung vom 11.01.2017 - 15 W 1/18 (https://dejure.org/2017,71922)
OLG Köln, Entscheidung vom 11. Januar 2017 - 15 W 1/18 (https://dejure.org/2017,71922)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • LG Köln, 20.09.2017 - 28 O 23/17

    Aufnahmen des Kölner Doms dürfen nicht bei politischen Veranstaltungen gezeigt

    Auszug aus OLG Köln, 11.01.2017 - 15 W 1/18
    Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 26.10.2017 (28 O 23/17) in der Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 27.12.2017 abgeändert und gegen die Schuldnerin wegen Verstoßes gegen das Verbot, bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf, die im Innenbereich des A gefertigten Aufnahmen zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, wie geschehen in dem als Anlage zur einstweiligen Verfügung des Landgerichts Köln vom 01.02.2017 - 28 O 23/17 - beigefügten Film mit dem Titel "B" (Timecode 0x:xx bis 0x:xx), erschienen auf den Internetseiten www-1.com, www.2.de und www.3.tv, ein Ordnungsgeld in Höhe von insgesamt 1.200 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von jeweils einem Tag pro 200 EUR Ordnungsgeld, festgesetzt.
  • OLG Celle, 23.04.2009 - 13 W 33/09

    Gegenstandswert des Ordnungsmittelverfahrens

    Auszug aus OLG Köln, 11.01.2017 - 15 W 1/18
    Bei der Festsetzung des Streitwerts hält der Senat eine Ausrichtung (nur) an einem Bruchteil des Streitwerts des Unterlassungstitels für tunlich (so auch OLG Celle v. 23.04.2009 - 13 W 33/09, JurBüro 2009, 441), wobei regelmäßig ca. 1/3 als angemessen erscheinen dürfte.
  • OLG Köln, 25.05.2000 - 6 W 21/00

    Tatsächliche Vermutung und Anscheinsbeweis im Erzwingungsverfahren - Widerlegung

    Auszug aus OLG Köln, 11.01.2017 - 15 W 1/18
    Es kann und muss so dem vermeintlichen Täter auferlegt werden, im Wege der sekundären Darlegungslast zur Aufklärung seines Verhaltens beizutragen, indem er die ihn entlastenden Umstände aus seinem dem Gläubiger nicht zugänglichen Lebenskreis dem Gericht mitteilt, und es können für ihn nachteilige Schlüsse gezogen werden, wenn er dieser Aufklärungspflicht nicht nachkommt (so etwa KG vom 03.09.1991 - 5 W 3223/91, OLGZ 1993, 339; für Anscheinsbeweis sogar OLG Köln v. 25.05.2000 - 6 W 21/00, BeckRS 2000 30114096; siehe allg. auch Müko-ZPO/ Gruber , 5. Aufl. 2016, § 890 Rn. 21 m.w.N.).
  • KG, 03.09.1991 - 5 W 3223/91

    Festsetzung eines Ordnungsmittels bei Verstoß gegen eine

    Auszug aus OLG Köln, 11.01.2017 - 15 W 1/18
    Es kann und muss so dem vermeintlichen Täter auferlegt werden, im Wege der sekundären Darlegungslast zur Aufklärung seines Verhaltens beizutragen, indem er die ihn entlastenden Umstände aus seinem dem Gläubiger nicht zugänglichen Lebenskreis dem Gericht mitteilt, und es können für ihn nachteilige Schlüsse gezogen werden, wenn er dieser Aufklärungspflicht nicht nachkommt (so etwa KG vom 03.09.1991 - 5 W 3223/91, OLGZ 1993, 339; für Anscheinsbeweis sogar OLG Köln v. 25.05.2000 - 6 W 21/00, BeckRS 2000 30114096; siehe allg. auch Müko-ZPO/ Gruber , 5. Aufl. 2016, § 890 Rn. 21 m.w.N.).
  • OLG Celle, 19.08.2022 - 5 W 25/22

    Schuldhafte Zuwiderhandlung gegen eine Unterlassungsverfügung; Verlinkung auf

    Es kann so dem vermeintlichen Täter auferlegt werden, im Wege der sekundären Darlegungslast zur Aufklärung seines Verhaltens beizutragen, indem er die ihn entlastenden Umstände aus seinem dem Gläubiger nicht zugänglichen Lebenskreis dem Gericht mitteilt, und es können für ihn nachteilige Schlüsse gezogen werden, wenn er dieser Aufklärungspflicht nicht nachkommt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 11. Januar 2017, 15 W 01/18, Rn. 15, zit. nach juris).
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