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   OLG Köln, 24.06.2021 - 15 W 41/21   

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OLG Köln, 24.06.2021 - 15 W 41/21 (https://dejure.org/2021,59208)
OLG Köln, Entscheidung vom 24.06.2021 - 15 W 41/21 (https://dejure.org/2021,59208)
OLG Köln, Entscheidung vom 24. Juni 2021 - 15 W 41/21 (https://dejure.org/2021,59208)
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Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Pressebericht, 21.09.2022)

    Pocher darf Metzelder nicht "krankes Schwein" nennen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Köln, 10.03.2022 - 15 U 244/21

    Verletzung schutzwürdiger Persönlichkeitsrechte Unangemessene Wortwahl Wirkungen

    veröffentlichten Post bei TG 0:33:48 - wie aus der als Anlage ASt 4 (Stellvertreter-Dokument Bl. 25 d.A.) zu den Akten gereichten und auf Datenträger auf Bl. 222 d.A. der Beschwerdeakte OLG Köln - 15 W 41/21 abgelegten und nachfolgend auch in das Entscheidungsdokument eingebetteten Datei "Anlage_Ast_4.MOV" ersichtlich - geschehen.

    Nachdem das Landgericht einen Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung gegen den Verfügungsbeklagten mit Beschluss vom 07.06.2021 - 28 O 183/21 - zurückgewiesen hatte, hat der Senat auf die sofortige Beschwerde und nach Anhörung des Verfügungsbeklagten am 24.06.2021 antragsgemäß eine einstweilige Verfügung - 15 W 41/21 - mit dem oben eingeblendetem Verbotstenor erlassen.

    Der Verfügungskläger beantragt nach Klarstellung im Termin vom 22.02.2022 zuletzt sinngemäß, unter Abänderung des Urteils des LG Köln vom 05.11.2021 - 28 O 183/21 - die einstweilige Verfügung des OLG Köln vom 24.06.2021 - 15 W 41/21 - neu zu erlassen wie oben tenoriert.

    a) Eine doppelte Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO analog) wegen des ohnehin erst später vor dem Landgericht Hamburg wegen der weiteren Äußerung eingeleiteten Verfahrens steht mit den entsprechenden Ausführungen des Senats im Beschluss vom 24.06.2021 - 15 W 41/21 (Bl. 290 ff. der Beschwerdeakte), auf die verwiesen wird, dem Antrag nicht entgegen.

    Soweit es allein um spätere - sei es inhaltlich vergleichbare - Äußerungen des Verfügungsbeklagten geht, die zu der gesonderten Einleitung eines eigenständigen gerichtlichen Verfahrens in Hamburg geführt haben, hat der Senat bereits im Beschluss vom 24.06.2021 - 15 W 41/21 (Bl. 290 ff. der Beschwerdeakte) ausgeführt, dass schon wegen des doch etwas anderen Kontextes dieser Äußerung erhebliche Zweifel an einer "Kerngleichheit" angebracht waren, weswegen gerade auch keine rechtsmissbräuchliche Mehrfachverfolgung im Raum steht.

    a) Zur Meidung unnötiger Wiederholungen verweist der Senat zunächst auf den - seinerzeit nach Anhörung des Verfügungsbeklagten sowie nach Einsichtnahme durch den Senat in das zwar von den Parteien bisher nicht vollständig zu den Akten gereichte, damals im Internet gemäß dem Hinweis des Landgerichts vom 19.05.2021 (Bl. 52 d.A.) aber noch frei abrufbare (§ 291 ZPO) Video mit einem ca. 13-minütigen Statement des Verfügungsbeklagten zum Verfügungskläger ergangenen - Beschluss vom 24.06.2021 - 15 W 41/21 (Bl. 290 ff. der Beschwerdeakte).

  • LG Köln, 05.11.2021 - 28 O 183/21
    Die einstweilige Verfügung des Oberlandesgerichts Köln vom 24.06.2021, Az. 15 W 41/21, wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als unzulässig zurückgewiesen.

    Nachdem die Kammer einen Antrag des Verfügungsklägers vom 18.05.2021 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Verfügungsbeklagten mit Beschluss vom 07.06.2021, Az. 28 O 183/21, zurückgewiesen hatte (vgl. Bl. 86 GA), hat das das Oberlandesgericht Köln auf die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers vom 15.06.2021 mit einstweiliger Verfügung vom 24.06.2021, Az. 15 W 41/21, dem Verfügungsbeklagten unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 Euro, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) untersagt, in Bezug auf den Anspruchsteller zu behaupten und/oder die Behauptung zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen.

    Der Verfügungskläger beantragt, die einstweilige Verfügung des Oberlandesgerichts Köln vom 24.06.2021, Az. 15 W 41/21 zu bestätigen.

    Der Verfügungsbeklagte beantragt, die einstweilige Verfügung des Oberlandesgerichts Köln vom 24.06.2021, Az. 15 W 41/21 aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.

    Mangels rechtzeitiger Vorlage einer schriftlichen Vollmacht durch den Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers war der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 24.06.2021, Az. 15 W 41/21, aufzuheben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als unzulässig zurückzuweisen.

    Die Kammer merkt aber an - wie bereits mit Hinweis vom 13.07.2021 und in der mündlichen Verhandlung vom 29.09.2021 geäußert -, dass sie an ihrer im Beschluss vom 07.06.2021 zum Ausdruck gebrachten Auffassung nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts vom 24.06.2021 (15 W 41/21) nicht mehr festhält, und zwar auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Widerspruchsbegründungsschrift vom 08.07.2021.

  • OLG Köln, 07.10.2021 - 15 U 221/20

    Grenzwertrelevanz

    Der Senat hat zudem einen - nach der ständigen Rechtsprechung des Senats gebotenen (zuletzt dazu Senat v. 12.07.2021 - 15 W 45/21 und v. 24.06.2021 - 15 W 41/21, beide zur Veröffentlichung bestimmt) - Bezug zu der zu den Akten gereichten Anlage (USB-Stick) mit dem streitgegenständlichen Filmbeitrag als konkrete Verletzungsform hergestellt, wobei es letztlich nur um eine entsprechende Auslegung des Klageantrages ging.

    "Bei der Abfassung des Tenors hält der Senat es ... für prozessual zulässig, auf eine als Anlage zur Gerichtsakte gereichte Datei zu verweisen (siehe schon Senat v. 24.06.2021 - 15 W 41/21, n.v.).

  • OLG Köln, 17.02.2022 - 15 U 244/21

    Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit Mögliche

    Die anberaumte mündliche Verhandlung wird daher nunmehr in der Besetzung des vorangehenden Verfahrens zu Az.: 15 W 41/21 unter ihrem Vorsitz durchgeführt werden.
  • OLG Köln, 12.07.2021 - 15 W 45/21
    Bei der Abfassung des Tenors hält der Senat es - jedenfalls nach einer hier erfolgten Anhörung des Gegners, die das Verfahren stark dem kontradiktorischen Verfahren annähert - für prozessual zulässig, auf eine als Anlage zur Gerichtsakte gereichte Datei zu verweisen (siehe schon Senat v. 24.06.2021 - 15 W 41/21, n.v.).
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