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| VGH Bayern, 20.11.2008 - 15 BV 07.2674 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Heranrückende Wohnbebauung; Schweinemast; Geruchsstunde; Geruchsschwellenwert (GE/m³); keine erkennbar angelegte und voraussehbare Erweiterung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- VGH Bayern, 27.11.2006 - 15 BV 06.422
Schweinemast, landwirtschaftlicher Betrieb (eigene Futtergrundlage), Grenzlage …
Auszug aus VGH Bayern, 20.11.2008 - 15 BV 07.2674
Nach der fachkundig erstellten und überzeugenden Einschätzung des Fachbeamten der Regierung liegt die von der Schweinemast im landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers ausgehende Geruchshäufigkeit an dem im Vorbescheid festgelegten Standort des Vorhabens bei etwa 7% der Jahresstunden (zu dem bei der Anteilsberechnung zugrunde gelegten Geruchsstundenmodell s. Nr. 2.1 der VDI 3940; Moench/Hamann DVBl 2004, 201; Urteil des Senats vom 27.11.2006 BauR 2008, 75 = ZfBR 2008, 185).Sie geht damit über den vom Senat in anderen Verfahren herangezogenen Schwellenwert von 3 GE/m³ (etwa Urteil vom 27.11.2006 a.a.O.) sogar noch hinaus.
- BVerwG, 23.05.1991 - 7 C 19.90
Immissionsschutzrecht: Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen Schießlärm auf …
Auszug aus VGH Bayern, 20.11.2008 - 15 BV 07.2674
Anhaltspunkte für eine gegenüber dieser konservativen Berechnung noch ins Gewicht fallende, in der örtlichen Situation am Hof des Klägers bereits erkennbar angelegte und voraussehbare Intensivierung geruchsintensiver landwirtschaftlicher Tierhaltung (vgl. BVerwG vom 23.5.1991 BVerwGE 88, 210/214 f.) haben sich nicht ergeben. - VGH Bayern, 20.10.2003 - 15 B 02.1578
Auszug aus VGH Bayern, 20.11.2008 - 15 BV 07.2674
Dem könnte die Beigeladene im Übrigen durch eine Orientierung nach Süden/Südwesten hin selbst im Weg "architektonischer Selbsthilfe" (BayVGH vom 20.10.2003 15 B 02.1578; BVerwG vom 23.9.1999 BVerwGE 104, 314/323) abhelfen.
- VGH Bayern, 27.05.2011 - 14 B 10.773
Baurecht; Einbau von Abluftkaminen für Schweinestall; Klage des Nachbarn gegen …
Rn. 30 Abgesehen davon ist von Bedeutung, dass der Kläger die Erweiterung der Schweinemast durch Nutzungsänderung von Stall Nr. 4 zwar aus dem Baugenehmigungsverfahren herausgenommen hat, im Rahmen des Rücksichtnahmegebots jedoch in der örtlichen Situation am Hof des Klägers bereits erkennbar angelegte Erweiterungsmaßnahmen u. U. zu berücksichtigen sind (vgl. BayVGH vom 20.11.2008 Az. 15 BV 07.2674; BVerwG vom 23.5.1991 BVerwGE 88, 210/214 f.).
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