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| ArbG Frankfurt/Main, 22.11.2004 - 15 BV 409/04 |
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ArbG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 22. November 2004 - 15 BV 409/04 (https://dejure.org/2004,69172)
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 14.11.2023 - 8 TaBV 19/22
Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit bei der Stimmauszählung zur Wahl …
Das Öffentlichkeitsgebot gebietet daher, dass alle wesentlichen Schritte der Wahl öffentlicher Überprüfbarkeit unterliegen und - bezogen auf die betriebliche Öffentlichkeit - interessierten Personen im Betrieb die Möglichkeit eröffnet wird, die Ordnungsgemäßheit der Feststellung des Wahlergebnisses beobachten zu können, um selbst den Anschein von bzw. Verdacht auf Manipulationen "hinter verschlossenen Türen" gar nicht erst aufkommen zu lassen (…BVerfG 03.03.2009 - 2 BvC 3/07 - Rn. 108, 111;… BAG 15.11.2000 - 7 ABR 53/99 - Rn. 13;… 10.07.2013 - 7 ABR 83/11 - Rn. 18;… 17.05.2017 - 7 ABR 22/15 - Rn. 40, 43;… 24.02.2021 - 7 ABR 38/19 - Rn. 38;… LAG Hamm 30.01.2015 - 13 TaBV 46/14 - Rn. 31; ArbG Frankfurt 22.11.2004 - 15 BV 409/04 - Rn. 54, juris).Sämtliche der von den Beteiligten zitierten Entscheidungen implizieren damit zumindest, dass der Grundsatz der Öffentlichkeit es ermöglichen soll, den Ort der Stimmauszählung - hier den Wahlraum - zu betreten; selbst Fälle, in denen dies erst auf Nachfrage ermöglicht wurde, wurden als Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz gewertet (LAG Berlin 16.11.1987 - 12 TaBV 6/87 - NZA 1988, 481, 482 f.; ArbG Frankfurt 22.11.2004 - 15 BV 409/04 - Rn. 54, juris).
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