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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 13.06.2003 - 15 C 03.133   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,12959
VGH Bayern, 13.06.2003 - 15 C 03.133 (https://dejure.org/2003,12959)
VGH Bayern, Entscheidung vom 13.06.2003 - 15 C 03.133 (https://dejure.org/2003,12959)
VGH Bayern, Entscheidung vom 13. Juni 2003 - 15 C 03.133 (https://dejure.org/2003,12959)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    VwGO § 67 Abs. 1 Satz 2; ; GKG § 25 Abs. 3; ; GKG § 5 Abs. 5; ; ZPO § 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Streitwertbeschwerde, Vertretungszwang verneint, Keine Erhöhung des Streitwerts bei gemeinsamer Klage gegen die Beseitigungs, und die Duldungsanordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Erforderlichkeit der Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer für eine Streitwertbeschwerde; Klagehäufung wegen einer Beseitigungsanordnung und einer Duldungsandrohung; Anfechtungsklagen gegen eine Anordnung zur Beseitigung von baulichen Anlagen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2004, 158
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (3)

  • VGH Baden-Württemberg, 22.01.2003 - 12 S 2675/02

    Kein Vertretungszwang für Beschwerde gegen Vergütungsfestsetzung

    Auszug aus VGH Bayern, 13.06.2003 - 15 C 03.133
    Diese Bestimmungen gehen als speziellere Regelung § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch in seiner Neufassung vor (vgl. VGH BW vom 22.1.2003 VBlBW 2003, 241 und BayVGH vom 12.11.2002 1 C 02.2136 JURIS-DokNr.
  • VGH Bayern, 12.11.2002 - 1 C 02.2136

    Streitwertbeschwerde; Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung; …

    Auszug aus VGH Bayern, 13.06.2003 - 15 C 03.133
    Diese Bestimmungen gehen als speziellere Regelung § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch in seiner Neufassung vor (vgl. VGH BW vom 22.1.2003 VBlBW 2003, 241 und BayVGH vom 12.11.2002 1 C 02.2136 JURIS-DokNr.
  • VGH Bayern, 11.01.1988 - 3 CS 87.03322
    Auszug aus VGH Bayern, 13.06.2003 - 15 C 03.133
    Wirtschaftlich betrachtet hat die Klägerin mit ihrer gegen die Duldungsanordnung gerichteten Klage kein weitergehendes oder andersartiges Interesse verfolgt als der Kläger mit der gegen die Beseitigungsanordnung erhobenen Klage (vgl. allgemein hierzu auch BayVGH vom 29.1.1981 BayVBl 1982, 190 und vom 16.3.1988 BayVBl 1988, 413).
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