Rechtsprechung
| VGH Bayern, 08.04.2004 - 15 CS 04.59 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- VG Arnsberg, 17.10.2008 - 12 K 235/08
Eilrechtsschutz gegen eine Skateranlage in der Nähe eines Wohngebiets; Festlegung …
Rn. 25 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 24. September 1992 - 7 C 6/92 -, BVerwGE 91, 92 (101) und Bayerischer VGH, Beschluss vom 8. April 2004 - 15 CS 04.59 -, abrufbar in Juris.Rn. 31 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2003 a.a.O. und BayVGH, Beschluss vom 8. April 2004 a.a.O..
- VGH Bayern, 27.06.2007 - 15 CS 07.406
Bauplanungs- und Bauordnungsrecht
Durch die erteilte bauaufsichtliche Genehmigung ist die Stadt Passau nicht gehindert, nachträgliche Anordnungen zu erlassen, auch wenn es möglich gewesen wäre, bereits in der Baugenehmigung entsprechende Maßnahmen anzuordnen (vgl. BVerwG vom 24.9.1992 BVerwGE 91, 92/100; Beschluss des Senats vom 8.4.2004 Az. 15 CS 04.59). - VG Regensburg, 11.04.2024 - RO 7 K 21.1629
Drittschutz gegen das Vorhaben, eine Parkouranlage zu errichten
Aber auch wenn man, wie in der Rechtsprechung teilweise gefordert (vgl. BayVGH, B.v. 8.4.2004 - 15 CS 04.59 - juris), von einer Heranziehung dieser Regelwerke absieht und stattdessen eine Einzelfallbeurteilung der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit, insbesondere anhand der Gebietsart und der tatsächlichen Verhältnisse vornimmt, führt diese nicht zu unzumutbarem, vorhabenbedingten Lärm auf dem Grundstück der Klägerin zu 1. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Schutzbedürftigkeit des Gebiets allenfalls einem allgemeinen Wohngebiet, eher einem Mischgebiet entspricht und gerade keinem reinen Wohngebiet (s.o.), ein Nachtbetrieb nicht vorgesehen ist, auf der Anlage kein lärmintensiver Sport (Lärm im Wesentlichen nur durch Lautäußerungen der Nutzer) ohne lärmende Sportgeräte stattfindet, die Anlage nicht besonders groß ist, nur wenige Zuschauer und nicht allzu viele Nutzer zu erwarten sind und die Anlage bei kalten Temperaturen oder Regenwetter nur selten oder kaum genutzt werden wird.
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