Rechtsprechung
| VGH Bayern, 05.02.2008 - 15 CS 08.45 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Beschwerde; Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (abgelehnt); Denkmalschutzrecht; denkmalgeschütztes Gebäude; Duldungsanordnung; Durchführung von Sicherungsmaßnahmen; Zumutbarkeit; Verhältnismäßigkeit; Kostentragung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Entscheidungssammlung Denkmalrecht
, S. 922 (Leitsatz)
Teil einer Urteilssammlung im PDF-Format
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91
Denkmalschutz
Auszug aus VGH Bayern, 05.02.2008 - 15 CS 08.45
Auch das Bundesverfassungsgericht betont in seiner Entscheidung vom 2. März 1999 zum rheinland-pfälzischen Denkmalschutzgesetz (BVerfGE 100, 226 = NJW 1999, 2877 = BayVBl 2000, 588) den "hohen Rang" der Gemeinwohlaufgabe Denkmalschutz. - VGH Bayern, 07.08.2007 - 14 CS 07.1398
Auszug aus VGH Bayern, 05.02.2008 - 15 CS 08.45
Sollte sich erweisen, dass dem Antragsteller eine Gesamtsanierung nicht zuzumuten ist oder dass eine sinnvolle Nutzung des Gebäudes nicht mehr möglich ist, müsste er nicht die Kosten der hier in Rede stehenden Sicherungsmaßnahmen tragen, weil sich diese dann als unverhältnismäßig darstellen würden (vgl. BayVGH vom 7. August 2007 Az. 14 CS 07.1398).
- VGH Bayern, 20.08.2010 - 15 CS 10.1669
Beschwerde; Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (abgelehnt); …
Sollte sich erweisen, dass den Antragstellern eine Gesamtsanierung nicht zuzumuten ist oder dass eine sinnvolle Nutzung des Gebäudes nicht mehr möglich ist, müssten sie nicht die Kosten der hier in Rede stehenden Sicherungsmaßnahmen tragen, weil sich diese dann als unverhältnismäßig darstellen würden (vgl. BayVGH vom 7. August 2007 Az. 14 CS 07.1398 - juris, vom 5.2.2008 Az. 15 CS 08.45 - juris). - VGH Bayern, 10.11.2020 - 9 CS 20.1278
Sofortvollziehbare Anordnung zur Duldung denkmalschutzrechtlicher Maßnahmen
Sollte sich erweisen, dass den Antragstellern eine Sanierung im getätigten Umfang nicht zuzumuten ist oder dass eine sinnvolle Nutzung der Gebäude nicht mehr möglich ist, müssten sie die Kosten der hier in Rede stehenden Sicherungsmaßnahmen nicht zur Gänze bzw. gar nicht tragen, weil sich diese dann insoweit als unverhältnismäßig darstellen würden (…vgl. BayVGH, B.v. 20.8.2010 - 15 CS 10.1669 - juris Rn. 15 m.w.N.; B.v. 5.2.2008 - 15 CS 08.45 - juris Rn. 20).
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