Rechtsprechung
| VGH Bayern, 07.12.2009 - 15 CS 09.2755 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Beschwerde; Baueinstellung; langjährige Nutzungsunterbrechung; Instandhaltungsarbeiten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (17) Zitiert selbst (6)
- VGH Bayern, 01.02.2007 - 2 B 05.2470
Auszug aus VGH Bayern, 07.12.2009 - 15 CS 09.2755
Die Feststellungswirkung der baupolizeilichen Zustimmung bleibt grundsätzlich auch während der Dauer der Nichtausübung der genehmigten Nutzung erhalten und gewährleistet den rechtlichen Bestand des ausgeführten Vorhabens und seiner Nutzung (zur Feststellungswirkung einer Baugenehmigung vgl. BayVGH vom 20.2.2003 BayVBl 2003, 626; vom 1.2.2007 BayVBl 2008, 667).Allein der Leerstand der Immobilie über elf Jahre ist deshalb kein Indiz für eine endgültige Nutzungsaufgabe (vgl. auch BayVGH vom 1.2.2007 a.a.O.).
- BVerfG, 05.05.2003 - 2 BvR 2042/02
Aufenthaltsrecht eines ausländischen Ehegatten
Auszug aus VGH Bayern, 07.12.2009 - 15 CS 09.2755
Die Feststellungswirkung der baupolizeilichen Zustimmung bleibt grundsätzlich auch während der Dauer der Nichtausübung der genehmigten Nutzung erhalten und gewährleistet den rechtlichen Bestand des ausgeführten Vorhabens und seiner Nutzung (zur Feststellungswirkung einer Baugenehmigung vgl. BayVGH vom 20.2.2003 BayVBl 2003, 626; vom 1.2.2007 BayVBl 2008, 667).Erst wenn die bauliche Anlage nicht mehr besteht, kann sie die ihr zugedachte Funktion nicht mehr erfüllen und die bauaufsichtliche Genehmigung oder Zustimmung verliert ihren Regelungsgegenstand (BayVGH vom 20.2.2003 a.a.O.).
- OVG Niedersachsen, 21.01.2000 - 1 L 4202/99
Außerdienststellung; Beseitigung; Militäranlage; militärische Anlage; …
Auszug aus VGH Bayern, 07.12.2009 - 15 CS 09.2755
Sie stellt einen Verwaltungsakt mit Außenwirkung dar (vgl. auch OVG Ns vom 21.1.2000 BauR 2000, 1030; Simon/Busse, BayBO, Bd. I 2008, RdNr. 14 zu Art. 73; Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, Die neue Bayerische Bauordnung, RdNr. 49 zu Art. 73) und steht in ihren Wirkungen der Baugenehmigung gleich.Die Wohngebäude wurden jedoch nicht Teil der militärischen Anlagen mit der Folge, dass mit Aufgabe der militärischen Nutzung auch die bestandsgeschützte Wohnnutzung erkennbar endgültig aufgegeben wurde (s. hierzu OVG Nds vom 21.1.2000 a.a.O.; VGH BW vom 10.7.2006 NVwZ-RR 2007, 233).
- BVerwG, 27.03.1998 - 4 C 11.97
Rechtsirrtum; Erledigung in anderer Weise; Vorbescheid; Bebauungsgenehmigung; …
Auszug aus VGH Bayern, 07.12.2009 - 15 CS 09.2755
Die Erledigung auf andere Weise erfasst die Fälle, bei denen die Sach- und Rechtslage selbst bewirkt, dass der Verwaltungsakt seine Regelungsfunktion verliert (vgl. BVerwG vom 27.3.1998 NVwZ 1998, 729). - VGH Baden-Württemberg, 10.07.2006 - 3 S 2309/05
Unzulässigkeit eines Lebensmittelmarktes auf einem ehemaligen Kasernengrundstück; …
Auszug aus VGH Bayern, 07.12.2009 - 15 CS 09.2755
Die Wohngebäude wurden jedoch nicht Teil der militärischen Anlagen mit der Folge, dass mit Aufgabe der militärischen Nutzung auch die bestandsgeschützte Wohnnutzung erkennbar endgültig aufgegeben wurde (…s. hierzu OVG Nds vom 21.1.2000 a.a.O.; VGH BW vom 10.7.2006 NVwZ-RR 2007, 233). - VGH Bayern, 20.01.2009 - 15 CS 08.1638
Beschwerde; Baueinstellung; Instandhaltungsarbeiten; Änderung baulicher Anlage
Auszug aus VGH Bayern, 07.12.2009 - 15 CS 09.2755
Die Abgrenzung der Instandhaltung von der Neuerrichtung oder Änderung einer baulichen Anlage ist für den Einzelfall im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach der Verkehrsauffassung zu entscheiden (BayVGH vom 20.1.2009 Az. 15 CS 08.1638 - juris -).
- VG Augsburg, 11.08.2011 - Au 5 K 09.1395
Fortsetzungsfeststellungsklage; Baueinstellungsanordnung; bestandsgeschützte …
Rn. 16 Auf die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2009 hin hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 7. Dezember 2009, Az. 15 CS 09.2755, den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2009 abgeändert und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 8. September 2009 wiederhergestellt.Im Übrigen kann davon ausgegangen werden, dass die Bundesrepublik Deutschland als Bauherrin bei der Errichtung der großräumigen Wohnsiedlung im Stadtgebiet der Beklagten die einschlägigen baupolizeilichen Vorschriften beachtet hat (BayVGH vom 7.12.2009 Az. 15 CS 09.2755).
Solange und soweit sie wirksam besteht, ist das errichtete Vorhaben (zumindest) formell rechtmäßig und darf entsprechend genutzt werden (BayVGH vom 7.12.2009 Az. 15 CS 09.2755).
Eine Einbeziehung in das militärische Gelände oder den unmittelbaren Bereich der Kaserne und damit eine erkennbare Abgrenzung zum umgebenden Stadtgebiet ist nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen nicht feststellbar (vgl. BayVGH vom 7.12.2009 Az. 15 CS 09.2755).
Allein der Leerstand des Gebäudes über einen Zeitraum von 11 Jahren hat daher nicht dazu geführt, dass die bis zum Jahr 1998 legal ausgeübte Wohnnutzung endgültig aufgegeben worden ist (vgl. BayVGH vom 7.12.2009 Az. 15 CS 09.2755).
Rn. 47 Schließlich ist auch nicht feststellbar, dass während der Zeit des Leerstandes eine Änderung der bauplanungsrechtlichen Situation eingetreten ist, die einer Wiederaufnahme der bestandsgeschützten Nutzung entgegenstehen könnte (vgl. BayVGH vom 7.12.2009 Az. 15 CS 09.2755).
Rn. 52 Ein Widerspruch der Bauarbeiten zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften liegt deshalb weder in verfahrensrechtlicher noch in materiell-rechtlicher Hinsicht vor (vgl. BayVGH vom 7.12.2009 Az. 15 CS 09.2755).
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zieht daraus in der oben genannten Entscheidung vom 7. Dezember 2009 die Schlussfolgerung, dass, ungeachtet der Frage, ob im konkreten Fall die Einstellung der genannten Bauarbeiten wegen formeller Baurechtswidrigkeit im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens regelmäßig verfügt werden durfte, der Baueinstellungsbescheid deshalb an einem Ermessensfehler litt (BayVGH vom 7.12.2009 Az. 15 CS 09.2755).
- VG Augsburg, 11.08.2011 - Au 5 K 09.1296
Fortsetzungsfeststellungsklage; Rechtswidrigkeit eines Zurückstellungsbescheides; …
Rn. 16 Auf die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2009 hin hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 7. Dezember 2009, Az. 15 CS 09.2755, den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2009 abgeändert und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 8. September 2009 wiederhergestellt.Im Übrigen kann davon ausgegangen werden, dass die Bundesrepublik Deutschland als Bauherrin bei der Errichtung der großräumigen Wohnsiedlung im Stadtgebiet der Beklagten die einschlägigen baupolizeilichen Vorschriften beachtet hat (BayVGH vom 7.12.2009 Az.: 15 CS 09.2755).
Solange und soweit sie wirksam besteht, ist das errichtete Vorhaben (zumindest) formell rechtmäßig und darf entsprechend genutzt werden (BayVGH vom 7.12.2009 Az.: 15 CS 09.2755).
Eine Einbeziehung in das militärische Gelände oder den unmittelbaren Bereich der Kaserne und damit eine erkennbare Abgrenzung zum umgebenden Stadtgebiet ist nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen nicht feststellbar (vgl. BayVGH vom 7.12.2009 Az.: 15 CS 09.2755).
Allein der Leerstand des Gebäudes über einen Zeitraum von elf Jahren hat daher nicht dazu geführt, dass die bis zum Jahr 1998 legal ausgeübte Wohnnutzung endgültig aufgegeben worden ist (vgl. BayVGH vom 7.12.2009 Az.: 15 CS 09.2755).
Rn. 51 Schließlich ist auch nicht feststellbar, dass während der Zeit des Leerstandes eine Änderung der bauplanungsrechtlichen Situation eingetreten ist, die einer Wiederaufnahme der bestandsgeschützten Nutzung entgegenstehen könnte (vgl. BayVGH vom 7.12.2009 Az.: 15 CS 09.2755).
Ergänzend wird hierzu angemerkt, dass die Beklagte, nachdem sie Kenntnis von dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Dezember 2009 (Az. 15 CS 09.2755) erhalten hatte, mit dem die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Baueinstellungsbescheid wiederhergestellt wurde, bereits mit Bescheid vom 14. Dezember 2009, ohne die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren abzuwarten, den Zurückstellungsbescheid aufgehoben hat.
Das ergibt sich bereits daraus, dass die Beklagte, nachdem sie Kenntnis von der Rechtsauffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes in seinem Beschluss vom 7. Dezember 2009 (Az. 15 CS 09.2755) erhalten hatte, unmittelbar darauf mit Bescheid vom 14. Dezember 2009 den Zurückstellungsbescheid aufgehoben hat und mit Bescheid vom 15. Februar 2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 23. März 2010 den Anbau der Balkone bauaufsichtlich genehmigt hat.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2019 - 2 A 2995/17
Zivile Nachnutzung von ehemals von Angehörigen der britischen Streitkräfte …
Rn. 109 Für die Behandlung von "housing areas" innerhalb der Ortslagen wie zivile Wohnanlagen auch Stemmler, ZfBR 2006, 117 (121); auf die prägende Umgebungsbebauung abstellend Bay. VGH, Beschluss vom 7. Dezember 2009 - 15 CS 09.2755 -, juris Rn. 16.
- VG Ansbach, 25.10.2019 - AN 3 K 19.01921
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Baueinstellung wegen Erneuerung der Fenster und …
Die Abgrenzung der Instandhaltung von der Neuerrichtung oder Änderung einer baulichen Anlage ist für den Einzelfall im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach der Verkehrsauffassung zu entscheiden (BayVGH, B.v. 20.1.2009 - 15 CS 08.1638 - juris; B.v. 7.12.2009 - 15 CS 09.2755 - juris).Die Abgrenzung der Unterhaltungsmaßnahme von der Modernisierung ist - wie auch die Abgrenzung der Instandhaltung von der Neuerrichtung oder Änderung einer baulichen Anlage - für den Einzelfall im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach der Verkehrsauffassung zu entscheiden (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 20.1.2009 - 15 CS 08.1638 - juris; B.v. 7.12.2009 - 15 CS 09.2755 - juris).
- VG Minden, 12.10.2017 - 9 K 4857/16 Rn. 88 Für die Behandlung von "housing areas" innerhalb der Ortslagen wie zivile Wohnanlagen: Stemmler, Planungsrechtliche Rahmenbedingungen für die Wiedernutzung von nicht mehr für militärische Zwecke benötigten Liegenschaften, ZfBR 2006, 117 (121); auf die prägende Umgebungsbebauung abstellend: BayVGH, Beschluss vom 7.12.2009 - 15 CS 09.2755 -, juris Rn 16.
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.03.2025 - 3 LB 154/20
Werkswohnung; Erlöschen des baurechtlichen Bestandsschutzes durch …
Rn. 43 In der Rechtsprechung ist daher zum Teil auch bei langjährigen oder jahrzehntelangen Leerständen kein Erlöschen der Baugenehmigung angenommen worden (VGH München, Beschluss vom 7. Dezember 2009 - 15 CS 09.2755 - juris Rn. 15: 11 Jahre - Wohnblock für zivile Mitarbeiter der US-Streitkräfte; OVG Münster…, Urteil vom 14. März 1997 - 7 A 5179/95 - juris Rn. 20 ff.: 20 Jahre - sog. Ledigenwohnheim für ausländische Arbeitskräfte; s.a. OVG Münster…, Beschluss vom 9. August 2013 - 2 A 2520/12 - juris Rn. 20 ff.: 6,5 Jahre - Spielhalle; offenbar in allen Fällen betreffend Innenbereichsvorhaben). - OVG Rheinland-Pfalz, 25.02.2026 - 8 A 11099/24
Weiternutzung eines Wohnhauses im Außenbereich nach Aufgabe des …
Rn. 71 An dieser Rechtsprechung hält der Senat weiterhin fest (…vgl. auch: Jeromin, in: Jeromin/Kerkmann/Saame, a.a.O., § 74 Rn. 26 ff.; vgl. ebenso zum dortigen Landesrecht: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. April 2017 - 2 A 916/15 -, juris, und Beschluss vom 29. Juni 2021 - 2 B 499/21 -, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 7. Dezember 2009 - 15 CS 09.2755 -, juris, und Urteil vom 2. November 2020 - 15 B 19.2210 -, NVwZ 2021, 1637; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25. März 2021 - 1 MN 20/21 -, ZfBR 2021, 662). - VG Schleswig, 17.06.2015 - 8 A 56/14
Beseitigungsverfügung bezüglich eines ehemals militärisch genutzten Wohngebäudes
Bei der Unterbringung der beiden wohnungsuchenden Familien nach Kriegsende handelte sich daher nicht um eine "Fortsetzung" der Wohnnutzung wie im Fall des Bayerischen VGH (Beschluss vom 07.12.2009 - 15 CS 09.2755 - juris Rn 14: Wohnung für Bedienstete der amerikanischen Streitkräfte außerhalb der Kaserne ("housing area"); kritisch dazu: Eiding/Nickel, NVwZ 2011, 336, 339: zivile "Weiternutzung" nicht vom materiellen Bestandsschutz gedeckt), sondern um eine nicht mehr vom Bestandsschutz gedeckte Nutzungsänderung. - VGH Bayern, 18.03.2021 - 9 CS 20.3163
Eilantrag eines Betreibers einer Rettungswache gegen heranrückende Wohnbebauung
Weder bestehen Anhaltspunkte für einen Verzicht auf die weitere Ausübung der zuletzt noch genehmigten Wohnnutzung in den Obergeschossen, noch darauf, dass sich eine (ggf. auch langjährige) Unterbrechung dieser Nutzung auf die Nutzungstauglichkeit des Gebäudes als Wohnhaus ausgewirkt hätte (…vgl. BayVGH, B.v. 31.8.2018 - 9 CS 18.1076 - juris Rn. 19 m.w.N.;… B.v. 28.6.2016 - 15 CS 15.44 - juris Rn. 20;… B.v. 6.2.2014 - 1 ZB 11.1675 - juris Rn. 3; B.v. 7.12.2009 - 15 CS 09.2755 - juris Rn. 13 m.w.N.). - VGH Bayern, 30.12.2009 - 15 ZB 09.1236
Keine grundsätzliche Bedeutung; genehmigungsfreie Instandhaltungsmaßnahmen …
Ein grundsätzlicher Klärungsbedarf scheidet schließlich auch deshalb aus, weil die Abgrenzung zwischen Instandhaltung und Neuerrichtung/Änderung baulicher Anlagen, um die es vorliegend geht, für jeden Einzelfall nach dessen besonderen Umständen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach der Verkehrsauffassung zu entscheiden ist (vgl. BayVGH vom 7.12.2009 Az. 15 CS 09.2755; auch Simon/Busse, BayBO, RdNr. 988 zu Art. 63 BayBO a.F.). - VG München, 08.04.2025 - M 1 K 22.321
Rückbauanordnung, Terrassenerweiterung bei nicht genehmigter Almwirtschaft, Keine …
- VG Augsburg, 18.07.2013 - Au 5 K 13.190
Baubeseitigung; Instandhaltungsarbeiten (verneint); Neuerrichtung; Außenbereich; …
- VG München, 11.06.2012 - M 11 S 12.1694
Baueinstellung; Instandhaltung eines ungenehmigten Gebäudes
- VG München, 08.04.2025 - M 1 K 21.3730
Baueinstellung, Terrassenerweiterung bei nicht genehmigter Almwirtschaft, Keine …
- VG München, 28.07.2014 - M 8 K 13.2380
Baueinstellung
- VG München, 22.02.2011 - M 1 K 10.4750
Beseitigungsanordnung; Instandsetzungsarbeiten; Bestandsschutz
- VG Augsburg, 13.01.2010 - Au 6 K 08.1659
Straßenrechtliche Planfeststellung
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