Rechtsprechung
| OLG Karlsruhe, 21.06.2006 - 15 U 50/02 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- IWW
- RA Kotz
Schrottimmobilien - Vertragsrücktritt und Schadensersatz
- immoschaden.de
Kurzfassungen/Presse
- Oberlandesgericht Karlsruhe (Pressemitteilung)
Badenia Bausparkasse erneut zum Schadensersatz verurteilt
Verfahrensgang
- LG Karlsruhe, 18.07.2002 - 8 O 168/02
- OLG Karlsruhe, 21.06.2006 - 15 U 50/02
- BGH, 18.03.2008 - XI ZR 241/06
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (26)
- BGH, 13.01.2004 - XI ZR 355/02
Beratungspflichten der Bank bei Empfehlung eines Bauherrenmodells; Rechtsnatur …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.06.2006 - 15 U 50/02
Schon hierin liegt ein erheblicher, die Beklagte zur Rückabwicklung verpflichtender Schaden (vgl. zu einem ähnlichen Fall BGH, NJW 2004, 1868, 1869).Die Kläger sind in einem Fall der vorliegenden Art nicht darauf beschränkt, einen bestimmten Betrag als Schadensersatz zu beziffern; sie sind bei einer Verletzung von Aufklärungspflichten durch die Beklagte, die für den finanzierten Immobilienerwerb ursächlich war, grundsätzlich berechtigt, von der Beklagten eine Rückabwicklung des gesamten finanzierten Immobilienerwerbs zu verlangen (vgl. BGH, NJW 2004, 1868, 1870).
Die Kläger sind insoweit nicht auf einen Freistellungsanspruch - hinsichtlich des Darlehens der Landesbank Baden-Württemberg - beschränkt, weil die Beklagte ernsthaft und endgültig jeden Schadensersatz verweigert hat (vgl. BGH, NJW 2004, 1868).
Bei der Rückabwicklung eines Immobilien-Kaufvertrages ist jedoch in der Regel nicht von bleibenden Steuervorteilen auszugehen (vgl. dazu BGH, NJW 2004, 1868, 1870).
- BGH, 24.03.1992 - XI ZR 133/91
Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren Urkunde wegen einer Forderung - …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.06.2006 - 15 U 50/02
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Bank (bzw. Bausparkasse) eine erweiterte Aufklärungspflicht trifft, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehen begünstigt (…vgl. Siol a.a.O., § 44 Rn. 33/34; BGH WM 1986, 6, 7; BGH NJW-RR 1990, 876, 877; BGH, Urteil vom 24.03.1992 XI ZR 133/91, S. 5 ff.; BGH, NJW 1999, 2032, 2033; BGH, NJW 2001, 962, 963).Dem Senat ist keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs bekannt, in welcher das Sicherungsinteresse der Bank eine Rolle gespielt hätte bei der Frage, ob ein besonderer Gefährdungstatbestand gegeben ist (vgl. beispielsweise BGH, WM 1986, 6, 7; BGH, NJW-RR 1990, 876, 877; BGH, Urteil vom 24.03.1992, XI ZR 133/91, S. 5 ff.; BGH, NJW 1992, 2146 (2147); BGH, NJW 1999, 2032 (2033); BGH NJW 2001, 962, 963).
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Bank ihren Darlehensnehmer in jedem Fall vor der Unseriosität eines (anderen) Vertragspartners warnen muss, wenn der Bank entsprechende Anzeichen vorliegen (vgl. insbesondere BGH, Urteil vom 24.03.1992 - XI ZR 133/91 - sowie BGH NJW 2001, 962, 963; zu den konkreten Informationen über die Unseriosität der HMG siehe oben 2. a, b und c, S. 45 ff).
Eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unseriosität eines Vertragspartners des Kunden ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. beispielsweise BGH, Urteil vom 24.03.1992 - XI ZR 133/91 -).
- BGH, 26.09.1997 - V ZR 29/96
Vermögensschaden bei Verschulden bei Vertragsschluß
Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.06.2006 - 15 U 50/02
Ob bei einer Aufklärungspflichtverletzung ein Schaden vorliegt, beurteilt sich grundsätzlich nach der Differenzhypothese, also nach einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne jenes Ereignis ergeben hätte (vgl. insbesondere BGH, NJW 1998, 302, 304).a) Ein Schaden der Kläger ergibt sich aus einer Gegenüberstellung der laufenden Einnahmen und Ausgaben (vgl. hierzu BGH, NJW 1998, 302, 305).
c) Ein Schaden ist den Klägern auch in der nachhaltigen Beeinträchtigung ihrer sonstigen Lebensführung durch die finanziellen Belastungen entstanden (vgl. BGH, NJW 1998, 302, 304).
- BGH, 16.05.2006 - XI ZR 6/04
Zu kreditfinanzierten sogenannten "Schrottimmobilien"
Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.06.2006 - 15 U 50/02
(Vgl. zum besonderen Gefährdungstatbestand auch BGH, Urteil vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04 -, Rn. 44; im Fall des BGH fehlte anscheinend ein dem vorliegenden Fall vergleichbarer Sachvortrag der dortigen Kläger.).Aus diesen Erwägungen ergibt sich aber nichts für die vom Überschreiten der Kreditgeberrolle zu trennende Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die pflichtweise Beteiligung an einem Mietpool im Verhältnis zum Erwerber einer Eigentumswohnung einen - aufklärungsrelevanten - besonderen Gefährdungstatbestand begründet (ebenso BGH, Urteil vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04 -, Rn. 43, 44).
Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04 -, Rn. 50 ff, auf weitere Gesichtspunkte hingewiesen, die in einem Fall der vorliegenden Art zu einem (aufklärungspflichtigen) Wissensvorsprung der Beklagten führen können.
- BGH, 19.12.2000 - XI ZR 349/99
Offenlegung einer Provisionsvereinbarung durch eine Bank
Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.06.2006 - 15 U 50/02
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Bank (bzw. Bausparkasse) eine erweiterte Aufklärungspflicht trifft, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehen begünstigt (…vgl. Siol a.a.O., § 44 Rn. 33/34; BGH WM 1986, 6, 7; BGH NJW-RR 1990, 876, 877; BGH, Urteil vom 24.03.1992 XI ZR 133/91, S. 5 ff.; BGH, NJW 1999, 2032, 2033; BGH, NJW 2001, 962, 963).Dem Senat ist keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs bekannt, in welcher das Sicherungsinteresse der Bank eine Rolle gespielt hätte bei der Frage, ob ein besonderer Gefährdungstatbestand gegeben ist (vgl. beispielsweise BGH, WM 1986, 6, 7; BGH, NJW-RR 1990, 876, 877; BGH, Urteil vom 24.03.1992, XI ZR 133/91, S. 5 ff.; BGH, NJW 1992, 2146 (2147); BGH, NJW 1999, 2032 (2033); BGH NJW 2001, 962, 963).
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Bank ihren Darlehensnehmer in jedem Fall vor der Unseriosität eines (anderen) Vertragspartners warnen muss, wenn der Bank entsprechende Anzeichen vorliegen (vgl. insbesondere BGH, Urteil vom 24.03.1992 - XI ZR 133/91 - sowie BGH NJW 2001, 962, 963; zu den konkreten Informationen über die Unseriosität der HMG siehe oben 2. a, b und c, S. 45 ff).
- BGH, 31.03.1992 - XI ZR 70/91
Aufklärungspflichten einer Bank bei Kreditvergabe zur Verwendung im Rahmen …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.06.2006 - 15 U 50/02
Die Beklagte meint, der Bundesgerichtshof habe in einer Entscheidung (BGH, BB 1992, 1520, 1523 = WM 1992, 901) die Verknüpfung einer Finanzierung mit einer Mietpool-Konstruktion durch eine Bank als üblich (und daher nicht aufklärungsrelevant) angesehen.Der Bundesgerichtshof hat in der im Zusammenhang mit der Mietpool-Frage immer wieder zitierten Entscheidung (BGH BB 1992, 1520 = WM 1992, 901 = NJW-RR 1992, 879) sich mit der Frage eines besonderen Gefährdungstatbestands nicht befasst.
Er hat in dieser Entscheidung (BGH, BB 1992, 1520, 1523) lediglich die Frage geprüft, ob eine Bank ihre Rolle als Kreditgeberin überschreitet, wenn sie in einem Finanzierungskonzept die Einrichtung eines Mietpools verlangt.
- BGH, 24.04.1990 - XI ZR 236/89
Aufklärungspflicht des Darlehensgebers im Bauherrenmodell
Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.06.2006 - 15 U 50/02
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Bank (bzw. Bausparkasse) eine erweiterte Aufklärungspflicht trifft, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehen begünstigt (…vgl. Siol a.a.O., § 44 Rn. 33/34; BGH WM 1986, 6, 7; BGH NJW-RR 1990, 876, 877; BGH, Urteil vom 24.03.1992 XI ZR 133/91, S. 5 ff.; BGH, NJW 1999, 2032, 2033; BGH, NJW 2001, 962, 963).Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass es nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen schon ausreichen würde, wenn die Beklagte die Gefährdung der Kläger nicht begründet, sondern lediglich begünstigt hätte (vgl. z.B. BGH, NJW-RR 1990, 876, 877).
Dem Senat ist keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs bekannt, in welcher das Sicherungsinteresse der Bank eine Rolle gespielt hätte bei der Frage, ob ein besonderer Gefährdungstatbestand gegeben ist (vgl. beispielsweise BGH, WM 1986, 6, 7; BGH, NJW-RR 1990, 876, 877; BGH, Urteil vom 24.03.1992, XI ZR 133/91, S. 5 ff.; BGH, NJW 1992, 2146 (2147); BGH, NJW 1999, 2032 (2033); BGH NJW 2001, 962, 963).
- OLG Karlsruhe, 24.11.2004 - 15 U 4/01
Haftung einer Bausparkasse: Finanzierung des Erwerbs einer "Schrottimmobilie"
Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.06.2006 - 15 U 50/02
Die Vermittler traten gegenüber den Kunden als Handelsvertreter der Beklagten (bzw. als selbständige oder unselbständige Mitarbeiter einer Handelsvertreterin) auf (vgl. die beigezogene Akte des Verfahrens des Senats 15 U 4/01 - im Folgenden abgekürzt: "Beiakte" - II/433).Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstellte einen Bericht, dessen wesentliche Teile (einschließlich Anlagen) im Verfahren des Senats 15 U 4/01 - im Folgenden abgekürzt: "Parallelverfahren" - vorgelegt wurden (im Folgenden abgekürzt: BaFin-Bericht; Beiakte, Anlagen OLG 178, Anlagenheft 5).
15 U 4/01.
- BGH, 14.06.2004 - II ZR 393/02
Rechte des Kreditnehmers gebenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.06.2006 - 15 U 50/02
cc) Der Mietpool ist - im Hinblick auf Risiken und daraus resultierende Aufklärungspflichten - entgegen der Auffassung der Beklagten nicht vergleichbar mit einer Mietgarantie (vgl. zu Aufklärungspflichten der Bank bei einer Mietgarantie BGH, NJW-RR 2005, 634, 635; BGH, NJW 2005, 664, 665; BGH, NJW 2005, 668, 670; BGH, NJW 2004, 2736, 2741; zu den Aufklärungspflichten eines Vermittlers von Kapitalanlagen bei einer Mietgarantie vgl. BGH, Urteil vom 09.02.2006 - III ZR 20/05 -, S. 6 ff.).Ein besonderes Risiko einer überhöhten Kalkulation einer Garantiemiete wird man für den Erwerber einer Immobilie daher wohl nicht ohne Weiteres erkennen können, insbesondere dann, wenn der Erwerber ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die erzielbare Miete nach Ablauf der Garantiezeit die (vorher) garantierte Miete unterschreiten kann (so im Fall des BGH, NJW 2005, 668, 670; anders im Fall des BGH, NJW 2004, 2736, 2741).
- BGH, 09.02.2006 - III ZR 20/05
Darlegungs- und Beweislast für die Kausalität der ungenügenden Offenlegung von …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.06.2006 - 15 U 50/02
cc) Der Mietpool ist - im Hinblick auf Risiken und daraus resultierende Aufklärungspflichten - entgegen der Auffassung der Beklagten nicht vergleichbar mit einer Mietgarantie (vgl. zu Aufklärungspflichten der Bank bei einer Mietgarantie BGH, NJW-RR 2005, 634, 635; BGH, NJW 2005, 664, 665; BGH, NJW 2005, 668, 670; BGH, NJW 2004, 2736, 2741; zu den Aufklärungspflichten eines Vermittlers von Kapitalanlagen bei einer Mietgarantie vgl. BGH, Urteil vom 09.02.2006 - III ZR 20/05 -, S. 6 ff.).Wenn die Beklagte ihren Aufklärungsverpflichtungen nachgekommen wäre, hätten die Kläger vernünftigerweise die Immobilie nicht erworben und außerdem die Finanzierungsverträge und die Mietpool-Vereinbarung nicht abgeschlossen (vgl. zur Kausalität bei der Verletzung von Aufklärungspflichten auch BGH, NJW-RR 2005, 634, 635 und BGH, Urteil vom 09.02.2006 - III ZR 20/05).
- BGH, 26.10.2004 - XI ZR 255/03
Begriff des Realkreditvertrages bei einem finanzierten Grundstücksgeschäft; …
- BGH, 18.01.2005 - XI ZR 201/03
Zurechnung des Wissens eines in einer Filiale tätigen Bankangestellten; …
- BGH, 09.11.2004 - XI ZR 315/03
Vertretungsbefugnis eines unter Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz …
- BGH, 11.02.1999 - IX ZR 352/97
Haftung eines Kreditinstituts für das Verschweigen von wesentlichen Eigenschaften …
- BGH, 03.12.1991 - XI ZR 300/90
Begrenzung des Haftungsumfangs durch den Schutzzweck der Norm
- BGH, 10.10.1985 - III ZR 92/84
Kreditfinanzierter Beitritt zu einer Abschreibungsgesellschaft - Im Reisegewerbe …
- BGH, 31.10.2003 - V ZR 423/02
Voraussetzungen eines zu einem Kaufvertrag hinzutretenden Beratungsvertrages; …
- BGH, 24.09.1996 - XI ZR 318/95
Zurechnung der Erklärungen eines Vermittlers bei der Anwerbung von …
- BGH, 28.04.1992 - XI ZR 165/91
Schriftliches Verfahren nur bei Prozeßförderung - Aufklärungspflicht bei …
- BGH, 27.06.2000 - XI ZR 210/99
Zum Verbraucherschutz beim finanzierten Gesellschaftsbeitritt
- OLG Dresden, 23.04.2002 - 15 U 77/01
Pflicht des Unternehmers zur Mängelbeseitigung bei Neuerrichtung der Anlage durch …
- OLG Köln, 27.11.2001 - 15 U 78/01
Sittenwidrigkeit bei Werkverträgen mit überhöhtem Preis
- OLG Köln, 18.12.2001 - 15 U 67/01
Medienrecht und Computerrecht: Berichterstattung über Testergebnisse
- LSG Nordrhein-Westfalen, 07.10.2003 - L 15 U 98/01
Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung …
- LSG Nordrhein-Westfalen, 16.11.2004 - L 15 U 9/02
Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Qualifizierung …
- BGH, 09.07.1998 - III ZR 158/97
Haftung einer Lebensversicherungsgesellschaft wegen unzureichender …
- OLG Karlsruhe, 15.01.2007 - 15 W 56/06
Prozesskostenhilfe; culpa in contrahendo; unerlaubte Handlung: Erfolgsaussicht …
Unter dem Gesichtspunkt des so genannten Gefährdungstatbestands war die Antragsgegnerin - nach dem Sachvortrag der Antragstellerin - verpflichtet, die Antragstellerin vor Unterzeichnung der verschiedenen Unterlagen am 08.10.1998 darüber aufzuklären, dass die in Aussicht gestellten Mietpoolausschüttungen von 242,- DM netto im Monat überhöht waren (vgl. in Parallelfällen Senat, Urteil vom 24.11.2004, Seite 45 ff. und Seite 52 ff.; Senat, Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 48 ff. und Seite 54 ff.; Senat, Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 50/02 -, Seite 45 ff., Seite 52 ff.).Der Senat hat im übrigen in mehreren Parallelverfahren (Urteil des Senats vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 45 ff.; Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 48 ff.; Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 50/02 -, Seite 45 ff.) festgestellt, dass das Mietpool-Konzept der auch im vorliegenden Fall eingeschalteten Vermittlerorganisation der H. & B. Gruppe (im folgenden abgekürzt: H. & B.) von Anfang an betrügerisch war, das heißt, dass von Anfang an generell nicht die Absicht bestand, Mietpool-Ausschüttungen korrekt zu kalkulieren; vielmehr entsprach es von Anfang an den Vorstellungen der maßgeblichen Personen der H. & B., Mietpool-Ausschüttungen überhöht zu kalkulieren, um unrichtige Vorstellungen bei den Käufern über den Ertragswert der Wohnungen und die Renditeausschichten hervorzurufen.
c) Das Vorbringen der Antragstellerin ist auch insoweit schlüssig, als sie die Auffassung vertritt, die Antragsgegnerin sei verpflichtet gewesen, über weitere erhebliche Risiken der Mietpool-Konstruktion aufzuklären (vgl. hierzu im Einzelnen beispielsweise Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 50/02 -, Seite 19 ff., Seite 55 ff.).
Die Antragsgegnerin hätte die Antragstellerin vor der Unterzeichnung der verschiedenen Unterlagen am 08.10.1998 (unter anderem Mietpool-Beitritt, Vollmacht zum Abschluss von Bausparverträgen und Darlehensantrag) über die Risiken des Mietpools aufklären müssen (vgl. zum Zeitpunkt der erforderlichen Aufklärung Urteil des Senats vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 38 ff.; Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 50/02 -, Seite 38 ff., Seite 60; Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 41 ff.).
Bei der Frage, wie sich die Antragstellerin verhalten hätte, wenn sie von der Antragsgegnerin über andere Risiken des Mietpools aufgeklärt worden wäre, kann nichts anderes gelten (vgl. zu den entsprechenden Kausalitätsüberlegungen auch Senat, Urteil vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 77 ff.; Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 81 ff.; Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 50/02 -, Seite 80 ff.).
Der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin hat im Übrigen in Schriftsätzen in verschiedenen Verfahren immer wieder zutreffend darauf hingewiesen, dass in gleich gelagerten Parallelfällen viele Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte vorliegen, die - bei gleich gelagertem Sachverhalt - eine Haftung der Antragsgegnerin verneint haben, während auf der anderen Seite in Berufungsverfahren bisher drei Entscheidungen des erkennenden Senats zugunsten von Kunden der Antragsgegnerin vorliegen (Urteil vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 - Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 - Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 50/02 -).
- OLG Karlsruhe, 27.11.2006 - 15 W 45/06
Aufklärungspflichten einer Bank im Rahmen eines finanzierten Immobilienkaufs
Unter dem Gesichtspunkt des so genannten Gefährdungstatbestands waren die Antragsgegnerinnen - nach dem Sachvortrag der Antragsteller - verpflichtet, die Antragsteller vor Unterzeichnung der verschiedenen Unterlagen am 26.05.1996 darüber aufzuklären, dass die in Aussicht gestellten Mietpoolausschüttungen von 299,- DM netto im Monat überhöht waren (vgl. in Parallelfällen Senat, Urteil vom 24.11.2004, Seite 45 ff. und Seite 52 ff.; Senat, Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 48 ff. und Seite 54 ff.; Senat, Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 50/02 -, Seite 45 ff., Seite 52 ff.).Der Senat hat im übrigen in mehreren Parallelverfahren (Urteil des Senats vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 45 ff.; Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 48 ff.; Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 50/02 -, Seite 45 ff.) festgestellt, dass das Mietpool-Konzept der auch im vorliegenden Fall eingeschalteten Vermittlerorganisation der H (im Folgenden abgekürzt: H) von Anfang an betrügerisch war, das heißt, dass von Anfang an generell nicht die Absicht bestand, Mietpool-Ausschüttungen korrekt zu kalkulieren; vielmehr entsprach es von Anfang an den Vorstellungen der maßgeblichen Personen der H, Mietpool-Ausschüttungen überhöht zu kalkulieren, um unrichtige Vorstellungen bei den Käufern über den Ertragswert der Wohnungen und die Renditeaussichten hervorzurufen.
c) Das Vorbringen der Antragsteller ist auch insoweit schlüssig, als sie die Auffassung vertreten, die Antragsgegnerinnen seien verpflichtet gewesen, über weitere erhebliche Risiken der Mietpool-Konstruktion aufzuklären (vgl. hierzu im Einzelnen beispielsweise Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 50/02 -, Seite 19 ff., Seite 55 ff.).
Die Antragsgegnerinnen hätten die Antragsteller vor der Unterzeichnung der verschiedenen Unterlagen am 26.05.1996 (unter anderem Mietpool-Beitritt und Darlehensantrag) über die Risiken des Mietpools aufklären müssen (vgl. zum Zeitpunkt der erforderlichen Aufklärung Urteil des Senats vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 38 ff.; Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 50/02 -, Seite 38 ff., Seite 60; Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 41 ff.).
Bei der Frage, wie sich die Antragsteller verhalten hätten, wenn sie von den Antragsgegnerinnen über andere Risiken des Mietpools aufgeklärt worden wären, kann nichts anderes gelten (vgl. zu den entsprechenden Kausalitätsüberlegungen auch Senat, Urteil vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 77 ff.; Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 81 ff.; Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 50/02 -, Seite 80 ff.).
Der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerinnen hat im Übrigen in Schriftsätzen in verschiedenen Verfahren immer wieder zutreffend darauf hingewiesen, dass in gleich gelagerten Parallelfällen viele Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte vorliegen, die - bei gleich gelagertem Sachverhalt - eine Haftung der Antragsgegnerinnen verneint haben, während auf der anderen Seite in Berufungsverfahren bisher wohl nur drei Entscheidungen des erkennenden Senats zugunsten von Kunden der Antragsgegnerinnen vorliegen (Urteil vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 - Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 - Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 50/02 -).
- OLG Karlsruhe, 16.11.2006 - 15 W 43/06
Aufklärungspflichten einer Bank bei Veranlassung zum Beitritt zu einem Mietpool; …
Unter dem Gesichtspunkt des so genannten Gefährdungstatbestands waren die Antragsgegnerinnen - nach dem Sachvortrag der Antragsteller - verpflichtet, die Antragsteller vor Unterzeichnung der verschiedenen Unterlagen am 27.12.1996 darüber aufzuklären, dass die in Aussicht gestellten Mietpoolausschüttungen von 630,- DM im Monat (vgl. Anlage D3) überhöht waren (vgl. in Parallelfällen Senat, Urteil vom 24.11.2004, Seite 45 ff. und Seite 52 ff.; Senat, Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 48 ff. und Seite 54 ff.; Senat, Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 50/02 -, Seite 45 ff., Seite 52 ff.).Der Senat hat im übrigen in mehreren Parallelverfahren (Urteil des Senats vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 45 ff.; Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 48 ff.; Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 50/02 -, Seite 45 ff.) festgestellt, dass das Mietpool-Konzept der auch im vorliegenden Fall eingeschalteten Vermittlerorganisation der H (im Folgenden abgekürzt: H) von Anfang an betrügerisch war, das heißt, dass von Anfang an generell nicht die Absicht bestand, Mietpool- Ausschüttungen korrekt zu kalkulieren; vielmehr entsprach es von Anfang an den Vorstellungen der maßgeblichen Personen der H, Mietpool- Ausschüttungen überhöht zu kalkulieren, um unrichtige Vorstellungen bei den Käufern über den Ertragswert der Wohnungen und die Renditeaussichten hervorzurufen.
c) Das Vorbringen der Antragsteller ist auch insoweit schlüssig, als sie die Auffassung vertreten, die Antragsgegnerinnen seien verpflichtet gewesen, über weitere erhebliche Risiken der Mietpool-Konstruktion aufzuklären (vgl. hierzu im Einzelnen beispielsweise Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 50/02 -, Seite 19 ff., Seite 55 ff.).
Die Antragsgegnerinnen hätten die Antragsteller vor der Unterzeichnung der verschiedenen Unterlagen am 27.12.1996 (unter anderem Mietpool-Beitritt und Darlehensantrag) über die Risiken des Mietpools aufklären müssen (vgl. zum Zeitpunkt der erforderlichen Aufklärung Urteil des Senats vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 38 ff.; Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 50/02 -, Seite 38 ff., Seite 60; Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 41 ff.).
Bei der Frage, wie sich die Antragsteller verhalten hätten, wenn sie von den Antragsgegnerinnen über andere Risiken des Mietpools aufgeklärt worden wären, kann nichts anderes gelten (vgl. zu den entsprechenden Kausalitätsüberlegungen auch Senat, Urteil vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 77 ff.; Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 81 ff.; Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 50/02 -, Seite 80 ff.).
Der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerinnen hat im Übrigen in Schriftsätzen in verschiedenen Verfahren immer wieder zutreffend darauf hingewiesen, dass in gleich gelagerten Parallelfällen viele Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte vorliegen, die - bei gleich gelagertem Sachverhalt - eine Haftung der Antragsgegnerinnen verneint haben, während auf der anderen Seite bisher wohl nur drei Entscheidungen des erkennenden Senats zugunsten von Kunden der Antragsgegnerinnen vorliegen (Urteil vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 - Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 - Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 50/02 -).
- OLG Celle, 13.02.2007 - 16 U 5/06
Pflicht der kreditgebenden Bank zur Risikoaufklärung über das finanzierte …
Das Oberlandesgericht Karlsruhe (15 U 64/04, 15 U 50/02 vom 21. Juni 2006) hat ein Beratungsverschulden der Bank in Bezug auf die Unüblichkeit des Mietpools als solchem, die besondere Unüblichkeit des zwangsweisen Beitritts im Sinne des Abhängigmachens von der Kreditvergabe und schließlich wegen der Beeinträchtigung der Befugnisse des Eigentümers gesehen.Wie das Oberlandesgericht Karlsruhe (S. 29 ff. 15 U 50/02) überzeugend ausführt, liegt ein Wesensmerkmal des Erwerbs einer vermieteten Immobilie darin, dass der Kapitalanleger in Zukunft die Möglichkeit hat, Einfluss auf die Rendite zu nehmen, und zwar im Sinne von Bemühungen um die Suche nach geeigneten und solventen Mietern, die Festlegung der Miethöhe, die Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber den Mietern, insbesondere die Entscheidung über Reparaturen und Investitionen (Modernisierung).
- VG Frankfurt/Main, 23.01.2008 - 7 E 1487/07
Informationsanspruch gegen Behörde; vorherige Klärung einer Rechtsfrage
Rn. 10 2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Auskunft zu geben über alle ihr bekannten Immobilienprojekte, bei denen die B Bausparkasse und/oder andere Anbieter die Finanzierung von Anlegern unter die Bedingung gestellt haben, dass diese einem Mietpool beitreten, welcher von Anfang an zum Schaden der Anleger konzipiert war (im Sinne der Rechtsprechung des OLG Karlsruhe, 15 U 50/02 und 15 U 64/04) oder aus anderen Gründen "wirtschaftlich fragwürdig" war. - OLG Karlsruhe, 16.12.2008 - 17 U 201/08
Schadensersatzklagen gegen Deutsche Bausparkasse Badenia AG - Oberlandesgericht …
Soweit sich die Kläger auf Entscheidungen des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe beziehen (15 U 4/01, 15 U 64/04, 15 U 50/02), vermögen sie daraus schon deshalb nichts für sich herzuleiten, weil die Urteile des 15. Zivilsenats in den drei vergleichbaren Berufungsverfahren gegen die Beklagte (Mietpool-Fälle, betreffend jedoch andere durch Unternehmen der H. & B.-Gruppe vertriebene Objekte) vom Bundesgerichtshof aufgehoben und die Verfahren zurückverwiesen worden sind (BGH, Urteil vom 20.03.2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, und Urteile vom 18.03.2008 - XI ZR 246/06, WM 2008, 971, und XI ZR 241/06, BKR 2008, 249).
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