Rechtsprechung
| OLG Düsseldorf, 16.03.2017 - I-15 U 67/16 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 110 Abs. 1
Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich einer vom Kläger zu leistenden Prozesskostensicherheit - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- iprspr.mpipriv.de (Auszüge)
EUGVVO 44/2001 Art. 32 ff.; EUGVVO 44/2001 Art. 42 f.; EuZVO 1393/2007 Art. 4 ff.; EuZVO 1393/2007 Art. 12; EuZVO 1393/2007 Art. 14; EuZVO 1393/2007 Art. 14 f.; EuZVO 1393/2007 Art... . 15; ZPO § 110; ZPO § 183
Anerkennung und Vollstreckung --> Vermögensrechtliche Angelegenheiten; Zuständigkeit --> Durchführung des Verfahrens - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich einer vom Kläger zu leistenden Prozesskostensicherheit; Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (16) Zitiert selbst (33)
- OLG Karlsruhe, 11.10.2007 - 19 U 34/07
Pflicht zur Leistung einer Prozesskostensicherheit: Einrede der …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.03.2017 - 15 U 67/16
Sinn und Zweck dieser Prozesskostensicherheit ist es, den obsiegenden Beklagten vor Schwierigkeiten bei der Durchsetzung seines Kostenerstattungsanspruchs zu bewahren, die typischerweise bei einer Vollstreckung außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraum und damit außerhalb der Anwendungsbereiche der EuGVVO bzw. des Luganer Übereinkommens auftreten (BGH GRUR 2016, 1204 - Prozesskostensicherheit m. w. Nachw.; OLG Düsseldorf BeckRS 2015, 06771; OLG Karlsruhe NJW-RR 2008, 944; OLG München BeckRS 2010, 18320).Ob es insoweit auf den satzungsgemäßen Sitz der juristischen Person (so OLG Schleswig BeckRS 2013, 02591) oder den tatsächlichen Verwaltungssitz ankommt (so OLG Düsseldorf BeckRS 2015, 06771; OLG Karlsruhe NJW-RR 2008, 944;… OLG München BeckRS 2010, 18320.
Rn. 40 Maßgebend dafür, wo eine Gesellschaft ihren Verwaltungssitz hat, ist der Tätigkeitsort der Geschäftsführung oder der sonst dazu berufenen Vertretungsorgane, also der Ort, wo die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden (BGH GRUR 2016, 1204 - Prozesskostensicherheit m. w. Nachw.
; OLG Düsseldorf BeckRS 2015, 06771; OLG Karlsruhe NJW-RR 2008, 944; OLG München BeckRS 2010, 18320).Ob daneben kumulativ eine Zustellmöglichkeit an diesem Ort gegeben sein muss (OLG Düsseldorf BeckRS 2015, 6771; OLG Karlsruhe NJW-RR 2008, 944; OLG München BeckRS 2010, 18320), kann vorliegend offen bleiben.
Die Prozesskostensicherheit bezweckt nicht den Schutz vor einem ggfs. vermögenslosen zukünftigen Schuldner eines etwaigen Kostenerstattungsanspruchs (BGH GRUR 2016, 1204 - Prozesskostensicherheit m. w. Nachw.; OLG Düsseldorf BeckRS 2015, 06771; OLG Karlsruhe NJW-RR 2008, 944;… OLG München BeckRS 2010, 18320), sondern soll die Schwierigkeiten bei der Vollstreckung eines Titels im Ausland (außerhalb der EuGVVO bzw. des Luganer Übereinkommens) vermeiden.
Rn. 72 Erachtet man zudem die Existenz einer zustellungsfähigen Anschrift in der Europäischen Union bzw. im Europäischen Wirtschaftsraum als eine notwendige - kumulative - Bedingung des Verwaltungssitzes (OLG Düsseldorf BeckRS 2015, 06771
; OLG Karlsruhe NJW-RR 2008, 944; OLG München BeckRS 2010, 18320), so ist auch diese erfüllt. - OLG München, 24.06.2010 - 29 U 3381/09
Prozesskostensicherheit: Gewöhnlicher Aufenthalt einer Kapitalgesellschaft
Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.03.2017 - 15 U 67/16
Sinn und Zweck dieser Prozesskostensicherheit ist es, den obsiegenden Beklagten vor Schwierigkeiten bei der Durchsetzung seines Kostenerstattungsanspruchs zu bewahren, die typischerweise bei einer Vollstreckung außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraum und damit außerhalb der Anwendungsbereiche der EuGVVO bzw. des Luganer Übereinkommens auftreten (BGH GRUR 2016, 1204 - Prozesskostensicherheit m. w. Nachw.; OLG Düsseldorf BeckRS 2015, 06771; OLG Karlsruhe NJW-RR 2008, 944; OLG München BeckRS 2010, 18320).Ob es insoweit auf den satzungsgemäßen Sitz der juristischen Person (so OLG Schleswig BeckRS 2013, 02591) oder den tatsächlichen Verwaltungssitz ankommt (so OLG Düsseldorf BeckRS 2015, 06771; OLG Karlsruhe NJW-RR 2008, 944; OLG München BeckRS 2010, 18320.
Rn. 40 Maßgebend dafür, wo eine Gesellschaft ihren Verwaltungssitz hat, ist der Tätigkeitsort der Geschäftsführung oder der sonst dazu berufenen Vertretungsorgane, also der Ort, wo die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden (BGH GRUR 2016, 1204 - Prozesskostensicherheit m. w. Nachw.; OLG Düsseldorf BeckRS 2015, 06771; OLG Karlsruhe NJW-RR 2008, 944; OLG München BeckRS 2010, 18320).
Ob daneben kumulativ eine Zustellmöglichkeit an diesem Ort gegeben sein muss (OLG Düsseldorf BeckRS 2015, 6771; OLG Karlsruhe NJW-RR 2008, 944; OLG München BeckRS 2010, 18320), kann vorliegend offen bleiben.
Die Prozesskostensicherheit bezweckt nicht den Schutz vor einem ggfs. vermögenslosen zukünftigen Schuldner eines etwaigen Kostenerstattungsanspruchs (BGH GRUR 2016, 1204 - Prozesskostensicherheit m. w. Nachw.; OLG Düsseldorf BeckRS 2015, 06771; OLG Karlsruhe NJW-RR 2008, 944; OLG München BeckRS 2010, 18320), sondern soll die Schwierigkeiten bei der Vollstreckung eines Titels im Ausland (außerhalb der EuGVVO bzw. des Luganer Übereinkommens) vermeiden.
Rn. 72 Erachtet man zudem die Existenz einer zustellungsfähigen Anschrift in der Europäischen Union bzw. im Europäischen Wirtschaftsraum als eine notwendige - kumulative - Bedingung des Verwaltungssitzes (OLG Düsseldorf BeckRS 2015, 06771; OLG Karlsruhe NJW-RR 2008, 944; OLG München BeckRS 2010, 18320), so ist auch diese erfüllt.
- OLG Düsseldorf, 25.02.2015 - 2 U 58/14
Voraussetzungen der Pflicht zur Leistung einer Prozesssicherheit bei Ansässigkeit …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.03.2017 - 15 U 67/16
Sinn und Zweck dieser Prozesskostensicherheit ist es, den obsiegenden Beklagten vor Schwierigkeiten bei der Durchsetzung seines Kostenerstattungsanspruchs zu bewahren, die typischerweise bei einer Vollstreckung außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraum und damit außerhalb der Anwendungsbereiche der EuGVVO bzw. des Luganer Übereinkommens auftreten (BGH GRUR 2016, 1204 - Prozesskostensicherheit m. w. Nachw.; OLG Düsseldorf BeckRS 2015, 06771; OLG Karlsruhe NJW-RR 2008, 944; OLG München BeckRS 2010, 18320).Ob es insoweit auf den satzungsgemäßen Sitz der juristischen Person (so OLG Schleswig BeckRS 2013, 02591) oder den tatsächlichen Verwaltungssitz ankommt (so OLG Düsseldorf BeckRS 2015, 06771; OLG Karlsruhe NJW-RR 2008, 944;… OLG München BeckRS 2010, 18320.
Rn. 40 Maßgebend dafür, wo eine Gesellschaft ihren Verwaltungssitz hat, ist der Tätigkeitsort der Geschäftsführung oder der sonst dazu berufenen Vertretungsorgane, also der Ort, wo die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden (BGH GRUR 2016, 1204 - Prozesskostensicherheit m. w. Nachw.
; OLG Düsseldorf BeckRS 2015, 06771; OLG Karlsruhe NJW-RR 2008, 944; OLG München BeckRS 2010, 18320).Ob daneben kumulativ eine Zustellmöglichkeit an diesem Ort gegeben sein muss (OLG Düsseldorf BeckRS 2015, 6771; OLG Karlsruhe NJW-RR 2008, 944; OLG München BeckRS 2010, 18320), kann vorliegend offen bleiben.
Die Prozesskostensicherheit bezweckt nicht den Schutz vor einem ggfs. vermögenslosen zukünftigen Schuldner eines etwaigen Kostenerstattungsanspruchs (BGH GRUR 2016, 1204 - Prozesskostensicherheit m. w. Nachw.; OLG Düsseldorf BeckRS 2015, 06771; OLG Karlsruhe NJW-RR 2008, 944; OLG München BeckRS 2010, 18320), sondern soll die Schwierigkeiten bei der Vollstreckung eines Titels im Ausland (außerhalb der EuGVVO bzw. des Luganer Übereinkommens) vermeiden.
Rn. 72 Erachtet man zudem die Existenz einer zustellungsfähigen Anschrift in der Europäischen Union bzw. im Europäischen Wirtschaftsraum als eine notwendige - kumulative - Bedingung des Verwaltungssitzes (OLG Düsseldorf BeckRS 2015, 06771; OLG Karlsruhe NJW-RR 2008, 944; OLG München BeckRS 2010, 18320), so ist auch diese erfüllt.
- BGH, 21.06.2016 - X ZR 41/15
Prozesskostensicherheit - Verpflichtung einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.03.2017 - 15 U 67/16
Sinn und Zweck dieser Prozesskostensicherheit ist es, den obsiegenden Beklagten vor Schwierigkeiten bei der Durchsetzung seines Kostenerstattungsanspruchs zu bewahren, die typischerweise bei einer Vollstreckung außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraum und damit außerhalb der Anwendungsbereiche der EuGVVO bzw. des Luganer Übereinkommens auftreten (BGH GRUR 2016, 1204 - Prozesskostensicherheit m. w. Nachw.; OLG Düsseldorf BeckRS 2015, 06771; OLG Karlsruhe NJW-RR 2008, 944; OLG München BeckRS 2010, 18320).Offen gelassen von: BGH GRUR 2016, 1204 - Prozesskostensicherheit m. w. Nachw.), kann vorliegend dahinstehen.
Rn. 40 Maßgebend dafür, wo eine Gesellschaft ihren Verwaltungssitz hat, ist der Tätigkeitsort der Geschäftsführung oder der sonst dazu berufenen Vertretungsorgane, also der Ort, wo die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden (BGH GRUR 2016, 1204 - Prozesskostensicherheit m. w. Nachw.; OLG Düsseldorf BeckRS 2015, 06771; OLG Karlsruhe NJW-RR 2008, 944; OLG München BeckRS 2010, 18320).
Die Prozesskostensicherheit bezweckt nicht den Schutz vor einem ggfs. vermögenslosen zukünftigen Schuldner eines etwaigen Kostenerstattungsanspruchs (BGH GRUR 2016, 1204 - Prozesskostensicherheit m. w. Nachw.; OLG Düsseldorf BeckRS 2015, 06771; OLG Karlsruhe NJW-RR 2008, 944; OLG München BeckRS 2010, 18320), sondern soll die Schwierigkeiten bei der Vollstreckung eines Titels im Ausland (außerhalb der EuGVVO bzw. des Luganer Übereinkommens) vermeiden.
Nach Ansicht des Senats hat der BGH diese Frage in der Entscheidung "Prozesskostensicherheit" (BGH GRUR 2016, 1204) allerdings verneint, und zwar nicht nur für den Fall, dass eine Klägerin mehrere Geschäftsführer hat.
- OLG Celle, 26.07.2005 - 16 U 59/05
Zustellung eines Versäumnisurteils ins Ausland; Anforderungen an die Zustellung …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.03.2017 - 15 U 67/16
Diese Zustellung wird mit Übergabe des Schreibens an den Adressaten oder einen Ersatzempfänger, dem die Sendung nach den im Bestimmungsland geltenden Postbestimmungen ausgehändigt werden kann, wirksam vollzogen (BT-Drucks. 14/4554; OLG Celle NJW-RR 2005, 1589;… BeckOKZPO/Dorndörfer ZPO § 183 Rn. 3 ff.;… MüKoZPO/Häublein ZPO § 183 Rn. 7;… MusielakZPO/Wittschier ZPO § 183 Rn. 4).Als Ersatzempfänger sind vor allem im Betrieb des Adressaten beschäftigte oder auch nur anwesende Personen anzusehen, die zur Entgegennahme der Sendung berechtigt sind und den Empfang betätigen bzw. den Rückschein unterzeichnen (vgl. OLG Celle NJW-RR 2005, 1589: Hausmeister einer Appartementanlage in Spanien).
- BGH, 08.01.2014 - I ZR 169/12
BearShare - Zur Haftung für illegales Filesharing volljähriger …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.03.2017 - 15 U 67/16
Der Klägerin ist die erforderliche Aufklärung hingegen ohne weiteres möglich und auch zumutbar (sekundäre Darlegungslast: BGH GRUR 2016, 836 - Abschlagspflicht II; BGH WRP 2016, 731 - jameda II; BGH GRUR 2014, 657 - BearShare, jeweils m. w. Nachw.).Der beweisbelasteten Partei obliegt der Beweis (BGH GRUR 2014, 657 - BearShare; BGH GRUR 2014, 578 - Umweltengel für Tragetasche; BGH NJW 2008, 982;… Laumen, in: Baumgärtel/Laumen/Prütting, Handbuch der Beweislast, 3. Aufl., Kap. 22, Rn. 35).
- BGH, 17.01.2008 - III ZR 239/06
Werbung eines Partnervermittlungsinstituts mit einer nicht vermittlungsbereiten …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.03.2017 - 15 U 67/16
Der beweisbelasteten Partei obliegt der Beweis (BGH GRUR 2014, 657 - BearShare; BGH GRUR 2014, 578 - Umweltengel für Tragetasche; BGH NJW 2008, 982;… Laumen, in: Baumgärtel/Laumen/Prütting, Handbuch der Beweislast, 3. Aufl., Kap. 22, Rn. 35). - BGH, 10.12.2002 - VI ZR 378/01
Verwertung von im Strafverfahren unter Verletzung der Belehrungspflicht zustande …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.03.2017 - 15 U 67/16
Damit ist keine Absenkung der Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung verbunden (BGH NJW-RR 2012, 509; BGH BeckRS 2007, 04174; BGH NJW 2003, 1123; BGH NJW 2002, 3027). - BGH, 13.01.2012 - V ZR 183/10
Zulässigkeit einer Widerklage in der Berufungsinstanz
Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.03.2017 - 15 U 67/16
Die Einrede betrifft die Zulässigkeit der Klage und ist damit - wie grundsätzlich jede Prozessvoraussetzung (BGH NJW-RR 2012, 429; BGH NJW 1997, 3319; BGH NJW 1992, 627; BGH NJW 1987, 2875; BGH NJW 1951, 441) - dem Freibeweis zugänglich (…BeckOKZPO/Jaspersen ZPO § 110 Rn. 31). - BGH, 19.02.2014 - I ZR 230/12
Umweltengel für Tragetasche - Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage: …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.03.2017 - 15 U 67/16
Der beweisbelasteten Partei obliegt der Beweis (BGH GRUR 2014, 657 - BearShare; BGH GRUR 2014, 578 - Umweltengel für Tragetasche; BGH NJW 2008, 982;… Laumen, in: Baumgärtel/Laumen/Prütting, Handbuch der Beweislast, 3. Aufl., Kap. 22, Rn. 35). - BGH, 22.12.2011 - VII ZB 35/11
Überprüfung der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist: Widerlegung der …
- BGH, 18.06.2002 - VI ZR 448/01
Beweis der Unrichtigkeit eines Empfangsbekenntnisses
- BGH, 16.05.1991 - IX ZB 81/90
Neues tatsächliches Vorbringen zur Rechtswirksamkeit einer Vollmacht - …
- OLG München, 18.09.2002 - 27 U 1011/01
Zulässigkeit des durch den Verwalter mit Ermächtigung der …
- EuGH, 09.02.2006 - C-473/04
Plumex - Gerichtliche Zusammenarbeit - Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 - Artikel 4 …
- BGH, 09.07.1987 - VII ZB 10/86
Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsmittels im Wege des …
- BGH, 21.02.2007 - XII ZB 37/06
Anforderungen an die Widerlegung der Beweiskraft des Eingangsstempels auf einer …
- BGH, 26.06.1997 - V ZB 10/97
Zeitpunkt der Zustellung an einen Rechtsanwalt
- KG, 19.02.2002 - 1 W 3146/00
Gebühren für mehrere Testamentseröffnungen durch verschiedene …
- OLG Karlsruhe, 25.05.1984 - 10 U 254/83
- BayObLG, 30.04.1999 - 3Z BR 57/99
Offenkundiger Gesetzesverstoß als unrichtige Sachbehandlung i.S. des 16 Abs. 1 …
- BGH, 01.03.2016 - VI ZR 34/15
Haftung des Betreibers eines Bewertungsportals bei …
- BGH, 13.07.2016 - VIII ZR 49/15
Anforderungen an die Fristsetzung zur Nacherfüllung im Kaufrecht präzisiert
- BGH, 23.06.2008 - GSZ 1/08
Einrede der Verjährung bei unstreitigem Sachverhalt noch in der Berufungsinstanz …
- BGH, 12.11.2015 - I ZR 167/14
Abschlagspflicht II - Arzneimittelrabatte: Abschlagspflicht der pharmazeutischen …
- BGH, 27.08.2013 - X ZR 19/12
Tretkurbeleinheit
- BGH, 21.12.2005 - III ZB 73/05
Einleitung des Verfahrens auf Rückgabe einer aufgrund eines Zwischenurteils …
- BGH, 25.11.1987 - IVa ZR 135/86
Anfechtbarkeit von Zwischenurteilen über die Zulässigkeit der Klage
- BGH, 03.11.2005 - IX ZR 215/04
Darlegungs- und Beweislast bei einem Prozesskostensicherheitsverlangen
- OLG Hamm, 12.10.2004 - 29 U 71/04
Anspruch auf Vollstreckbarerklärung eines syrischen Urteils; Gerichtliche …
- OLG Schleswig, 15.01.2013 - 11 U 9/12
Prozesskostensicherheit einer Limited
- BGH, 13.11.1951 - I ZR 106/51
Nebenintervention im Patentnichtigkeitsverfahren
- OLG Frankfurt, 09.11.1994 - 7 U 151/94
- OLG Dresden, 06.11.2018 - 4 W 883/18
Zustellung einer einstweiligen Verfügung im Ausland
Diese Zustellungsarten stehen gleichrangig nebeneinander (EuGH NJW 2006, 975 - Plumex/Young Sports NV in Bezug auf die Zustellung vAw; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. März 2017 - I-15 U 67/16 -, Rn. 63, juris; Heß NJW 2001, 15; Stadler IPrax 2001, 514). - BPatG, 26.04.2017 - 2 Ni 14/17 Sinn und Zweck dieser Prozesskostensicherheit ist es, den obsiegenden Beklagten vor Schwierigkeiten bei der Durchsetzung seines Kostenerstattungsanspruchs zu bewahren, die typischerweise bei einer Vollstreckung außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraum und damit außerhalb der Anwendungsbereiche der EuGVVO bzw. des Luganer Übereinkommens auftreten (BGH GRUR 2016, 1204 - Prozesskostensicherheit m. w. Nachw.; OLG Düsseldorf Urteil v. 16.03.2017, I-15 U 67/16, juris; OLG Düsseldorf BeckRS 2015, 06771; OLG Karlsruhe NJW-RR 2008, 944; OLG München BeckRS 2010, 18320).
Ob es insoweit auf den satzungsgemäßen Sitz der juristischen Person (so OLG Schleswig BeckRS 2013, 02591) oder den tatsächlichen Verwaltungssitz ankommt (so OLG Düsseldorf BeckRS 2015, 06771; OLG Karlsruhe NJW-RR 2008, 944; OLG München BeckRS 2010, 18320) wurde in der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH GRUR 2016, 1204 - Prozesskostensicherheit m. w. Nachw.) bisher offen gelassen (vgl. OLG Düsseldorf Urteil v. 16.03.2017, I-15 U 67/16, juris).
Dies setzt jedenfalls eine gewisse organisatorische Verfestigung einschließlich des Vorhandenseins von Räumlichkeiten voraus, in denen die Geschäftsführungsorgane ihre Tätigkeit für das Unternehmen tatsächlich ausüben (vgl. OLG Düsseldorf Urteil v. 16.03.2017, I-15 U 67/16, juris).
Das OLG Düsseldorf (Urteil v. 16.03.2017, I-15 U 67/16, Rdn. 34 - juris) hat zur Darlegungs- und Beweislast der Beklagten für das Vorliegen der Voraussetzungen des dieser Vorschrift entsprechenden § 110 Abs. 1 ZPO in den Gründen ausgeführt: "Ihnen obliegt es Tatsachen vorzutragen, an Hand derer sich die genannte negative Feststellung (..."gewöhnlicher Aufenthalt nicht in der Europäischen Union ...") treffen lässt; ein schlichtes Bestreiten bzw. Bestreiten mit Nichtwissen der von der Klägerin vorgetragenen Tatsachen, aus denen sich ein Sitz innerhalb der Europäischen Union ergeben soll, genügt nicht.
- LG Düsseldorf, 04.06.2019 - 4b O 6/19
Patentrechtliche Unterlassungsklagen um den UMTS- und den LTE Standard
Sinn und Zweck dieser Prozesskostensicherheit ist es, den obsiegenden Beklagten vor Schwierigkeiten bei der Durchsetzung seines Kostenerstattungsanspruchs zu bewahren, die typischerweise bei einer Vollstreckung außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraum und damit außerhalb der Anwendungsbereiche der EuGVVO bzw. des Luganer Übereinkommens auftreten (vgl. OLG Düsseldorf (15. Senat), BeckRS 2017, 113388; BGH GRUR 2016, 1204 - Prozesskostensicherheit m. w. Nachw.; OLG Düsseldorf (2. Senat), BeckRS 2015, 06771).Offen bleiben kann die Frage dann, wenn die Klägerin sowohl ihren satzungsmäßigen Sitz als auch ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union hat (vgl. BGH GRUR 2016, 1204 - Prozesskostensicherheit; OLG Düsseldorf (15. Senat), BeckRS 2017, 113388).
Maßgeblich dafür, wo eine Gesellschaft ihren Verwaltungssitz hat, ist der Tätigkeitsort der Geschäftsführung oder der sonst dazu berufenen Vertretungsorgane, also der Ort, wo die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden (vgl. BGH, GRUR 2016, 1204 - Prozesskostensicherheit; OLG München, BeckRS 2018, 21416; OLG Düsseldorf (15. Senat), BeckRS 2017, 113388; OLG Düsseldorf (2. Senat), BeckRS 2015, 06771).
Darlegungs- und beweisbelastet für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 110 Abs. 1 ZPO sind die Beklagten (OLG Düsseldorf (15. Senat), BeckRS 2017, 113388 m.w.N.).
Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 110 Abs. 1 ZPO kann im Freibeweisverfahren festgestellt werden (OLG Düsseldorf, (15. Senat), BeckRS 2017, 113388 m.w.N.).
- LG Düsseldorf, 04.06.2019 - 4b O 7/19
Patentrechtliche Unterlassungsklagen um den UMTS- und den LTE Standard
Sinn und Zweck dieser Prozesskostensicherheit ist es, den obsiegenden Beklagten vor Schwierigkeiten bei der Durchsetzung seines Kostenerstattungsanspruchs zu bewahren, die typischerweise bei einer Vollstreckung außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraum und damit außerhalb der Anwendungsbereiche der EuGVVO bzw. des Luganer Übereinkommens auftreten (vgl. OLG Düsseldorf (15. Senat), BeckRS 2017, 113388; BGH GRUR 2016, 1204 - Prozesskostensicherheit m. w. Nachw.; OLG Düsseldorf (2. Senat), BeckRS 2015, 06771).Offen bleiben kann die Frage dann, wenn die Klägerin sowohl ihren satzungsmäßigen Sitz als auch ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union hat (vgl. BGH GRUR 2016, 1204 - Prozesskostensicherheit; OLG Düsseldorf (15. Senat), BeckRS 2017, 113388).
Maßgeblich dafür, wo eine Gesellschaft ihren Verwaltungssitz hat, ist der Tätigkeitsort der Geschäftsführung oder der sonst dazu berufenen Vertretungsorgane, also der Ort, wo die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden (vgl. BGH, GRUR 2016, 1204 - Prozesskostensicherheit; OLG München, BeckRS 2018, 21416; OLG Düsseldorf (15. Senat), BeckRS 2017, 113388; OLG Düsseldorf (2. Senat), BeckRS 2015, 06771).
Darlegungs- und beweisbelastet für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 110 Abs. 1 ZPO sind die Beklagten (OLG Düsseldorf (15. Senat), BeckRS 2017, 113388 m.w.N.).
Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 110 Abs. 1 ZPO kann im Freibeweisverfahren festgestellt werden (OLG Düsseldorf, (15. Senat), BeckRS 2017, 113388 m.w.N.).
- OLG Dresden, 06.11.2018 - 4 W 940/18
Zustellung einer einstweiligen Verfügung im Ausland
Diese Zustellungsarten stehen gleichrangig nebeneinander (EuGH NJW 2006, 975 - Plumex/Young Sports NV in Bezug auf die Zustellung vAw; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. März 2017 - I-15 U 67/16 -, Rn. 63, juris; Heß NJW 2001, 15; Stadler IPrax 2001, 514). - OLG München, 22.02.2018 - 6 U 2594/17
Prozesskostensicherheitsleistung bei nur satzungsmäßigem EU-Sitz der Klägerin
Es genügt deshalb, dass die Beklagten plausible Anhaltspunkte aufzeigen, aus denen sich ergibt, dass die Klägerin ihren tatsächlichen Verwaltungssitz nicht in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum hat (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.03.2017, Az. I-15 U 67/16, BeckRS 2017, 113388 Rn. 42).Kommt sie dieser Obliegenheit nach, hat die Beklagte als beweisbelasteten Partei den Nachweis ihrer Behauptung zu führen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.03.2017, Az. I-15 U 67/16, BeckRS 2017, 113388 Rn. 42).
- LG München I, 23.10.2020 - 21 O 11384/19
Verzögerte Lizenzverhandlung des Endproduktherstellers in der Automobilbranche
Vermag er plausible Anhaltspunkte aufzuzeigen, aus denen sich ergibt, dass der Kläger seinen tatsächlichen Verwaltungssitz nicht in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum hat, trifft den Kläger eine sekundäre Darlegungslast im Hinblick auf seine interne Organisation (OLG Düsseldorf, BeckRS 2017, 113388, Rn. 42;… Schulz in Münchener Kommentar zur ZPO, a.a.O.). - OLG Dresden, 06.11.2018 - 4 W 917/18
Zustellung einer einstweiligen Verfügung im Ausland
Diese Zustellungsarten stehen gleichrangig nebeneinander (EuGH NJW 2006, 975 - Plumex/Young Sports NV in Bezug auf die Zustellung vAw; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. März 2017 - I-15 U 67/16 -, Rn. 63, juris; Heß NJW 2001, 15; Stadler IPrax 2001, 514). - OLG Karlsruhe, 24.01.2018 - 6 U 56/17
Parteifähigkeit einer irischen "general partnership" vor deutschen Gerichten
Vermag sie plausible Anhaltspunkte aufzuzeigen, aus denen sich ergibt, dass die klagende Partei ihren tatsächlichen Verwaltungssitz nicht in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum hat, trifft diese eine sekundäre Darlegungslast im Hinblick auf ihre interne Organisation (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. März 2017 - I-15 U 67/16, juris Rn. 34, vgl. auch BGH…, Beschluss vom 23. August 2017 - IV ZR 93/17, Rn. 16). - LG Dortmund, 26.06.2024 - 8 O 35/22 Die Klägerin hat ihren dortigen Sitz auch gemessen an den Anforderungen der Rechtsprechung hieran (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. März 2017 - I-15 U 67/16 -, Rn. 43 zum Beweismaß sowie auch LG München I…, Urteil vom 17. Januar 2019 - 7 O 3277/18 -, Rn. 14 f., juris und OLG München, Zwischenurteil v. 22.2.2018 - 6 U 2594/17, BeckRS 2018, 21416 Rn. 40 ff.) im Hinblick auf das Bestehen von Geschäftsräumen, Konten, der Möglichkeit der Bewirkung von Zustellungen usw. hinreichend glaubhaft gemacht und damit die inhaltlichen Anforderungen hieran (…vgl. dazu MüKoZPO/Schulz, 6. Aufl. 2020, ZPO § 110 Rn. 13) erfüllt.
- LG Düsseldorf, 04.05.2017 - 4c O 38/16
Prozesskostensicherheit (4)
- LG Düsseldorf, 04.05.2017 - 4c O 41/16
Prozesskostensicherheit (4) II
- LG Düsseldorf, 04.05.2017 - 4c O 40/16
Prozesskostensicherheit (4) I
- LG München I, 17.01.2019 - 7 O 3277/18
Verwaltungssitz einer Konzernuntergesellschaft
- OLG Hamburg, 02.12.2021 - 5 U 225/17
- LG München I, 28.06.2017 - 21 O 22884/16
Schadensersatz, Mitgliedstaat, Prozesskosten, Kostenerstattung, Frist, Ermessen, …
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