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Rechtsprechung
   OLG Köln, 28.04.2005 - 15 U 9/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,11374
OLG Köln, 28.04.2005 - 15 U 9/05 (https://dejure.org/2005,11374)
OLG Köln, Entscheidung vom 28.04.2005 - 15 U 9/05 (https://dejure.org/2005,11374)
OLG Köln, Entscheidung vom 28. April 2005 - 15 U 9/05 (https://dejure.org/2005,11374)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch eine unwahre Tatsachenäußerung; Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 126
  • afp 2005, 287
  • afp 2006, 287
 
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Wird zitiert von ... (15)Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 185/77

    Eppler - Unterschieben von Äußerungen

    Auszug aus OLG Köln, 28.04.2005 - 15 U 9/05
    Als hier nicht notwendig abschließend aufzuzählende Schutzgüter des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sind in der Rechtsprechung die Privat- und Intimsphäre, die persönliche Ehre, das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person (sozialer Achtungsanspruch), das Recht am eigenen Bild und am gesprochenen Wort und das Recht, vor dem Unterschieben nicht getaner bzw. nicht so getaner Äußerungen verschont zu werden, anerkannt (vgl. hierzu BVerfG NJW 1980, 2070, 2071 -"Eppler").
  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

    Auszug aus OLG Köln, 28.04.2005 - 15 U 9/05
    Auch in seinen neueren Entscheidungen vom 24.03.1998 (NJW 1998, 2889) und vom 10.11.1998 (NJW 1999, 1322, Fall "Helnwein") , in denen der soziale Achtungsanspruch bzw. das eigene Lebensbild als besondere Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Streit waren, ist das Bundesverfassungsgericht dabei geblieben, dass ohne Beeinträchtigung kein Zivilrechtsschutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bestehe, indem es darauf abgehoben hat, dass der Einzelne - der ohnehin grundsätzlich keinen Anspruch darauf habe, in der Öffentlichkeit so dargestellt zu werden, wie er sich selbst sieht oder gesehen werden möchte- vor verfälschenden oder entstellenden Darstellungen seiner Person nur insoweit geschützt werde, als diese von nicht ganz unerheblicher Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung sind (…so auch Soehring, Presserecht, 3. Auflage Rz. 18.4).
  • BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvR 131/96

    Mißbrauchsbezichtigung

    Auszug aus OLG Köln, 28.04.2005 - 15 U 9/05
    Auch in seinen neueren Entscheidungen vom 24.03.1998 (NJW 1998, 2889) und vom 10.11.1998 (NJW 1999, 1322, Fall "Helnwein") , in denen der soziale Achtungsanspruch bzw. das eigene Lebensbild als besondere Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Streit waren, ist das Bundesverfassungsgericht dabei geblieben, dass ohne Beeinträchtigung kein Zivilrechtsschutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bestehe, indem es darauf abgehoben hat, dass der Einzelne - der ohnehin grundsätzlich keinen Anspruch darauf habe, in der Öffentlichkeit so dargestellt zu werden, wie er sich selbst sieht oder gesehen werden möchte- vor verfälschenden oder entstellenden Darstellungen seiner Person nur insoweit geschützt werde, als diese von nicht ganz unerheblicher Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung sind (…so auch Soehring, Presserecht, 3. Auflage Rz. 18.4).
  • OLG Stuttgart, 08.02.2017 - 4 U 166/16

    Einstweiliges Verfügungsverfahren gegen eine identifizierende Berichterstattung …

    Derartige "wertneutrale Falschdarstellungen" begründen keine Unterlassungsansprüche (OLG Köln AfP 2006, 287, 288 = NJW-RR 2006, 126;… Soehring/Hoene, a.a.O., § 18 Tz. 5;… Korte, a.a.O., § 5 Rn. 27).
  • BGH, 11.03.2008 - VI ZR 189/06

    "Namensloser Gutachter" keine Schmähkritik

    Zur Abwehr von Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen einer Person, insbesondere ihr Bild in der Öffentlichkeit, auszuwirken, schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor verfälschenden oder entstellenden Darstellungen, die von nicht ganz unerheblicher Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung sind (vgl. BVerfGE 97, 125, 149; 97, 391, 403; 99, 185, 193 f.; 114, 339, 346; BVerfG, NJW 2008, 39, 41; OLG Köln, NJW-RR 2006, 126).
  • OLG Nürnberg, 18.03.2025 - 3 U 1924/24

    Außergerichtliche Anwaltskosten, Wahrnehmung berechtigter Interessen, Vorläufige …

    Die damit zu fordernde Erheblichkeitsgrenze (…Wanckel, in: Götting/Schertz/Seitz PersönlichkeitsR-HdB, 2. Aufl. 2019, § 20. Rn. 29; OLG Köln, Urteil vom 28. April 2005 - 15 U 9/05, NJW-RR 2006, 126 (126)) muss im Einzelfall überschritten sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2007, 1 BvR 150/06, AfP 2008, 55 (578)).

    Für dieses Erfordernis spricht ferner, dass andernfalls die Beanstandung unwahre Berichterstattung in einem unbedeutenden Nebenaspekt als Vehikel genutzt werden könnte, zulässige Kritik zum Verstummen zu bringen (OLG Köln, Urteil vom 28. April 2005 - 15 U 9/05, NJW-RR 2006, 126 (127); Söder, in;… BeckOK InfoMedienR/Söder, 46. Ed. 1.11.2024, BGB § 823 Rn. 133).

    Rn. 50 (2) Als Beispiele für Unrichtigkeiten, die im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht unerheblich sind, wurde angeführt, dass fälschlich berichtet wurde, der Betroffene habe ein Interview gegenüber dem "Stern" statt gegenüber der dpa gegeben (BGH, Urteil vom 15. November 2005, VI ZR 274/04; AfP 2006, 60), eine Werbung habe bei einer Vernissage "bei" Jil Sander stattgefunden, obwohl diese Vernissage "für" Jil Sander abgehalten wurde (OLG Köln, Urteil vom 28. April 2005 - 15 U 9/05, NJW-RR 2006, 126), oder der Betroffene sei Aktionär eines Unternehmens, obwohl zum Aktionärskreis lediglich eine GmbH gehört, deren Geschäftsführer er ist, und er für diese in der Hauptverhandlung aufgetreten ist (…siehe jeweils Weberling, in: Ricker/Weberling PresseR-HdB, 7. Aufl. 2021, 42. Kap. Rn. 29a m. Nw.).

  • OLG Köln, 13.06.2024 - 15 U 70/23

    Presseberichterstattung in Bezug auf Kardinal Woelki

    Rn. 52 Die Beklagten können sich dabei nicht darauf berufen, dass die Frage einer positiven Kenntnis (auch) der Inhalte der fraglichen Unterlagen eine den sozialen Geltungsanspruch des Klägers nicht oder jedenfalls nicht wesentlich berührende Frage sei, weil der Kläger - vergleichbar dem Fall einer sog. wertneutralen Falschbehauptung (dazu Senat, Urteile vom 28. April 2005 - 15 U 9/05, AfP 2005, 287 und 11. Oktober 2018 - 15 U 81/17, BeckRS 2018, 60406 Rn. 26) - in der Öffentlichkeit nicht oder jedenfalls nicht wesentlich besser stünde, wenn man ihm "nur" ein reines Kennenmüssen (auch) dieser beiden Unterlagen als Aktenbestandteile vorwerfen würde, ohne zugleich auch noch konkret die positive Kenntnis von den beiden Dokumenten zu behaupten.
  • OLG Köln, 12.04.2018 - 15 U 110/17

    Unterlassungsansprüche wegen unrichtiger Presseberichterstattung

    Insbesondere liegt keine bloße wertneutrale Falschdarstellung (dazu BGH v. 11.03.2008 - VI ZR 189/06, NJW-RR 2008, 913 Tz 24 f.; Senat v. 28.04.2005 - 15 U 9/05, NJW-RR 2006, 216) vor.
  • OLG Köln, 28.05.2019 - 15 U 39/18

    Unterlassunganspruch bzgl. der Veröffentlichung und Verbreitung von Bildnissen; …

    Rn. 1106 dd) Die Beklagten können sich insofern dann - was sie sinngemäß versuchen - auch nicht auf den Aspekt einer Wertneutralität der Falschbehauptung berufen (dazu allgemein etwa Senat v. 28.04.2005 - 15 U 9/05, NJW-RR 2006, 126), weil die Klägerin Besuche jedenfalls damals nicht frei nach eigenem Gutdünken vornehmen konnte, sondern diese von der vorherigen Erteilung einer (üblichen) Besuchserlaubnis abhängig waren.
  • OLG Köln, 11.10.2018 - 15 U 81/17

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Berichterstattung über die …

    Rn. 47 Diese - hier zunächst unterstellt - falsche Tatsachenbehauptung wäre schließlich auch nicht etwa nur eine sog. wertneutrale Falschdarstellung (dazu auch Senat v. 28.04.2005 - 15 U 9/05, NJW-RR 2006, 126), weil der Kläger im Verfahren nicht ausreichend substantiiert bestritten hat, dass er konkretere Kenntnis von Inhaltsdivergenzen kurz danach noch zu einem Zeitpunkt erlangt haben dürfte, in dem - zumindest theoretisch - die irreversible und endgültige Vernichtung der Datenträger mit entsprechenden Anstrengungen möglicherweise noch aufzuhalten gewesen wäre.
  • LG Darmstadt, 26.01.2018 - 8 O 304/16

    Ansprüche des Betroffenen bei einer objektiv falschen Berichterstattung unter …

    Soweit die Beklagtenseite die Auffassung vertritt, zwischen "an den Kopf knallen" und "in den Kopf schießen" bestehe angesichts der erkennbaren Ablehnung von […] durch den Kläger kein wesentlicher Unterschied, so wird nicht verkannt, dass es ausnahmsweise an einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts fehlen kann, wenn eine Falschmeldung für den Betroffenen inhaltlich nicht negativ ist, sondern eine gleichsam "wertneutrale" Falschmeldung vorliegt (vgl. OLG Köln NJW-RR 2006, 126 f. [OLG Köln 28.04.2005 - 15 U 9/05] [OLG Köln 28.04.2005 - 15 U 9/05] ; Langtext zit. nach juris).
  • LG Frankfurt/Main, 13.09.2018 - 3 O 127/18

    Zur Störerhaftunghaftung für einen Facebook-Account

    Dementsprechend kann ein Anspruch auf Unterlassung von lediglich wertneutralen Falschmeldungen nicht geltend gemacht werden (OLG Köln NJW-RR 2006, 126 [OLG Köln 28.04.2005 - 15 U 9/05] ;… vgl. auch BGH NJW 2006, 609 [BGH 15.11.2005 - VI ZR 274/04] Rn. 11), es müssen vielmehr weitere Umstände hinzutreten (…Soehring/Hoene, a.a.O., § 18 Rn. 4 ff. m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 13.07.2023 - 16 U 70/21

    Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Abmahnung - einheitliche Angelegenheit § 15 …

    Die Beanstandung unwahrer Berichterstattung in einem unbedeutenden Nebenaspekt darf nicht als Vehikel dazu genutzt werden, zulässige Kritik zum Verstummen zu bringen (OLG Köln NJW-RR 2006, 126 (127)).
  • OLG Dresden, 22.11.2010 - 23 U 1260/10

    Widerlegung der Dinglichkeitsvermutung in Wettbewerbsstreitigkeiten

  • OLG Hamburg, 01.08.2006 - 7 U 66/06
  • OLG Köln, 06.02.2024 - 15 W 7/24

    Änderung des Beschlusses des LG im Kostenpunkt bzgl. Zurückweisung des Antrags …

  • LG Berlin II, 30.07.2025 - 27 O 219/25

    Unterlassungsanspruch eines Asylantragstellers gegen Bundestagsabgeordneten wegen …

  • LG Berlin, 30.08.2007 - 27 O 174/07
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