Rechtsprechung
| OLG Köln, 13.06.2024 - 15 U 91/23 |
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BGB § 823 Abs. 1 ; BGB analog § 1004 Abs. 1 S. 2
Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Veröffentlichung von Bewertungen im Internet
Verfahrensgang
- LG Düsseldorf, 26.04.2023 - 12 O 65/21
- OLG Köln, 13.06.2024 - 15 U 91/23
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (5)
- BGH, 09.08.2022 - VI ZR 1244/20
Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber eines Hotelbewertungsportals wegen der …
Auszug aus OLG Köln, 13.06.2024 - 15 U 91/23
Bewertungsportale erfüllen eine von der Rechtsordnung gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion (vgl. BGH, Urteil vom 9. August 2022 - VI ZR 1244/20, NJW 2022, 3072 Rn. 30 mwN).Rn. 26 a) Da es sich bei sämtlichen angegriffenen Bewertungen nicht um eigene Inhalte der Beklagten handelt, ist sie keine unmittelbare Störerin (vgl. BGH, Urteil vom 9. August 2022 - VI ZR 1244/20, NJW 2022, 3072 Rn. 23 f. mwN).
Rn. 27 b) Als mittelbarer Störer ist grundsätzlich verpflichtet, wer, ohne unmittelbarer Störer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt (vgl. BGH, Urteil vom 9. August 2022 - VI ZR 1244/20, NJW 2022, 3072 Rn. 26 mwN).
Weist ein Betroffener den Hostprovider auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts - hier des Unternehmenspersönlichkeitsrechts - durch den Nutzer seines Angebots hin, kann der Hostprovider verpflichtet sein, künftig derartige Störungen zu verhindern (vgl. BGH, Urteil vom 9. August 2022 - VI ZR 1244/20, NJW 2022, 3072 Rn. 27 mwN).
Dies gilt auch dann, wenn die beanstandete Äußerung nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als Werturteil zu qualifizieren ist, das Werturteil vom Betroffenen aber mit der schlüssigen Behauptung als rechtswidrig beanstandet wird, der tatsächliche Bestandteil der Äußerung, auf dem die Wertung aufbaue, sei unrichtig, dem Werturteil fehle damit jegliche Tatsachengrundlage (vgl. BGH, Urteil vom 9. August 2022 - VI ZR 1244/20, NJW 2022, 3072 Rn. 28 mwN).
Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen (vgl. BGH, Urteil vom 9. August 2022 - VI ZR 1244/20, NJW 2022, 3072 Rn. 31).
Auf Grundlage der Behauptung, den angegriffenen Bewertungen liege kein geschäftlicher Kontakt zugrunde, ist ein Rechtsverstoß nämlich unschwer, das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung, zu bejahen (vgl. BGH, Urteil vom 9. August 2022 - VI ZR 1244/20, NJW 2022, 3072 Rn. 38).
Rn. 46 Soweit auf Grund der in den Bewertungen angegebenen Namen eine nähere Begründung der Behauptung des fehlenden geschäftlichen Kontakts erforderlich gewesen sein dürfte (vgl. BGH, Urteil vom 9. August 2022 - VI ZR 1244/20, NJW 2022, 3072 Rn. 37), hat die Klägerin diesem Erfordernis entsprochen, indem sie im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 21. April 2022 erklärt hat, sie habe bezüglich aller Rezensionen, die unter einem vermeintlichen beziehungsweise tatsächlichen Klarnamen abgegeben worden seien, eine Prüfabfrage in ihrer Datenbank vorgenommen.
Rn. 47 Soweit für Beanstandungen die Grenze des Rechtsmissbrauchs gilt (vgl. BGH, Urteil vom 9. August 2022 - VI ZR 1244/20, NJW 2022, 3072 Rn. 37), ist das Vorgehen der Klägerin entgegen der Auffassung der Beklagten nicht alleine deshalb rechtsmissbräuchlich, weil sich die Behauptung eines fehlenden geschäftlichen Kontakts bezüglich anderer Bewertungen nachträglich als falsch herausgestellt hat.
Auf Grundlage der Behauptung, den angegriffenen Bewertungen liege kein geschäftlicher Kontakt zugrunde, war ein Rechtsverstoß unschwer, das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung, zu bejahen (vgl. BGH, Urteil vom 9. August 2022 - VI ZR 1244/20, NJW 2022, 3072 Rn. 38).
Einer näheren Begründung der Behauptung des fehlenden geschäftlichen Kontakts bedurfte es nicht, weil sich die Identität der Bewertenden für die Klägerin nicht ohne Weiteres aus den Bewertungen ergab (vgl. BGH, Urteil vom 9.August 2022 - VI ZR 1244/20, NJW 2022, 3072 Rn. 37); in den fraglichen Bewertungen sind die Klarnamen der Bewertenden nicht genannt.
Rn. 59 Abgesehen von der Bewertung 28 war bezüglich der genannten Bewertungen auf Grund der in ihnen angegebenen Namen eine nähere Begründung der Behauptung des fehlenden geschäftlichen Kontakts erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 9. August 2022 - VI ZR 1244/20, NJW 2022, 3072 Rn. 37).
- OLG Köln, 10.02.2022 - 15 U 170/21
Pflichten eines Hostproviders als mittelbarer Störer nach Kenntnis einer …
Auszug aus OLG Köln, 13.06.2024 - 15 U 91/23
Sollten ihre Ermittlungen verspätet und sie für die angegriffenen Bewertungen vor Einleitung des Prüfungsverfahrens verantwortlich gewesen sein, wäre durch die im erstinstanzlichen Verfahren vorgenommenen Prüfungen jedenfalls die Wiederholungsgefahr entfallen (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Februar 2022 - 15 U 170/21, Anlage B 33 für den Fall einer verzögerten Löschung).Rn. 54 a) Der teilweise für erledigt erklärte Unterlassungsantrag zu a war bei Klageerhebung über die vom Landgericht getroffene Feststellung (Bewertungen 27 und 35) hinaus auch bezüglich der Bewertungen 0, 1, 2, 11, 17, 20, 22, 25 zulässig und begründet und ist erst dadurch unbegründet geworden, dass die Beklagte die Bewertungen auf Grund des während des erstinstanzlichen Verfahrens durchgeführten Prüfungsverfahrens gelöscht hat; dadurch ist die Wiederholungsgefahr entfallen (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Februar 2022 - 15 U 170/21, Anlage B 33).
- OLG Köln, 26.06.2019 - 15 U 91/19
Muss ich mir eine Bewertung mit einem Stern bei Google gefallen lassen?
Auszug aus OLG Köln, 13.06.2024 - 15 U 91/23
Rn. 61 Die Bewertungen 28, 29, 31 und 32 hat die Klägerin (auch) deshalb nicht in ausreichender Weise beanstandet, weil es sich um Bewertungen ohne Text handelte, die einen geschäftlichen Kontakt zwischen einem Endkunden und der Klägerin nicht voraussetzten, sondern auch auf Grund anderweitiger Erfahrungen mit dem Unternehmen der Klägerin abgegeben werden durften (vgl. Senatsurteil vom 26. Juni 2019 - 15 U 91/19, juris Rn. 37;… BeckOK-InfoMedienR/Söder, § 823 BGB Rn. 176c.1 [Stand: 1. Februar 2024]). - BGH, 18.09.2018 - VI ZB 26/17
Ermittlung des Werts der Beschwer des Klägers: Fall einer einseitigen …
Auszug aus OLG Köln, 13.06.2024 - 15 U 91/23
Der letztgenannte Betrag entspricht in etwa der Differenz zwischen den nach einem Streitwert von 70.000 EUR zu bemessenden erstinstanzlichen Kosten und den nach einem Streitwert von bis zu 45.000 EUR zu bemessenden hypothetischen erstinstanzlichen Kosten, die angefallen wären, wenn die Klägerin den Rechtsstreit von vornherein nur über den nicht erledigten Teil der Hauptsache geführt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 18. September 2018 - VI ZB 26/17, MDR 2019, 54). - BGH, 25.10.2011 - VI ZR 93/10
Prüfpflichten für Hostprovider - Blogspot
Auszug aus OLG Köln, 13.06.2024 - 15 U 91/23
Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu löschen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 27).
- OLG Köln, 12.06.2026 - 15 W 55/26
Bewertungsportal; Beschwerde; Bewertung
Rn. 15 Zu Recht zieht der Antragsteller nicht grundsätzlich in Zweifel, dass die Antragsgegnerin auch ohne seine Einwilligung bei A. V. einen seine Praxis betreffenden Eintrag vorhalten und den Nutzern des Dienstes die Möglichkeit geben darf, die Praxis auf ihrer Plattform zu bewerten (vgl. Senatsurteil vom 13. Juni 2024 - 15 U 91/23, juris Rn. 18; siehe auch BGH…, Urteil vom 13. Dezember 2022 - VI ZR 54/21, AfP 2023, 149 Rn. 17 ff. für ein Arztbewertungsportal). - OLG Köln, 15.08.2025 - 15 W 71/25
Hostprovider muss Beiträge von Nutzern nur auf konkreten Hinweis hin auf …
Da der Nutzer die Bewertung unter einem vollständigen Namen abgegeben hat, bei dem es sich nicht offensichtlich um ein Pseudonym handelt, und da sich somit die - mögliche - Identität des Nutzers ohne weiteres aus der Bewertung ergibt, wäre eine nähere Begründung der Behauptung des fehlenden geschäftlichen Kontakts erforderlich gewesen (vgl. BGH…, Urteil vom 9. August 2022 - VI ZR 1244/20, NJW 2022, 3072 Rn. 37; Senatsurteil vom 13. Juni 2024 - 15 U 91/23, n.v.).
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