Rechtsprechung
| OLG Karlsruhe, 09.09.2011 - 15 Verg 9/11 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
- Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
"Billigkeit" als Maßstab für die Kostenentscheidung bei der Zurücknahme einer Beschwerde
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Kostenentscheidung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VK Baden-Württemberg, 17.06.2011 - 1 VK 29/11
- OLG Karlsruhe, 09.09.2011 - 15 Verg 9/11
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Naumburg, 23.12.2014 - 2 Verg 14/11
Beschwerdeverfahren gegen die Entscheidung im Vergabenachprüfungsverfahren: …
Rn. 13 b) Hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs eines Beigeladenen im Beschwerdeverfahren wird jedenfalls übereinstimmend davon ausgegangen, dass der Beigeladene in die Kostenentscheidung einbezogen wird, wenn er die durch die Beiladung begründete Stellung als Verfahrensbeteiligter nutzt, um sich "aktiv" zu beteiligen, indem er Sachanträge stellt (…vgl. Hardraht/Schulz, a.a.O., Rn. 14; so BGH, Beschluss v. 08.02.2011, X ZB 4/10 "S-Bahn-Verkehr Rhein/Ruhr I"; Beschluss v. 23.01.2013, X ZB 8/11 "Nebenangebot" ; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 09.09.2011, 15 Verg 9/11; OLG München, Beschluss v. 16.07.2012, Verg 6/12). - OLG Jena, 12.01.2017 - 2 Verg 10/16
Vergabenachprüfungsverfahren: Kostenentscheidung bei Rücknahme der sofortigen …
Ebenso ist der Rechtsgedanke, der § 516 Abs. 3 ZPO zugrunde liegt, bei der zu treffenden Billigkeitsentscheidung zu berücksichtigen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09. September 2011 - 15 Verg 9/11 -, juris Rn. 3). - OLG Jena, 07.06.2016 - 2 Verg 2/16
Vergabenachprüfungsverfahren: Kostenentscheidung nach Rücknahme der sofortigen …
Ebenso ist der Rechtsgedanke, der § 516 Abs. 3 ZPO zugrunde liegt, bei der zu treffenden Billigkeitsentscheidung zu berücksichtigen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09. September 2011 - 15 Verg 9/11 -, juris Rn. 3).
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