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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 29.06.2022 - 15 W 32/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,31492
OLG Hamburg, 29.06.2022 - 15 W 32/22 (https://dejure.org/2022,31492)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 29.06.2022 - 15 W 32/22 (https://dejure.org/2022,31492)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 29. Juni 2022 - 15 W 32/22 (https://dejure.org/2022,31492)
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Düsseldorf, 02.04.2025 - U (Kart) 5/24

    Unangekündigte und unbegründete Sperrung eines Nutzerkontos als …

    Ebenso ist durch die und/oder-Formulierung deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Beklagte eine Seitensperrung ohne Angabe konkreter Gründe und Gelegenheit zur Stellungnahme für den Kläger unterlassen soll, jedenfalls - da die Beklagte für sich reklamiert, in Ausnahmefällen keine Begründung geben zu müssen - aber ohne Gelegenheit zur Stellungnahme für den Kläger (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 29.06.2022 - 15 W 32/22, juris Rn. 42 ff.; OLG München…, Urteil vom 20.09.2022 - 18 U 6314/20 Pre, juris Rn. 25 - Kontosperre).

    Der von der Beklagten zitierte Beschluss eines Zivilsenats des OLG Hamburg vom 29. Juni 2022 (15 W 32/22, juris Rn. 76 ff.) gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.

  • OLG Frankfurt, 27.03.2023 - 17 W 8/23

    Sperrung eines Social-Media-Kontos

    Im Gegensatz zu den von der Antragstellerin bemühten Entscheidungen zum Verfügungsgrund bei einer Kontosperre geht es vorliegend nicht um den Verlust einer fünfstelligen Zahl von Followern wie in der von der Antragstellerin vorgelegten (nicht veröffentlichten) Entscheidung des OLG Köln oder gar um die Einschränkung der bei der drittbezogenen Grundrechtsabwägung maßgeblich in Betracht zu ziehenden politischen Betätigungsfreiheit (…vgl. hierzu BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 22. Mai 2019 - 1 BvR 42/19 -, Rn. 18, juris; Hanseatisches Oberlandegericht Hamburg, Beschluss vom 29. Juni 2022 - 15 W 32/22 -, Rn. 69ff., juris).
  • LG Hamburg, 27.12.2022 - 415 HKO 84/22

    Google Adwords: Kontosperrung ohne Angabe von Gründen

    Der Antragstellerin soll keine zusätzliche Leistungsposition verschafft werden, sondern die Antragsgegnerin soll lediglich daran gehindert werden, die Antragstellerin an der Ausübung ihrer durch den Nutzungsvertrag eingeräumten Rechte durch Sperrung zu hindern (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 29.6.2022, 15 W 32/22, juris).
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