Rechtsprechung
| OLG Hamm, 20.02.1979 - 15 W 333/78 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- nrw.de (Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1979, 1169
- MDR 1979, 504
- DNotZ 1979, 379
Wird zitiert von ...
- BGH, 13.03.1986 - III ZR 114/84
Vereinbarung eines Gesamthonorars für Rechtsanwalts- und Notartätigkeit
Es ist allgemein anerkannt, daß dem Notar jedwede Gestaltungsmöglichkeit in bezug auf seine nach der Kostenordnung angefallenen Gebühren genommen ist und die Vereinbarung höherer oder geringerer Gebühren deshalb - abgesehen von den gesetzlichen Gebührenbefreiungen und Ermäßigungsregelungen (vgl. u.a. § 144 KostO und dazu BVerfGE 47, 285 = NJW 1978, 1475 [BVerfG 01.03.1978 - 1 BvR 786/70]) - schlechthin verboten und nichtig ist (vgl. SchlHOLG JurBüro 1965, 822; OLG Saarbrücken DNotZ 1977, 57/58; OLG Hamm NJW 1979, 1169, 1170 [OLG Hamm 20.02.1979 - 15 W 333/78];… Göttlich/Mümmler KostO 8. Aufl. zum Stichwort Gebührenvereinbarung S. 499 ff.;… Hartmann Kostengesetze 21. Aufl. § 140 KostO Anm. 2;… Korintenberg/Bengel KostO 10. Aufl. § 140 Rn. 2 ff.; Rohs/Wedewer KostO Stand Okt. 1980 § 140 Anm. III S. 782 d).
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