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| OLG Hamm, 27.09.1993 - 15 W 389/92 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ...
- OLG Frankfurt, 18.05.1995 - 20 W 134/95
Gemeindliches Vorkaufsrecht bei der Veräußerung von Miteigentumsanteilen
Anm. Sauren) allgemein anerkannt, daß die Auslegung des in § 24 BBauG verwendeten Begriffs "Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken" ergibt, daß auch schon der Verkauf eines ideellen Anteils, namentlich des Wohnungseigentums, das Recht zur Ausübung des Vorkaufsrechts entstehen läßt, und zwar unabhängig davon, ob es sich um den Fall des erstmaligen Verkaufs oder den einer Folgeveräußerung von Wohnungseigentum handelt, und daß es unzulässig ist, darauf abzustellen, ob die Gemeinde eine reale Chance hat, schließlich alle Miteigentumsanteile in ihre Hand zu bekommen (vgl. BGHZ 97, 298/301; BayOblG - 25.2.1985 - MittBayNot 1985, 86/88; BayOblG - 4.7.1985 - Rpfleger 1985, 491; BayOblG - 19.9.1985 - Rpfleger 1986, 52; siehe auch OLG Hamm 15 W 389/92 vom 27.9.1993).
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