Rechtsprechung
| OLG Köln, 08.03.2022 - 15 W 75/21 |
Volltextveröffentlichungen (2)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (8)
- BGH, 18.06.2019 - VI ZR 80/18
Strafverfahrensbegleitende identifizierende Wort- und Bildberichterstattung: …
Auszug aus OLG Köln, 08.03.2022 - 15 W 75/21
Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine rechtswidrige Beeinträchtigung in der Vergangenheit in der Regel die tatsächliche Vermutung der Wiederholungsgefahr begründet, dass diese Vermutung indes wegfällt, wenn durch die Veränderung tatsächlicher Umstände die Berichterstattung nunmehr als zulässig anzusehen ist (BGH, Urteil vom 18. Juni 2019 - VI ZR 80/18, NJW 2020, 45 Rn. 23).Denn die den Beschuldigten identifizierende Berichterstattung über ein Ermittlungsverfahren beeinträchtigt zwangsläufig dessen Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufes, weil sie sein mögliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen des Adressaten negativ qualifiziert (BGH, Urteil vom 18. Juni 2019 - VI ZR 80/18, NJW 2020, 45 Rn. 19).
Jedenfalls kann der Kläger sich nicht darauf berufen, dass die Beklagte zu 1 ihren Recherchepflichten nicht genügt und es im Zeitpunkt der Veröffentlichungen an einem Mindestbestand an Beweistatsachen gefehlt habe (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2019 - VI ZR 80/18, NJW 2020, 45 Rn. 39).
Schließlich muss es sich um einen Vorgang von solchem Gewicht handeln, das ein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit gerade auch an der Offenlegung der Identität des Betroffenen besteht (BGH, Urteil vom 18. Juni 2019 - VI ZR 80/18, NJW 2020, 45 Rn. 42; dazu unten aa).
Das folgt jedenfalls daraus, dass das Video - anders als die den Textberichten beigefügten Fotos - nach summarischer rechtlicher Prüfung die bei einer strafverfahrensbegleitenden Bildberichterstattung gebotene Zurückhaltung vermissen lässt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 18. Juni 2019 - VI ZR 80/18, NJW 2020, 45 Rn. 46).
- BGH, 16.11.2021 - VI ZR 1241/20
Persönlichkeitsrechtsverletzung: Voraussetzungen einer zulässigen …
Auszug aus OLG Köln, 08.03.2022 - 15 W 75/21
Rn. 11 Die Beklagte zu 1 hätte deshalb auch unter Berücksichtigung des geltend gemachten Aktualitätsdrucks (vgl. dazu BGH, Urteil vom 16. November 2021 - VI ZR 1241/20, K&R 2022, 110 Rn. 29) grundsätzlich noch vor Veröffentlichung des ersten Berichts versuchen müssen, auf anderem Wege - etwa telefonisch oder per E-Mail - Kontakt zum Kläger aufzunehmen.Rn. 13 Denn zwar hat der Kläger im Vorfeld - also vor den Berichten vom 3. und 4. September 2019 - nicht zu erkennen gegeben, keine Stellung zu den Vorwürfen nehmen zu wollen (zu solchen Fällen vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2021 - VI ZR 1241/20, K&R 2022, 110 Rn. 23; Senatsurteil vom 15. November 2011 - 15 U 61/11, AfP 2011, 601, 604).
So kann auch die Information über ein bloßes Dementi grundsätzlich geeignet sein, der Gefahr einer Vorverurteilung des Betroffenen zu begegnen (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2021 - VI ZR 1241/20, K&R 2022, 110 Rn. 25).
- BGH, 18.04.2013 - III ZR 156/12
Kosten des Klägers bei Klagerücknahme vor Rechtshängigkeit: Wahlrecht zwischen …
Auszug aus OLG Köln, 08.03.2022 - 15 W 75/21
Denn nach summarischer rechtlicher Bewertung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 18. April 2013 - III ZR 156/12, BGHZ 197, 147 Rn. 13) geht der Senat davon aus, dass das Landgericht zu Recht angenommen hat, dass die Klage hinsichtlich der Klageanträge zu 1b (dazu unten 3) und 2 (dazu unten 4) jedenfalls bis zur rechtskräftigen Verurteilung des Klägers im Strafverfahren am 21. April 2021 zulässig und begründet war.Denn im Verfahren der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO findet in rechtlicher Hinsicht lediglich eine summarische Prüfung statt, bei der das Gericht grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache alle bedeutsamen Rechtsfragen zu klären (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2013 - III ZR 156/12, BGHZ 197, 147 Rn. 13).
- BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98
Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen
Auszug aus OLG Köln, 08.03.2022 - 15 W 75/21
Der Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht sind aber alle nicht entfernt liegenden Deutungsvarianten zu Grunde zu legen, die dieses Recht beeinträchtigen (BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005 - 1 BvR 1696/98, NJW 2006, 207 Rn. 35). - BVerfG, 20.11.2018 - 1 BvR 2716/17
Rechtsbegriffe sind nur eingeschränkt gegendarstellungsfähig
Auszug aus OLG Köln, 08.03.2022 - 15 W 75/21
Denn ein unbefangener Durchschnittsbetrachter des Interviews wird die Verbreitung kinderpornographischer Schriften auch ohne juristisches Begriffsverständnis (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 20. November 2018 - 1 BvR 2716/17, AfP 2019, 38 Rn. 17) nicht zwingend als Schwerstverbrechen ansehen. - OLG Köln, 15.11.2011 - 15 U 61/11
Grenzen der zulässigen Berichterstattung in Strafverfahren
Auszug aus OLG Köln, 08.03.2022 - 15 W 75/21
Rn. 13 Denn zwar hat der Kläger im Vorfeld - also vor den Berichten vom 3. und 4. September 2019 - nicht zu erkennen gegeben, keine Stellung zu den Vorwürfen nehmen zu wollen (zu solchen Fällen vgl. BGH…, Urteil vom 16. November 2021 - VI ZR 1241/20, K&R 2022, 110 Rn. 23; Senatsurteil vom 15. November 2011 - 15 U 61/11, AfP 2011, 601, 604). - LG Berlin, 12.07.2007 - 27 O 569/07
Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung: Namensnennung in dem Artikel über …
Auszug aus OLG Köln, 08.03.2022 - 15 W 75/21
Rn. 14 In Rechtsprechung und Literatur wird aber vertreten, dass eine Berichterstattung auch dann nicht wegen fehlender Anhörung des Betroffenen als unzulässig beurteilt werden kann, wenn dieser sich auch nach Veröffentlichung nicht zu den Vorwürfen äußern will; denn dann stehe fest, dass die Nachfrage nichts ergeben hätte (vgl. LG Berlin, Urteil vom 12. Juli 2007 - 27 O 569/07, AfP 2008, 216, 218;… BeckOK-InfoMedienR/Söder, § 823 BGB Rn. 249 [Stand: 1. November 2021];… Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 10 Rn. 159b). - BGH, 17.12.2013 - VI ZR 211/12
Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Internetveröffentlichung: Zurechnung bei …
Auszug aus OLG Köln, 08.03.2022 - 15 W 75/21
Rn. 9 (1) Angesichts der besonderen Tragweite, die die Verbreitung der angegriffenen Äußerungen für den Kläger erkennbar haben konnte, war die Beklagte zu 1 vorbehaltlich des Vorliegens eines Ausnahmefalls (dazu unten [2]) grundsätzlich gehalten, dem Kläger die Vorwürfe, die Gegenstand des Beitrags werden sollten, konkret zur Kenntnis zu bringen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 35).
- LG Köln, 29.11.2023 - 28 O 351/22 Nach der sofortigen Beschwerde der Beklagten gegen die Kostenentscheidung der Kammer erging am 08.03.2022 die aus der Anlage K 11a ersichtliche Kostenentscheidung des Oberlandesgerichts Köln (15 W 75/21).
Jedenfalls kann der Kläger sich nicht darauf berufen, dass die Beklagte ihren Recherchepflichten nicht genügt und es im Zeitpunkt der Veröffentlichungen an einem Mindestbestand an Beweistatsachen gefehlt habe (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 08.03.2022, 15 W 75/21 = Anlage K 11a; BGH…, Urteil vom 18. Juni 2019 - VI ZR 80/18 - Staranwalt, NJW 2020, 45 Rn. 39).
Dementsprechend ist anzunehmen, dass die Beklagte bereits unmittelbar nach dem am 03.09.2019 erfolgten Zugriff der Ermittlungsbehörden in identifizierender Weise über den gegen den Kläger bestehenden Verdacht berichten durfte (so wohl auch OLG Köln, Beschl. v. 08.03.2022 - 15 W 75/21, Anlage K 11a).
Dasselbe gilt für das mögliche Versäumnis einer ausreichenden Konfrontation des Klägers mit den Vorwürfen (hierzu OLG Köln, Beschl. v. 08.03.2022 - 15 W 75/21, Anlage K 11a, Seite 5 ff.).
- LG Ellwangen/Jagst, 03.07.2025 - 6 O 125/25
Unterlassung von Äußerungen im Rahmen einer Presseberichterstattung, insbesondere …
Nach der Rechtsprechung ist es im Rahmen der Anhörung erforderlich, der betreffenden Person die Vorwürfe, welche Gegenstand des Beitrages werden sollen, konkret zur Kenntnis zu bringen (vgl. BGH…, Urteil vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, Rn. 35; OLG Frankfurt…, Urteil vom 24. Mai 2018 - 16 U 108/17, Rn. 29; OLG Köln, Beschluss vom 08. März 2022 - 15 W 75/21, Rn. 8; OLG Stuttgart…, Urteil vom 01. Februar 2023 - 4 U 144/22 , Rn. 182 , jew. zit. nach juris).
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