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Rechtsprechung
   AG Vechta, 08.12.1999 - 15 XIV 222/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,19345
AG Vechta, 08.12.1999 - 15 XIV 222/99 (https://dejure.org/1999,19345)
AG Vechta, Entscheidung vom 08.12.1999 - 15 XIV 222/99 (https://dejure.org/1999,19345)
AG Vechta, Entscheidung vom 08. Dezember 1999 - 15 XIV 222/99 (https://dejure.org/1999,19345)
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Wird zitiert von ... (2)

  • BVerfG, 15.12.2000 - 2 BvR 347/00

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Abschiebungshaft

    gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 21. Februar 2000 - 5 W 28/00 -, b) den Beschluss des Landgerichts Oldenburg vom 26. Januar 2000 - 14 T 1469/99 -, c) den Beschluss des Amtsgerichts Vechta vom 8. Dezember 1999 - 15 XIV 222/99 B - .

    Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Oldenburg vom 26. Januar 2000 - 14 T 1469/99 - und den Beschluss des Amtsgerichts Vechta vom 8. Dezember 1999 - 15 XIV 222/99 B - richtet, wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

  • BVerfG, 29.02.2000 - 2 BvR 347/00

    Dauer der Abschiebehaft

    gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 21. Februar 2000 - 5 W 28/00 -, b) den Beschluss des Landgerichts Oldenburg vom 26. Januar 2000 - 14 T 1469/99 -, c) den Beschluss des Amtsgerichts Vechta vom 8. Dezember 1999 - 15 XIV 222/99 B - .

    Der Vollzug der Abschiebungshaft auf Grund des Beschlusses des Amtsgerichts Vechta vom 8. Dezember 1999 - 15 XIV 222/99 B - wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens bis zur Entscheidung der Widerspruchsbehörde über den Widerspruch des Beschwerdeführers gegen die Ausweisungsverfügung des Oberkreisdirektors des Landkreises Vechta vom 30. November 1999 - 32-336131/02 - einstweilen ausgesetzt.

    Rn. 5 4. Mit Beschluss vom 8. Dezember 1999 - 15 XIV 222/99 B - ordnete das Amtsgericht Vechta nach Maßgabe von § 57 Abs. 2 Ziff. 5 AuslG Abschiebungshaft für die Dauer von drei Monaten, beginnend mit der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft, und die sofortige Vollziehbarkeit dieser Entscheidung an.

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