Rechtsprechung
| AG Vechta, 08.12.1999 - 15 XIV 222/99 |
Verfahrensgang
- AG Vechta, 08.12.1999 - 15 XIV 222/99
- LG Oldenburg, 26.01.2000 - 14 T 1469/99
- OLG Oldenburg, 21.02.2000 - 5 W 28/00
- BVerfG, 29.02.2000 - 2 BvR 347/00
- BVerfG, 15.12.2000 - 2 BvR 347/00
Wird zitiert von ... (2)
- BVerfG, 15.12.2000 - 2 BvR 347/00
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Abschiebungshaft
gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 21. Februar 2000 - 5 W 28/00 -, b) den Beschluss des Landgerichts Oldenburg vom 26. Januar 2000 - 14 T 1469/99 -, c) den Beschluss des Amtsgerichts Vechta vom 8. Dezember 1999 - 15 XIV 222/99 B - .Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Oldenburg vom 26. Januar 2000 - 14 T 1469/99 - und den Beschluss des Amtsgerichts Vechta vom 8. Dezember 1999 - 15 XIV 222/99 B - richtet, wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
- BVerfG, 29.02.2000 - 2 BvR 347/00
Dauer der Abschiebehaft
gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 21. Februar 2000 - 5 W 28/00 -, b) den Beschluss des Landgerichts Oldenburg vom 26. Januar 2000 - 14 T 1469/99 -, c) den Beschluss des Amtsgerichts Vechta vom 8. Dezember 1999 - 15 XIV 222/99 B - .Der Vollzug der Abschiebungshaft auf Grund des Beschlusses des Amtsgerichts Vechta vom 8. Dezember 1999 - 15 XIV 222/99 B - wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens bis zur Entscheidung der Widerspruchsbehörde über den Widerspruch des Beschwerdeführers gegen die Ausweisungsverfügung des Oberkreisdirektors des Landkreises Vechta vom 30. November 1999 - 32-336131/02 - einstweilen ausgesetzt.
Rn. 5 4. Mit Beschluss vom 8. Dezember 1999 - 15 XIV 222/99 B - ordnete das Amtsgericht Vechta nach Maßgabe von § 57 Abs. 2 Ziff. 5 AuslG Abschiebungshaft für die Dauer von drei Monaten, beginnend mit der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft, und die sofortige Vollziehbarkeit dieser Entscheidung an.
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