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Rechtsprechung
   AG Siegburg, 23.11.2015 - 150 H 1/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,39128
AG Siegburg, 23.11.2015 - 150 H 1/15 (https://dejure.org/2015,39128)
AG Siegburg, Entscheidung vom 23.11.2015 - 150 H 1/15 (https://dejure.org/2015,39128)
AG Siegburg, Entscheidung vom 23. November 2015 - 150 H 1/15 (https://dejure.org/2015,39128)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Jurion (Kurzinformation)

    Mögliche Schäden am Gemeinschaftseigentum und das rechtliche Interesse eines Miteigentümers einer Wohnungseigentümergemeinschaft an deren Feststellung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rechtliches Interesse eines Miteigentümers einer Wohnungseigentümergemeinschaft an der Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zur Feststellung von Schäden am Gemeinschaftseigentum

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (2)

  • OLG Nürnberg, 07.03.2011 - 12 W 456/11

    Selbstständiges Beweisverfahren; Schadenersatzanspruch: rechtliches Interesse des …

    Auszug aus AG Siegburg, 23.11.2015 - 150 H 1/15
    In einem derartigen Fall steht fest, dass das Ergebnis des Beweisverfahrens in einem sich etwa anschließenden Prozess keine Bedeutung hat und damit die Beweiserhebung unnütz wäre (OLG Nürnberg, NJW-RR 2011, 1216).
  • LG Stuttgart, 23.04.1999 - 2 T 98/99
    Auszug aus AG Siegburg, 23.11.2015 - 150 H 1/15
    Rn. 14 Im Übrigen wird auf die Entscheidung des Landgerichts Stuttgart (Beschluss vom 23.4.1999 - 2 T 98/99) verwiesen.
  • BGH, 14.03.2018 - V ZB 131/17

    Wohnungseigentum: Durchführung eines gegen die übrigen Wohnungseigentümer …

    Rn. 8 a) Nach einer Ansicht, der auch das Beschwerdegericht folgt, fehlt einem solchen Antrag das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis oder das rechtliche Interesse i.S.v. § 485 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3, Satz 2 ZPO, wenn der Wohnungseigentümer nicht zuvor eine Beschlussfassung über die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den behaupteten Mängeln herbeigeführt hat (LG Stuttgart, Justiz 2000, 88 f.; AG Siegburg, Beschluss vom 23. November 2015 - 150 H 1/15, juris Rn. 9; LG München 1, 36. Kammer, ZMR 2017, 1010 und Beschluss vom 17. November 2015 - 36 T 15903/15, BeckRS 2015, 123157; AG München, ZMR 2017, 341, 343 und ZMR 2017, 845;… BeckOK WEG/Elzer, Stand 1. Oktober 2017, § 43 Rn. 259d; Rüscher, jurisPR-MietR 25/2016 Anm. 3).
  • LG München I, 24.08.2017 - 36 T 8948/17

    Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens innerhalb WEG ohne …

    Rn. 16 a) Die Frage, ob das wohnungseigentumsrechtliche Vorbefassungsgebot auch im Rahmen eines Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zwischen Wohnungseigentümern gilt, ist umstritten (dafür: LG München I, Beschluss vom 17.11.2015, Az. 36 T 15903/15; AG Siegburg, Beschluss vom 23.11.2015, Az. 150 H 1/15; a.A.: LG München I, Beschluss vom 25.07.2016, Az: 1 T 10029/16; LG München I, Beschluss vom 18.07.2016, Az: 1 T 7429/16; Briesemeister, IMR 2016, 441; Bub/Bernhard, FD-MietR 2016, 380820).
  • LG München I, 16.06.2017 - 1 T 3421/17

    Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens im Wohnungseigentumsrecht ohne …

    Rn. 37 a) Zwar mag es grundsätzlich in Betracht kommen, aufgrund der Sondersituation innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft und des Grundsatzes ihrer autonomen Entscheidungsbefugnisse für die Gegenstände gemeinschaftlicher Verwaltung und der erst subsidiären Entscheidungsberufung staatlicher Gerichte auch im selbständigen Beweisverfahren eine in anderen Verfahrensarten für § 485 ff. ZPO nicht existierende Grenze des Rechtsschutzbedürfnisses zu ziehen (in diesem Sinne: Beschluss des LG München I vom 17.11.2015 - 36 T 15903/15, AG Siegburg, Beschluss vom 23.11.2015 - 150 H 1/15, juris = BeckRS 2015 2094; AG München, Beschluss vom 31.1.2017 - 481 H 21666/16, AG München Beschluss vom 21.4.2016 - 482 H 738/16, m Anm. Rüscher; LG Stuttgart, Die Justiz 2000, 88;… Elzer/Timmer, 1.3.2017, WEG, § 43 Rn. 259 d; a.A.: LG München I Beschluss vom 18.7.2016 - 1 T 7429/16 BeckRS 2016, 14258 m Anm. Bub, IMR 2016, 536; LG München I Beschluss vom 25.7.2016 und vom 5.10.2016 - 1 T 10029/17, IMR 2016 441).
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