Rechtsprechung
OVG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2002 - 16 B 834/02 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Übernahme rückständiger Krankenversicherungsbeiträge
Verfahrensgang
- VG Minden - 6 L 325/02
- OVG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2002 - 16 B 834/02
Wird zitiert von ... (7) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 23.06.1994 - 5 C 26.92
Örtlich zuständiger Sozialhilfeträgers für ein bei den Eltern lebendes …
Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2002 - 16 B 834/02
Ob durch die laufenden Darlehenszahlungen der Bedarf des Antragstellers anteilig gedeckt worden ist und deshalb unabhängig von sonstigen Bedenken in diesem Umfang ein Sozialhilfeanspruch ausgeschlossen ist - vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1994 - 5 C 26.92 -, FEVS 45, 138 - kann dahingestellt bleiben, weil die Zahlungen der Darlehensgeberin jedenfalls den Anordnungsgrund entfallen lassen. - OVG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2000 - 16 B 738/00
Übernahme von Kosten für eine vollstationäre Unterbringung eines Asylbewerbers; …
Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2002 - 16 B 834/02
OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Juni 2000 - 16 B 738/00 - (zum AsylbLG) und 28. Mai 2002 - 12 B 360/02 -. - OVG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2002 - 12 B 360/02
Heranziehung zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit als Verwaltungsakt mit …
Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2002 - 16 B 834/02
OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Juni 2000 - 16 B 738/00 - (zum AsylbLG) und 28. Mai 2002 - 12 B 360/02 -.
- LSG Nordrhein-Westfalen, 21.04.2005 - L 9 B 6/05
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Bestehen einer eheähnlichen …
Hinsichtlich des Beginns folgt er der bisherigen herrschenden Auffassung der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zu Leistungen im Rahmen einer einstweiligen Anordnung (vgl. statt anderer HessVGH FEVS 33, 108, 113, OVG NRW, Beschluss vom 18.06.2002, 16 B 834/02). - LSG Nordrhein-Westfalen, 21.04.2005 - L 9 B 4/05
Sozialhilfe
Hinsichtlich des Beginns folgt er der bisherigen herrschenden Auffassung der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zu Leistungen im Rahmen einer einstweiligen Anordnung (vgl. statt anderer HessVGH FEVS 33, 108, 113, OVG NRW, Beschluss vom 18.06.2002, 16 B 834/02). - SG Dortmund, 05.04.2005 - S 22 AS 22/05
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Da die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ebenso wie die der Sozialhilfe nach dem bis zum 31.12.2004 geltenden Bundessozialhilfegesetz (BSHG) grundsätzlich keine rentengleiche Dauerleistung darstellen und lediglich der Behebung einer aktuellen Notlage dienen, ist das vorläufige Rechtsschutzverfahren auf die Zeit bis zum Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung zu begrenzen, so die ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgericht für dasLand Nordrhein-Westfalen (OVG NW) zur vergleichbaren Problematik bei Verfahren nach dem BSHG, z. B. Beschlüsse vom 21.12.1984, AZ.: 8 B 2301/84, und vom 18.06.2002, AZ.: 16 B 834/02.Die Auffassung des OVG NW, das in ständiger Rechtsprechung bei sozialhilferechtlichen Eilverfahren einen Anordnungsgrund verneint, soweit mehr als 80 % des regelsatzbemessenen Bedarfs in Streit stehen, betrifft nur erwachsene Antragsteller, vgl. z.B. Beschluss vom 18.6.2002, AZ.: 16 B 834/02, und kann deshalb auf die minderjährigen Antragsteller zu 3. - 6. keine (entsprechende) Anwendung finden.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 01.08.2002 - 16 B 1069/02 vgl. mit weiteren Nachweisen OVG NRW, Beschluss vom 18. Juni 2002 - 16 B 834/02 -.
- VG Düsseldorf, 17.04.2003 - 13 L 206/03
Bewilligung eines Mehrbedarfs für einen Antragsteller durch Übernahme der Kosten …
Daraus, dass im Sozialhilferecht eine einstweilige Anordnung nur zur Abwehr einer gegenwärtigen Notlage ergehen kann, folgt nämlich nach ständiger Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. hierzu nur Beschluss 18. Juni 2002 - 16 B 834/02 - vom 2. November 2001 - 12 B 1041/01 -, dass Hilfe nur für den mit Eingang des Begehrens bei Gericht beginnenden Zeitraum und bis zum Ablauf des Monats, in welchem die gerichtliche Entscheidung ergeht, gewährt werden kann. - VG Düsseldorf, 03.02.2005 - 13 L 3599/04
Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt
Daraus, dass im Sozialhilferecht eine einstweilige Anordnung nur zur Abwehr einer gegenwärtigen Notlage ergehen kann, folgt nämlich nach ständiger Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. hierzu nur Beschluss 18. Juni 2002 - 16 B 834/02 - vom 2. November 2001 - 12 B 1041/01 -, dass Hilfe zum Lebensunterhalt nur für den mit Eingang des Begehrens bei Gericht beginnenden Zeitraum gewährt werden kann. - SG Dortmund, 08.09.2005 - S 34 SO 252/05
D (A), Asylbewerberleistungsgesetz, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), …
Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Nordrhein-Westfalen wird bei sozialhilferechtlichen Eilverfahren ein Anordnungsgrund verneint, soweit mehr als 80 % des Regelsatz bemessenen Bedarfs in Streit stehen (vgl. Beschluss vom 18.06.2002, 16 B 834/02).