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   LG Dortmund, 09.06.2022 - 16 O 21/21   

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https://dejure.org/2022,28917
LG Dortmund, 09.06.2022 - 16 O 21/21 (https://dejure.org/2022,28917)
LG Dortmund, Entscheidung vom 09.06.2022 - 16 O 21/21 (https://dejure.org/2022,28917)
LG Dortmund, Entscheidung vom 09. Juni 2022 - 16 O 21/21 (https://dejure.org/2022,28917)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Landesrechtliche Vorschriften zum Ladenschluss sind Marktverhaltensregeln im Sinne von § 3a UWG und ein Verstoß ist wettbewerbswidrig

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 11.02.2021 - I ZR 227/19

    Rechtsberatung durch Architektin

    Auszug aus LG Dortmund, 09.06.2022 - 16 O 21/21
    Dies ergebe sich aus den Ausführungen des BGH in einem Urteil vom 11.02.2021, Aktenzeichen I ZR 227/19 (Anlage B1).

    Daran hat auch die von der Beklagten zitierte BGH-Entscheidung (Urteil vom 11.02.2021, Aktenzeichen I ZR 227/19, Anlage B1) nichts geändert.

    Zur Begründung ihrer Ansicht, der Klageantrag sei zu unbestimmt, beruft sich die Beklagte wiederum auf das Urteil des BGH vom 11.02.2012, Aktenzeichen I ZR 227/19 (Anlage B1).

    Zur Begründung ihrer Ansicht bezieht sich die Beklagte wiederum auf das Urteil des BGH, Aktenzeichen I ZR 227/19 vom 11.02.2021.

  • OLG Düsseldorf, 09.10.2017 - 15 U 105/16

    Verwirkung einer Vertragsstrafe durch Feilbieten von künstlichen Weihnachtsbäumen

    Auszug aus LG Dortmund, 09.06.2022 - 16 O 21/21
    Es muss ferner dem Randbereich dieses Sortiments zuzurechnen, dem Kernsortiment nach Umfang und Gewichtung also untergeordnet sein (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.10.2017, Aktenzeichen I-15 U 105/16, Anlage K3).
  • OLG Hamm, 18.01.2024 - 4 U 136/23

    Ladenöffnungsgesetz (LÖG NRW), Randsortiment

    Die vom Senat in diesem Sinne vorzunehmende Auslegung führt zu dem Ergebnis, dass die im hiesigen Rechtsstreit noch in Rede stehenden Warenverkäufe entgegen der Auffassung des Klägers - und entgegen der von ihm in Bezug genommenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 09.10.2017 - I-15 U 105/16) und des Landgerichts Dortmund (Urteil vom 09.06.2022 - 16 O 21/21) - dem zulässigen Randsortiment i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NRW zuzurechnen sind.
  • LG Bochum, 07.06.2023 - 15 O 27/23
    Unter Berufung das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 26.03.2013, Az. 4 U 176/12, das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 06.05.2014, Az. 20 U 233/13, den Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 09.10.2017, Az.15 U 105/16 sowie das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 09.06.2022, Az.,16 O 21/21 vertritt der Kläger die Auffassung, die von der Beklagten an dem betreffenden Sonntag angebotenen und isoliert verkauften fünf in Rede stehenden Artikel würden weder zur Warengruppe Blumen und Pflanzen, noch zu einem "begrenzten Randsortiment" i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NRW gehören.
  • LG Bielefeld, 12.05.2021 - 16 O 8/21
    Mit Klageschrift vom 29.03.2021 hat der Verfügungskläger Klage vor dem Landgericht Bielefeld (16 O 21/21) erhoben.
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