Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 16.09.2004 - 16 U 49/04 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 651j BGB
Reisevertrag: Kündigung wegen höherer Gewalt bei Verschärfung der Einreisebestimmungen des Zielstaates - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Kündigung des Reisevertrages wegen Undurchführbarkeit der Reise aufgrund höherer Gewalt ; Undurchführbarkeit einer Reise wegen kurzfristiger und unvorhergesehener Verschärfung der Einreisebestimmungen des Zielstaates; Voraussetzungen des Merkmals "höhere Gewalt"
- iurado.de (Kurzinformation und Volltext)
Reiseteilnehmer können wegen "höherer Gewalt" Reisevertrag kündigen, § 651j BGB
- Judicialis
BGB § 651 j
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 651j
Geänderte Einreisebestimmungen in den Weihnachtsferien der Botschaft - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Wenn sich die Einreisebestimmungen kurzfristig ändern...
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Überraschend Visumpflicht eingeführt - Gebuchte Reise wird undurchführbar - Urlauber können Reisevertrag kündigen
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 02.03.2004 - 19 O 134/03
- OLG Frankfurt, 16.09.2004 - 16 U 49/04
Papierfundstellen
- NJW-RR 2005, 282
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 12.03.1987 - VII ZR 172/86
Darlegungs- und Beweislast des Reiseveranstalters gegenüber Inanspruchnahme durch …
Auszug aus OLG Frankfurt, 16.09.2004 - 16 U 49/04
a) "Höhere Gewalt" als haftpflichtrechtlicher Begriff wird definiert als ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes, auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis (BGH, Urteil vom 12.3.1987 - VII ZR 172/86 = BGHZ 100, 185;… Führich, Reiserecht, 4. Aufl. 2002, § 15 Rn. 438;… Staudinger-Eckert, a.a.O. Rn. 14;… MüKo-Tonner, BGB, 3. Aufl. 1997, § 651 j Rn. 8;… Erman-Seiler, a.a.O. Rn 3;… Palandt-Sprau, BGB, 63. Aufl. 2004, § 651 j Rn. 3).Der Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages hatte i m Gesetzgebungsverfahren solche außergewöhnlichen Umstände wie Krieg, innere Unruhen oder Naturkatastrophen als Beispiele höherer Gewalt genannt (vgl. BGHZ 100, 185).
- BGH, 30.11.1972 - VII ZR 239/71
Rechte des Reiseveranstalters bei Undurchführbarkeit der Reise wegen verschärfter …
Auszug aus OLG Frankfurt, 16.09.2004 - 16 U 49/04
Nach der Entscheidung vom 30.11.1972 (VII ZR 239/71 = BGHZ 60, 14) konnte der Reiseunternehmer nur einen der bereits geleisteten "Arbeit" entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen, wenn eine Reise deshalb unausführbar wird, weil der Reisende erst nach Abschluß des Reisevertrages erlassene verschärfte Gesundheitsbestimmungen schuldlos nicht zu erfüllen vermag, ohne deren Einhaltung das Reiseziel zu dem festgelegten Zeitpunkt nicht zu erreichen ist (im entschiedenen Fall: Änderung der spanischen Einreisebestimmungen nach Buchung einer Reise mit der Folge, daß die vierjährige Tochter des Klägers, die nicht geimpft werden durfte, nicht mehr hätte einreisen dürfen).
- LG Nürnberg-Fürth, 27.11.2015 - 5 S 9724/14
Kein Anspruch auf Rückerstattung des Reisepreises aufgrund höherer Gewalt
Auch behördliche Umstände oder Verschärfungen von Einreisebestimmungen erfüllten den Begriff der höheren Gewalt, vgl. Urteile des OLG Frankfurt vom 16.09.2004, Az. 16 U 49/04, und des LG Mönchengladbach vom 21.02.2007, Az. 4 S 64/06 sowie den Aufsatz von Führich in RRa 2005, 50-53 (Anlage K 15).Der vorliegende Sachverhalt ist auch nicht vergleichbar mit den Sachverhalten, die das OLG Frankfurt mit Urteil vom 16.09.2004 (Az. 16 U 49/04) und das LG Mönchengladbach mit Urteil vom 21.02.2007 (Az. 4 S 64/06) zu entscheiden hatten.
- LG Mönchengladbach, 21.02.2007 - 4 S 64/06
Kündigung des Reisevertrages; Höhere Gewalt; Erstattungsanspruch des …
Zu Recht hat daher das Amtsgericht eine Vergleichbarkeit des vorliegenden Falls mit den Fällen, in denen aufgrund behördlicher Entscheidung Einreise- oder Gesundheitsbestimmungen geändert worden waren (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 2005, 282), bejaht.