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   LG Berlin, 09.12.2008 - 16 O 8/08   

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https://dejure.org/2008,37941
LG Berlin, 09.12.2008 - 16 O 8/08 (https://dejure.org/2008,37941)
LG Berlin, Entscheidung vom 09.12.2008 - 16 O 8/08 (https://dejure.org/2008,37941)
LG Berlin, Entscheidung vom 09. Dezember 2008 - 16 O 8/08 (https://dejure.org/2008,37941)
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Wird zitiert von ... (5)

  • LG Hamburg, 04.05.2010 - 312 O 703/09

    Urhebervertragsrecht: Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen eines Verlages

    Es ist daher mindestens von einem unmittelbar bevorstehenden Marktzutritt der Verfügungsbeklagten und damit einem potentiellen Wettbewerbsverhältnis auszugehen (LG Berlin, Urteil v. 09.12.2008 - 16 O 8/08), welches die wettbewerblichen Interessen der Mitglieder des Antragstellers konkret berührt (vgl. dazu Piper/ Ohly , UWG, 4. Auflage 2006, § 8 Rn. 117).

    Der durch das Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern vom 22.3.2002 eingefügte § 11 Satz 2 UrhG enthält den seit jeher im gesamten Urheberrecht geltenden Grundsatz, dass der Urheber tunlichst an dem wirtschaftlichen Nutzen zu beteiligen ist, der aus seinem Werk gezogen wird, und zwar bei jeder einzelnen Nutzung des Werkes (LG Berlin, ZUM-RD 2008, 18, 19; LG Berlin, Urteil v. 9.12.2008 - 16 O 8/08, 12 mwN).

    Es existiert keine Vorschrift, die die Einräumung eines Rechts zum Zwecke der werblichen Nutzung generell oder in Bezug auf Pressebeiträge für unzulässig erklärt (vgl. LG Berlin, Urteil vom 09.12.2008, AZ. 16 O 8/08 [Anlage AG 9], S. 18 f.).

  • KG, 26.03.2010 - 5 U 66/09

    AGB-Kontrolle zu Honorarregelungen für Journalisten

    Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das am 9. Dezember 2008 verkündete Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin - 16 O 8/08 - geändert und wie folgt neu gefasst:.

    das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. Dezember 2008 - 16 O 8/08 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

  • LG Hamburg, 22.09.2009 - 312 O 411/09

    Urheberrechtsverletzung: Vereinbarung eines Pauschalhonorars für freie Fotografen

    Es ist daher mindestens von einem unmittelbar bevorstehenden Marktzutritt der Antragsgegnerin und damit einem potentiellen Wettbewerbsverhältnis auszugehen (LG Berlin, Urteil v. 09.12.2008, 16 O 8/08, Anl. AG 3, S.11), welches die wettbewerblichen Interessen der Mitglieder des Antragstellers konkret berührt.

    Der durch das Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern vom 22.3.2002 eingefügte § 11 Satz 2 UrhG enthält den seit jeher im gesamten Urheberrecht geltenden Grundsatz, dass der Urheber tunlichst an dem wirtschaftlichen Nutzen zu beteiligen ist, der aus seinem Werk gezogen wird, und zwar bei jeder einzelnen Nutzung des Werkes (LG Berlin, ZUM-RD 2008, 18, 19; LG Berlin, Urteil v. 9.12.2008, 16 O 8/08, S. 12 mwN).

    Das LG Berlin hat eine vergleichbare Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der sich der Anspruch auf eine Vergütung bei sonstiger Nutzung jeweils nach Absprache zwischen dem Verwender und dem Vertragspartner richtet, wegen Verstoßes gegen § 11 Satz 2 UrhG für unwirksam erklärt ( LG Berlin , Urteil v. 9.12.2008, 16 O 8/08, Anl. AG 3).

  • LG Rostock, 12.05.2011 - 6 HKO 45/10

    Rahmenvereinbarung mit freien Journalisten: Inhaltskontrolle von einbezogenen

    Es ist daher mindestens von einem unmittelbar bevorstehenden Marktzutritt der Beklagten und damit einem potentiellen Wettbewerbsverhältnis auszugehen (vgl. LG Berlin, Urteil v. 09.12.2008 _ 16 O 8/08), welches die wettbewerblichen Interessen der Mitglieder der Kläger konkret berührt (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 4.05.2010, Az. 312 O 703/09).

    16 O 8/08).

  • LG Hamburg, 01.06.2010 - 312 O 224/10

    LG Hamburg untersagt auch Honorarbedingungen des Zeit-Verlages //

    Der durch das Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern vom 22.03.2002 eingefügte § 11 Satz 2 UrhG enthält den seit jeher im gesamten Urheberrecht geltenden Grundsatz, dass der Urheber tunlichst an dem wirtschaftlichen Nutzen zu beteiligen ist, der aus seinem Werk gezogen wird, und zwar bei jeder einzelnen Nutzung des Werkes (LG Berlin, ZUM-RD 2008, 18, 19; LG Berlin, Urteil v. 9.12.2008 - 16 O 8/08, 12 mwN; vgl. BT-Drs. 14/8058, S. 17).
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